[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
[9] 1. Dem Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger auch dann (allein) zu, wenn die Mängel nicht (nur) sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern auch allgemeine Teile des Hauses betreffen. Nach der ständigen Rechtsprechung können einzelne Wohnungseigentümer solche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen, ohne dass diesbezüglich die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung erteilen oder selbst als Kläger auftreten müssen (RS0082907; RS0119208 [T9]; 7 Ob 110/19f).
[10] § 18 Abs 2 WEG sieht aber ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten können, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft, als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte umfassen (7 Ob 110/19f; 5 Ob 174/20d; 2 Ob 78/23v). Sie erfordert weder Schriftlichkeit noch die Nennung eines Rechtsgrundes in einer Urkunde und kann nach § 18 Abs 2 WEG auch formlos erfolgen (5 Ob 71/12w; 6 Ob 115/18g). Paragraph 18, Absatz 2, WEG sieht aber ausdrücklich vor, dass die Wohnungseigentümer die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten können, wodurch die Eigentümergemeinschaft diese Ansprüche erwirbt und im eigenen Namen geltend machen kann. Die Abtretung kann sowohl Ansprüche bezüglich allgemeiner Teile der Liegenschaft, als auch solche bezüglich der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte umfassen (7 Ob 110/19f; 5 Ob 174/20d; 2 Ob 78/23v). Sie erfordert weder Schriftlichkeit noch die Nennung eines Rechtsgrundes in einer Urkunde und kann nach Paragraph 18, Absatz 2, WEG auch formlos erfolgen (5 Ob 71/12w; 6 Ob 115/18g).
[11] Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (6 Ob 115/18g; 5 Ob 174/20d). Die – auch schlüssig mögliche – Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt dann bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste (RS0128567; 6 Ob 115/18g; 5 Ob 174/20d; 2 Ob 78/23v). Die klageweise Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 18, Absatz 2, WEG erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (6 Ob 115/18g; 5 Ob 174/20d). Die – auch schlüssig mögliche – Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustande gekommene Zession bewirkt dann bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste (RS0128567; 6 Ob 115/18g; 5 Ob 174/20d; 2 Ob 78/23v).
[12] Von der Erklärung der Annahme der Abtretung nach außen durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft – in der Regel also durch den Verwalter (5 Ob 71/12w; 6 Ob 115/18g; 2 Ob 78/23v) – ist die Willensbildung der Eigentümergemeinschaft bei der Annahme der Abtretung zu trennen (5 Ob 71/12w; 6 Ob 115/18g).
[13] 2. Der von der Antragstellerin bekämpfte Beschluss betrifft die interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft über die (bloße) Annahme der Abtretung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft.
[14] In dem Umlaufbeschluss erklärten die Wohnungseigentümer – unter Verweis auf die beiliegende Abtretungserklärung –, dass die abgetretenen Rechte der einzelnen Eigentümer durch die Eigentümergemeinschaft angenommen werden und ein Rechtsanwalt mit der Einleitung (außer-)gerichtlicher Schritte zur Geltendmachung der Ansprüche gegen die Antragstellerin bzw die R* Immo GmbH & Co OG beauftragt werde.
[15] 2.1. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin ist die Annahmeerklärung ausreichend bestimmt, zumal sich aus dieser aufgrund des Verweises auf die beiliegende Abtretungserklärung eindeutig ergibt, welche konkrete Rechteabtretung von der Eigentümergemeinschaft angenommen wird.
[16] 2.2. Auch die Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt, geht doch aus der ausdrücklichen Aufzählung der einzelnen abgetretenen Ansprüche (vertragliche, deliktische und gewährleistungsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung des Baukonsenses und nach § 37 Abs 4 WEG, die den Wohnungseigentümern gegenüber den Verkäufern, Bauträgern und Wohnungseigentumsorganisatoren zustehen, betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft) klar hervor, welche Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus welchem Grundverhältnis (Kaufvertrag, Bauträgervertrag) gegenüber welchen Schuldnern (Verkäufer, Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator) an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden. Es handelt sich gerade nicht – so wie die Antragstellerin meint – um eine pauschale Abtretung sämtlicher Ansprüche, sondern sind die einzelnen Forderungen ausreichend individualisiert (vgl RS0032827; 10 Ob 56/19m Pkt 3.7). 2.2. Auch die Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt, geht doch aus der ausdrücklichen Aufzählung der einzelnen abgetretenen Ansprüche (vertragliche, deliktische und gewährleistungsrechtliche Ansprüche sowie Ansprüche auf Herstellung des Baukonsenses und nach Paragraph 37, Absatz 4, WEG, die den Wohnungseigentümern gegenüber den Verkäufern, Bauträgern und Wohnungseigentumsorganisatoren zustehen, betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft) klar hervor, welche Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer aus welchem Grundverhältnis (Kaufvertrag, Bauträgervertrag) gegenüber welchen Schuldnern (Verkäufer, Bauträger und Wohnungseigentumsorganisator) an die Eigentümergemeinschaft abgetreten werden. Es handelt sich gerade nicht – so wie die Antragstellerin meint – um eine pauschale Abtretung sämtlicher Ansprüche, sondern sind die einzelnen Forderungen ausreichend individualisiert vergleiche RS0032827; 10 Ob 56/19m Pkt 3.7).
[17] 2.3. Die Rechtsprechung, wonach bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel allgemeiner Teile des Hauses ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft insbesondere betreffend die Wahl des Gewährleistungsbehelfs erforderlich ist, betrifft den – hier nicht vorliegenden – Fall der Klagsführung des Erwerbers einer Eigentumswohnung (vgl RS0108158; 3 Ob 212/24h). Die Beschlussfassung in solchen Fällen soll vorweg ausschließen, dass durch die Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden (5 Ob 296/00s; 5 Ob 71/12w). 2.3. Die Rechtsprechung, wonach bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängel allgemeiner Teile des Hauses ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft insbesondere betreffend die Wahl des Gewährleistungsbehelfs erforderlich ist, betrifft den – hier nicht vorliegenden – Fall der Klagsführung des Erwerbers einer Eigentumswohnung vergleiche RS0108158; 3 Ob 212/24h). Die Beschlussfassung in solchen Fällen soll vorweg ausschließen, dass durch die Rechtsverfolgung des einzelnen Wohnungseigentümers Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigt werden (5 Ob 296/00s; 5 Ob 71/12w).
[18] Eine solche Situation möglicher Gefährdung von Gemeinschaftsinteressen durch die Klage eines Wohnungseigentümers kann hier aber schon deshalb nicht vorliegen, weil es nach Anspruchsabtretung ohnehin der Eigentümergemeinschaft offensteht, ob und welche gegebenenfalls abgetretenen Ansprüche sie geltend machen will (5 Ob 71/12w; 6 Ob 115/18g; 5 Ob 174/20d).
[19] 2.4. Auf die noch in erster Instanz auch behaupteten formellen Mängel der Beschlussfassung kam die Antragstellerin schon in ihrem Rekurs – zu Recht – nicht mehr zurück.
[20] 3. Da der Beschluss der Eigentümergemeinschaft über die Annahme der Abtretung ausreichend bestimmt und somit wirksam ist, war in Abänderung der Rekursentscheidung der abweisende Sachbeschluss des Erstgerichts einschließlich seiner Kostenentscheidung wiederherzustellen.
[21] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die Antragsgegner haben letztlich obsiegt, es entspricht daher der Billigkeit, dem Drittantragsgegner und der Zehntantragsgegnerin die Kosten ihrer jeweiligen Rekursbeantwortungen und dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin die Kosten ihres Revisionsrekurses zuzusprechen. Der vom Drittantragsgegner für das Rekursverfahren verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil dem Drittantragsgegner im Rekursverfahren gemäß § 15 Abs 1 RATG weder mehrere Personen gegenüberstanden noch sein rechtsfreundlicher Vertreter mehrere Personen vertreten hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragsgegner haben letztlich obsiegt, es entspricht daher der Billigkeit, dem Drittantragsgegner und der Zehntantragsgegnerin die Kosten ihrer jeweiligen Rekursbeantwortungen und dem Erstantragsgegner und der Zweitantragsgegnerin die Kosten ihres Revisionsrekurses zuzusprechen. Der vom Drittantragsgegner für das Rekursverfahren verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht, weil dem Drittantragsgegner im Rekursverfahren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, RATG weder mehrere Personen gegenüberstanden noch sein rechtsfreundlicher Vertreter mehrere Personen vertreten hat.