Die Revision ist zulässig, weil aus dem Grunde der Rechtssicherheit eine dem Urteil des Berufungsgerichtes anhaftende Nichtigkeit - soweit davon die Erstbeklagte betroffen ist - wahrzunehmen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß § 181f KO ist ein Konkursverfahren. Deshalb hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung (RIS-Justiz RS0103501). Diese Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein und ist von der Fassung eines (hier unterbliebenen) Unterbrechungsbeschlusses unabhängig (vgl 5 Ob 90/05d).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Auch das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraph 181 f, KO ist ein Konkursverfahren. Deshalb hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung (RIS-Justiz RS0103501). Diese Unterbrechung tritt ex lege, auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein und ist von der Fassung eines (hier unterbliebenen) Unterbrechungsbeschlusses unabhängig vergleiche 5 Ob 90/05d).
Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO. Nach herrschender Rechtsprechung ist auch über ein vor Eröffnung des Konkurses (hier Schuldenregulierungsverfahrens) eingebrachtes Rechtsmittel während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig (vgl 9 Ob 376/97b mit Rechtsprechungshinweisen).Ein nach Eintritt der Unterbrechung gefälltes Urteil leidet an der Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO. Nach herrschender Rechtsprechung ist auch über ein vor Eröffnung des Konkurses (hier Schuldenregulierungsverfahrens) eingebrachtes Rechtsmittel während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden, eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig vergleiche 9, Ob 376/97b mit Rechtsprechungshinweisen).
Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der klagenden Partei zulässig. Während der Unterbrechung des Verfahrens sind Prozesshandlungen zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung für beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen § 7 KO geltend machen will (RIS-Justiz RS0036977; RS0037023 ua).Trotz der Unterbrechung des Verfahrens ist die Revision der klagenden Partei zulässig. Während der Unterbrechung des Verfahrens sind Prozesshandlungen zwar unwirksam, doch kann einer Partei, die sich durch eine trotz erfolgter Verfahrensunterbrechung ergangene Entscheidung für beschwert erachtet, nicht verwehrt werden, diese Entscheidung anzufechten, wenn sie damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, KO geltend machen will (RIS-Justiz RS0036977; RS0037023 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, weil die Kostenregel des § 51 ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (RIS-Justiz RS0035870).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil die Kostenregel des Paragraph 51, ZPO nicht die Aufhebung einer Entscheidung allein, sondern die Aufhebung des Verfahrens betrifft (RIS-Justiz RS0035870).