Begründung:
Die Mietrechtsvorgänger der Antragstellerin beantragten wegen der beabsichtigten Veräußerung ihres im Haus der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens gemäß § 12 Abs 4 MRG die Bestimmung der Höhe des nach § 12 Abs 3 MRG angemessenen Hauptmietzinses. Im Zuge des (zutreffend ohne Vorschaltung einer Schlichtungsstelle - s § 50 MRG iVm Kdm BGBl 1979/299) bei Gericht geführten Verfahrens trat wegen der per 1.11.1990 erfolgten Unternehmensveräußerung die Antragstellerin anstelle ihrer Rechtsvorgänger in das Verfahren ein. Die Antragsgegnerin stimmte diesem Parteiwechsel ausdrücklich zu (ON 44).Die Mietrechtsvorgänger der Antragstellerin beantragten wegen der beabsichtigten Veräußerung ihres im Haus der Antragsgegnerin betriebenen Unternehmens gemäß Paragraph 12, Absatz 4, MRG die Bestimmung der Höhe des nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG angemessenen Hauptmietzinses. Im Zuge des (zutreffend ohne Vorschaltung einer Schlichtungsstelle - s Paragraph 50, MRG in Verbindung mit Kdm BGBl 1979/299) bei Gericht geführten Verfahrens trat wegen der per 1.11.1990 erfolgten Unternehmensveräußerung die Antragstellerin anstelle ihrer Rechtsvorgänger in das Verfahren ein. Die Antragsgegnerin stimmte diesem Parteiwechsel ausdrücklich zu (ON 44).
Das Erstgericht sprach aus, daß der angemessene Hauptmietzins sowohl zum 3.7.1989 (Tag der Antragstellung) als auch zum 1.11.1990 pro Monat S 18.927,- betrug.
Das Erstgericht stellte - soweit für das Verfahren über den Revisionsrekurs noch von Bedeutung - folgenden Sachverhalt fest:
In dem am 6.5.1980 abgeschlossenen Mietvertrag, in den die Antragstellerin gemäß § 12 Abs 3 MRG eintrat, verpflichteten sich die Mieter, die gesamte Hausreinigung einschließlich der Schneeräumung und des Streuens bei Glatteis selbst durchzuführen. Auch die Erhaltung des Geschäftsportales und der äußeren Schauflächen des Geschäftes sollte zu Lasten der Mieter gehen.In dem am 6.5.1980 abgeschlossenen Mietvertrag, in den die Antragstellerin gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG eintrat, verpflichteten sich die Mieter, die gesamte Hausreinigung einschließlich der Schneeräumung und des Streuens bei Glatteis selbst durchzuführen. Auch die Erhaltung des Geschäftsportales und der äußeren Schauflächen des Geschäftes sollte zu Lasten der Mieter gehen.
Der angemessene Hauptmietzins für dieses Mietobjekt beträgt - ohne Rücksichtnahme auf die oben angeführten, von den Mietern übernommenen Verpflichtungen - S 19.690,- pro Monat.
Das ortsübliche Entgelt für die von den Mietern übernommenen Reinigungsarbeiten (inklusive Schneeräumung und Streuen bei Glatteis) beträgt (laut Gutachten vom 18.1.1991, aufbauend auf § 7 HBG; ON 38) S 763,- pro Monat.Das ortsübliche Entgelt für die von den Mietern übernommenen Reinigungsarbeiten (inklusive Schneeräumung und Streuen bei Glatteis) beträgt (laut Gutachten vom 18.1.1991, aufbauend auf Paragraph 7, HBG; ON 38) S 763,- pro Monat.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß von dem ohne Rücksicht auf die Dienstleistungen der Mieter ermittelten monatlichen Hauptmietzins von S 19.690,- die von den Mietern zu erbringenden, gemäß § 28 MRG mit dem jeweils ortsüblichen Entgelt zu bewertenden Dienstleistungen (Reinigungsarbeiten) abzuziehen seien. Die Verpflichtung zur Erhaltung des Geschäftsportales und der äußeren Schauflächen des Geschäftes stelle keine solche Dienstleistung dar und habe daher bei der Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses außer Betracht zu bleiben.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß von dem ohne Rücksicht auf die Dienstleistungen der Mieter ermittelten monatlichen Hauptmietzins von S 19.690,- die von den Mietern zu erbringenden, gemäß Paragraph 28, MRG mit dem jeweils ortsüblichen Entgelt zu bewertenden Dienstleistungen (Reinigungsarbeiten) abzuziehen seien. Die Verpflichtung zur Erhaltung des Geschäftsportales und der äußeren Schauflächen des Geschäftes stelle keine solche Dienstleistung dar und habe daher bei der Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses außer Betracht zu bleiben.
Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluß dahin ab, daß der angemessene Hauptmietzins per 1.11.1990 mit monatlich S 19.690,- (exklusive Umsatzsteuer) festgestellt wurde, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Ab dem Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung fehle es an einem Hauptmieter, der das von ihm betriebene Unternehmen (bloß) zu veräußern beabsichtige. Es existiere vielmehr nur noch ein Mieter, der ein derartiges Unternehmen erworben habe. Wegen seiner Mieterstellung sei er als Antragsteller dem Verfahren fortan beizuziehen, weil § 234 ZPO im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden sei. Der bisherige Mieter scheide aus dem Verfahren aus. § 12 Abs 4 MRG schaffe Rechtssicherheit für den Mieter, der die künftige Unternehmensveräußerung beabsichtige, und wahre damit das eminente Interesse der künftigen Partner des Veräußerungsvertrages, die Höchstgrenze der gegenüber dem künftigen Unternehmenserwerber zu erwartenden Mietzinsanhebung im vorhinein zu kennen. Umsomehr müsse das Interesse des bereits bestimmten und in die Mieterposition eingetretenen Unternehmenserwerbers, die zu erwartende Mietzinsanhebung ehebaldigst abzuklären, geschützt werden. Allerdings gewähre § 12 Abs 3 MRG dem Vermieter eine halbjährige Bedenkfrist und dem Unternehmenserwerber eine ebenso lange ungewisse Situation des Zuwartens. Da § 12 Abs.4 MRG aber ohnehin nur den iS des § 12 Abs 3 MRG angemessenen Mietzins festzustellen anordne, sei bei einer während des Verfahrens durchgeführten Unternehmensveräußerung die Feststellung des angemessenen Mietzinses für den relevanten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung vorzunehmen (und nicht wie bei bloß beabsichtigter Unternehmensveräußerung für den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung). Mit dieser Einschränkung bestehe ein Feststellungsanspruch auch des mittlerweiligen Unternehmenserwerbers auf abstrakte Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 12 Abs 3 MRG im außerstreitigen Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG.Ab dem Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung fehle es an einem Hauptmieter, der das von ihm betriebene Unternehmen (bloß) zu veräußern beabsichtige. Es existiere vielmehr nur noch ein Mieter, der ein derartiges Unternehmen erworben habe. Wegen seiner Mieterstellung sei er als Antragsteller dem Verfahren fortan beizuziehen, weil Paragraph 234, ZPO im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden sei. Der bisherige Mieter scheide aus dem Verfahren aus. Paragraph 12, Absatz 4, MRG schaffe Rechtssicherheit für den Mieter, der die künftige Unternehmensveräußerung beabsichtige, und wahre damit das eminente Interesse der künftigen Partner des Veräußerungsvertrages, die Höchstgrenze der gegenüber dem künftigen Unternehmenserwerber zu erwartenden Mietzinsanhebung im vorhinein zu kennen. Umsomehr müsse das Interesse des bereits bestimmten und in die Mieterposition eingetretenen Unternehmenserwerbers, die zu erwartende Mietzinsanhebung ehebaldigst abzuklären, geschützt werden. Allerdings gewähre Paragraph 12, Absatz 3, MRG dem Vermieter eine halbjährige Bedenkfrist und dem Unternehmenserwerber eine ebenso lange ungewisse Situation des Zuwartens. Da Paragraph 12, Absatz 4, MRG aber ohnehin nur den iS des Paragraph 12, Absatz 3, MRG angemessenen Mietzins festzustellen anordne, sei bei einer während des Verfahrens durchgeführten Unternehmensveräußerung die Feststellung des angemessenen Mietzinses für den relevanten, in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt der Unternehmensveräußerung vorzunehmen (und nicht wie bei bloß beabsichtigter Unternehmensveräußerung für den Zeitpunkt der Entscheidungsfindung). Mit dieser Einschränkung bestehe ein Feststellungsanspruch auch des mittlerweiligen Unternehmenserwerbers auf abstrakte Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG.
Eine inhaltliche Prüfung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses - in den für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch relevanten Punkten - ergebe, daß der angemessene Hauptmietzins in einem Geldbetrag auszudrücken sei, zumal die Erbringung von Sachleistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten nicht ein übliches Entgelt sei. Habe sich der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages mit dem Vermieter zu Dienstleistungen, im Rahmen eines Werkvertrages zur Erbringung eines Werkes oder im Rahmen eines Kaufvertrages zur Lieferung des Kaufgegenstandes verpflichtet, und sei auch vereinbart gewesen, den Lohn oder den Kaufpreis mit der Mietzinsverpflichtung aufzurechnen, so ändere dies an der hier allein festzustellenden angemessenen Höhe des Hauptmietzinses nichts. Nur diese sei spruchgemäß festzustellen, zumal nicht gesagt werden könne, ob der Unternehmenserwerber bereit sei, dieselben Dienste zu leisten. Aus den gleichen Gründen bedürfe es auch keiner Befassung mit der Frage, wen die auf Seite des Vermieters unabdingbare (§ 3 MRG) Erhaltungspflicht in Ansehung des Geschäftsportals und der äußeren Schauflächen des Geschäftes treffe.Eine inhaltliche Prüfung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses - in den für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes noch relevanten Punkten - ergebe, daß der angemessene Hauptmietzins in einem Geldbetrag auszudrücken sei, zumal die Erbringung von Sachleistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten nicht ein übliches Entgelt sei. Habe sich der Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Rahmen eines Dienstvertrages mit dem Vermieter zu Dienstleistungen, im Rahmen eines Werkvertrages zur Erbringung eines Werkes oder im Rahmen eines Kaufvertrages zur Lieferung des Kaufgegenstandes verpflichtet, und sei auch vereinbart gewesen, den Lohn oder den Kaufpreis mit der Mietzinsverpflichtung aufzurechnen, so ändere dies an der hier allein festzustellenden angemessenen Höhe des Hauptmietzinses nichts. Nur diese sei spruchgemäß festzustellen, zumal nicht gesagt werden könne, ob der Unternehmenserwerber bereit sei, dieselben Dienste zu leisten. Aus den gleichen Gründen bedürfe es auch keiner Befassung mit der Frage, wen die auf Seite des Vermieters unabdingbare (Paragraph 3, MRG) Erhaltungspflicht in Ansehung des Geschäftsportals und der äußeren Schauflächen des Geschäftes treffe.
Es sei also der sich aus dem Sachverständigengutachten ziffernmäßig unstrittig ergebende ortsübliche Mietzins ohne jeden Abzug als angemessener zu bestimmen, und zwar für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung, also für den 1.11.1990.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sowohl zur Frage des Einflusses der zwischenzeitigen Unternehmensveräußerung während eines Verfahrens nach § 12 Abs 4 MRG als auch zur Frage der Berücksichtigung von Sachleistungen des Mieters, die über die gesetzlichen Mieterpflichten hinausgehen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil sowohl zur Frage des Einflusses der zwischenzeitigen Unternehmensveräußerung während eines Verfahrens nach Paragraph 12, Absatz 4, MRG als auch zur Frage der Berücksichtigung von Sachleistungen des Mieters, die über die gesetzlichen Mieterpflichten hinausgehen, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Hauptmietzins mit monatlich S 18.787,- festgesetzt werde; gegebenenfalls möge der Hauptmietzins mit monatlich S 19.690,- unter Anrechnung der mit S 903,- bewerteten Sachleistungen für Reinigung (einschließlich Schneeräumung und Streuens bei Glatteis) sowie Erhaltung des Geschäftsportales und der äußeren Schauflächen des Geschäftes bestimmt werden.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.