Aus der Begründung:
Das Finanzamt hat durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Bank als Drittschuldnerin ein gültiges Pfandrecht an der Geldforderung des Abgabenschuldners gegen die Bank erlangt (§ 65 (3) AbgEO.). Die Zustellung des Drittverbotes an den Abgabenschuldner oder Verpflichteten ist für den Pfandrechtserwerb des betreibenden Gläubigers belanglos. Daß der Pfändungsbescheid dem Abgabenschuldner vor der Konkurseröffnung nicht mehr zugestellt werden konnte und erst nach der Konkurseröffnung dem Masseverwalter zugestellt wurde, hat nur für den Beginn der Rechtsmittelfrist eine Bedeutung, ist aber auf den Pfandrechterwerb des Finanzamtes ohne Einfluß. Dieses Pfandrecht blieb, obwohl es erst in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution erworben wurde, aufrecht, weil § 12Das Finanzamt hat durch die Zustellung des Zahlungsverbotes an die Bank als Drittschuldnerin ein gültiges Pfandrecht an der Geldforderung des Abgabenschuldners gegen die Bank erlangt (Paragraph 65, (3) AbgEO.). Die Zustellung des Drittverbotes an den Abgabenschuldner oder Verpflichteten ist für den Pfandrechtserwerb des betreibenden Gläubigers belanglos. Daß der Pfändungsbescheid dem Abgabenschuldner vor der Konkurseröffnung nicht mehr zugestellt werden konnte und erst nach der Konkurseröffnung dem Masseverwalter zugestellt wurde, hat nur für den Beginn der Rechtsmittelfrist eine Bedeutung, ist aber auf den Pfandrechterwerb des Finanzamtes ohne Einfluß. Dieses Pfandrecht blieb, obwohl es erst in den letzten 60 Tagen vor der Konkurseröffnung durch Exekution erworben wurde, aufrecht, weil Paragraph 12
(1) KO. Absonderungsrechte, die für öffentliche Abgaben erworben wurden, ausdrücklich ausnimmt. Absonderungsrechte werden gemäß § 11 KO. durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen. Im Falle einer Abgabenexekution entscheiden darüber die Finanzbehörden, wobei sich das Rechtsmittelverfahren gemäß § 22 AbgEO. nach dem Abgabenrechtsmittelgesetz, BG. vom 9. Februar 1949, BGBl. Nr. 60, richtet. Die Entscheidungen der Finanzbehörden sind für das Gericht nach dem im Art. 94 BVG. ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bindend.(1) KO. Absonderungsrechte, die für öffentliche Abgaben erworben wurden, ausdrücklich ausnimmt. Absonderungsrechte werden gemäß Paragraph 11, KO. durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Streitigkeiten über den Bestand solcher Rechte sind außerhalb des Konkursverfahrens in dem dazu vorgesehenen Rechtsweg auszutragen. Im Falle einer Abgabenexekution entscheiden darüber die Finanzbehörden, wobei sich das Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 22, AbgEO. nach dem Abgabenrechtsmittelgesetz, BG. vom 9. Februar 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 60, richtet. Die Entscheidungen der Finanzbehörden sind für das Gericht nach dem im Artikel 94, BVG. ausgesprochenen Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bindend.
Der Konkurskommissär hat sich dadurch, daß er dem Masseverwalter das Verfügungsrecht über das gepfändete Bankguthaben einräumte, eine Entscheidungsgewalt angemaßt, die ihm nicht zustand. Mit Recht wurde der Beschluß als nichtig aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen. Die Ausführungen des Masseverwalters in seinem Rechtsmittel beruhen offenbar auf einer mißverständlichen Auslegung der Entscheidung SZ.
XXI 101. In dieser wurde ausgesprochen, daß die Verwertung von Vermögen, das sich in der Masse (§ 1 KO.), also in Verwahrung und Verwaltung des Masseverwalters befindet, nicht dadurch gehindert wird, daß darauf Absonderungs- oder Aussonderungsansprüche erhoben werden und der Masseverwalter diese Ansprüche bestreitet. Hier liegt jedoch der Fall so, daß das Finanzamt eine dem Gemeinschuldner gehörige Forderung pfändete, wobei im Pfändungsbescheid dem Masseverwalter jede Verfügung über die Forderung und insbesondere deren Einziehung untersagt wurde. An dieses Verbot sind der Masseverwalter und das Gericht gebunden und es kann - von der Möglichkeit der Anfechtung abgesehen - nur von den Finanzbehörden in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg außer Kraft gesetzt werden. Der Beschluß des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.römisch 21 101. In dieser wurde ausgesprochen, daß die Verwertung von Vermögen, das sich in der Masse (Paragraph eins, KO.), also in Verwahrung und Verwaltung des Masseverwalters befindet, nicht dadurch gehindert wird, daß darauf Absonderungs- oder Aussonderungsansprüche erhoben werden und der Masseverwalter diese Ansprüche bestreitet. Hier liegt jedoch der Fall so, daß das Finanzamt eine dem Gemeinschuldner gehörige Forderung pfändete, wobei im Pfändungsbescheid dem Masseverwalter jede Verfügung über die Forderung und insbesondere deren Einziehung untersagt wurde. An dieses Verbot sind der Masseverwalter und das Gericht gebunden und es kann - von der Möglichkeit der Anfechtung abgesehen - nur von den Finanzbehörden in dem dafür vorgesehenen Rechtsmittelweg außer Kraft gesetzt werden. Der Beschluß des Rekursgerichtes war daher zu bestätigen.