Aus der Begründung:
Gemäß § 84 Abs. 4 KO kann das Konkursgericht den Masseverwalter aus wichtigen Gründen nach Anhörung des Konkurskommissärs und nötigenfalls des Gläubigerausschusses entheben; zuvor ist, wenn tunlich, auch der Masseverwalter einzuvernehmen. Ebenso wie die in Abs. 1 bis 3 des § 84 KO vorgesehenen Maßnahmen, beruht auch die Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" - anders als bei der Enthebung auf Antrag der Gläubigerversammlung nach § 87 KO (vgl. Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 73) - auf der allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter (vgl. die Überschrift des § 84 KO: "Überwachung des Masseverwalters"). Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß § 8 KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO[3] I, 415 § 84, KO Anm. I) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des § 84 KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak I, 415), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 166); ein Antrags- und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nach Lehre (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, FN 47) und Rechtsprechung (SZ 32/70; SZ 39/183) nicht zu.Gemäß Paragraph 84, Absatz 4, KO kann das Konkursgericht den Masseverwalter aus wichtigen Gründen nach Anhörung des Konkurskommissärs und nötigenfalls des Gläubigerausschusses entheben; zuvor ist, wenn tunlich, auch der Masseverwalter einzuvernehmen. Ebenso wie die in Absatz eins bis 3 des Paragraph 84, KO vorgesehenen Maßnahmen, beruht auch die Befugnis zur Enthebung des Masseverwalters "aus wichtigen Gründen" - anders als bei der Enthebung auf Antrag der Gläubigerversammlung nach Paragraph 87, KO vergleiche Rintelen, Handbuch des österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 73) - auf der allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht des Gerichtes gegenüber dem Masseverwalter vergleiche die Überschrift des Paragraph 84, KO: "Überwachung des Masseverwalters"). Die dem Konkurskommissär und dem Konkursgericht gemäß Paragraph 8, KO zur Kontrolle des Masseverwalters obliegenden, von Amts wegen wahrzunehmenden Verpflichtungen (Bartsch - Pollak, KO, AO und AnfO[3] römisch eins, 415 Paragraph 84,, KO Anmerkung römisch eins) sind im einzelnen der Disposition der übrigen Konkursbeteiligten entzogen. Gemeinschuldner, Konkursgläubiger und andere am Verfahren beteiligte Personen sind infolgedessen zwar berechtigt, Maßnahmen des Konkurskommissärs oder des Konkursgerichtes im Sinne des Paragraph 84, KO "anzuregen" (Bartsch - Pollak römisch eins, 415), einen "Anstoß" zu solchen Handlungen zu geben (so Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 166); ein Antrags- und Rekursrecht steht ihnen aber im Zusammenhang mit der Überwachung des Masseverwalters durch das Gericht nach Lehre (Petschek - Reimer - Schiemer, Insolvenzrecht, FN 47) und Rechtsprechung (SZ 32/70; SZ 39/183) nicht zu.
Der Gemeinschuldner war demnach nicht berechtigt, die Abweisung seines Antrages auf Enthebung des Masseverwalters durch das Erstgericht mit Rekurs anzufechten. Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem über sein Rechtsmittel dennoch sachlich entschieden wurde, mußte deshalb im Sinne einer Zurückweisung dieses unzulässigen Rechtsmittels abgeändert werden.