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Entscheidung 5 Ob 139/21h×

Entscheidung 5 Ob 139/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0019184 Rechtssatz 15.12.1954Zivilrecht
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens auf einen höheren Betrag nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden. Denn die Verjährung eines Anspruches wird nur so weit unterbrochen, als der Anspruch eingeklagt wird. Die Verjährung …
RS0030928 Rechtssatz 27.05.1993Zivilrecht
Es kann nicht bloß deshalb, weil der Kläger den monatlich berechneten Verdienstentgang zusammenzählt, bei der Beurteilung der Verjährung des Verdienstentgangsanspruches von einer einmaligen Kapitalabfindung ausgegangen werden. Es ist auch in diesem Fall der …
RS0031702 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht
Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat.
RS0034202 Rechtssatz 03.12.1970Zivilrecht
Insoferne ein Urteil auf Feststellung der Schadenersatzpflicht auch die Verpflichtung zum Ersatz künftig fällig werdender Rentenbeträge in sich begreift, unterliegen dann diese künftig (dh nach dem Feststellungsurteil) verfallenden Renten neuerlich der drei …
RS0034215 Rechtssatz 27.01.1972Zivilrecht
Ein rechtskräftiges Feststellungserkenntnis schaltet die Einrede der Verjährung - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - für die Dauer von dreißig Jahren aus.
RS0034771 Rechtssatz 28.01.1966Zivilrecht
Durch die Einbringung der Feststellungsklage (der später stattgegeben wurde) wurde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen. Dabei ist es bedeutungslos, dass die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchsteiles zun …