[5] Der gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend zur Frage der Präklusion des Mietzinsüberprüfungsantrags des Antragstellers auf § 16 Abs 8 MRG. Danach sind Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Abs 1 bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, § 39 MRG) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (§ 29 Abs 1 Z 3 MRG) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre. [6] 1. Die Vorinstanzen verwiesen zutreffend zur Frage der Präklusion des Mietzinsüberprüfungsantrags des Antragstellers auf Paragraph 16, Absatz 8, MRG. Danach sind Mietzinsvereinbarungen insoweit unwirksam, als der vereinbarte Hauptmietzins den nach Absatz eins bis 7 zulässigen Höchstbetrag überschreitet. Die Unwirksamkeit ist binnen drei Jahren gerichtlich (bei der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) geltend zu machen. Bei befristeten Hauptmietverhältnissen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) endet diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des Mietverhältnisses oder nach seiner Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis; die Verjährungsfrist beträgt in diesem Fall zehn Jahre.
[7] 2. Die Auffassung der Vorinstanzen, diese Bestimmung enthalte zwei verschiedene Fristen in Bezug auf unterschiedliche Rechte, ist nicht zu beanstanden. Während sie einerseits die Präklusion des Mietzinsüberprüfungsantrags – grundsätzlich – binnen drei Jahren anordnet, wobei diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des befristeten Mietverhältnisses (oder seiner Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis) endet, sieht sie andererseits – systematisch zu § 27 Abs 3 MRG gehörig – für diesen Fall eine zehnjährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche vor. Diese Unterscheidung lässt die Antragsgegnerin außer Acht. [7] 2. Die Auffassung der Vorinstanzen, diese Bestimmung enthalte zwei verschiedene Fristen in Bezug auf unterschiedliche Rechte, ist nicht zu beanstanden. Während sie einerseits die Präklusion des Mietzinsüberprüfungsantrags – grundsätzlich – binnen drei Jahren anordnet, wobei diese Frist frühestens sechs Monate nach Auflösung des befristeten Mietverhältnisses (oder seiner Umwandlung in unbefristetes Mietverhältnis) endet, sieht sie andererseits – systematisch zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG gehörig – für diesen Fall eine zehnjährige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche vor. Diese Unterscheidung lässt die Antragsgegnerin außer Acht.
[8] 3. Diese schon aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende Auslegung der Vorinstanzen entspricht auch der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers der WRN 1997 (ErläutRV 555 BlgNR 20. GP 18), wo es heißt: „Im Einklang mit der Verlängerung der Anfechtungsmöglichkeit für Mietzinsvereinbarungen im Befristungsfall soll der Zeitraum, für den der zu viel gezahlte Mietzins zurückgefordert werden kann, nunmehr zehn Jahre betragen. Demgemäß wird die Verjährungsfrist also auf zehn Jahre verlängert; insoweit geht die Neuregelung des § 16 Abs 8 als lex specialis dem § 27 Abs 3 MRG vor.“ [8] 3. Diese schon aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende Auslegung der Vorinstanzen entspricht auch der eindeutigen Absicht des Gesetzgebers der WRN 1997 (ErläutRV 555 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 18, ), wo es heißt: „Im Einklang mit der Verlängerung der Anfechtungsmöglichkeit für Mietzinsvereinbarungen im Befristungsfall soll der Zeitraum, für den der zu viel gezahlte Mietzins zurückgefordert werden kann, nunmehr zehn Jahre betragen. Demgemäß wird die Verjährungsfrist also auf zehn Jahre verlängert; insoweit geht die Neuregelung des Paragraph 16, Absatz 8, als lex specialis dem Paragraph 27, Absatz 3, MRG vor.“
[9] 4. Der Zweck dieser Regelung liegt auch nach der Rechtsprechung des Fachsenats, die von einem klaren Gesetzeswortlaut ausging (5 Ob 38/09p), darin, dem Wohnungsmieter für die gesamte Dauer des befristeten Vertrags Rückforderungsansprüche zu wahren; diese Regelung sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (5 Ob 42/15k). Sie änderte allerdings nichts daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung (RS0119647) die Präklusionsfrist des § 16 Abs 8 MRG auch im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge solange nicht abläuft, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird. [9] 4. Der Zweck dieser Regelung liegt auch nach der Rechtsprechung des Fachsenats, die von einem klaren Gesetzeswortlaut ausging (5 Ob 38/09p), darin, dem Wohnungsmieter für die gesamte Dauer des befristeten Vertrags Rückforderungsansprüche zu wahren; diese Regelung sie ist verfassungsrechtlich unbedenklich (5 Ob 42/15k). Sie änderte allerdings nichts daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung (RS0119647) die Präklusionsfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch im Fall des Aneinanderreihens befristeter Mietverträge solange nicht abläuft, als nicht sechs Monate nach der zusammengerechnet vereinbarten Befristungszeit abgelaufen sind oder aber ein unbefristetes Mietverhältnis abgeschlossen wird.
[10] 5. Dass sich der letzte Satz des § 16 Abs 8 MRG nicht auf die Präklusion der Anfechtung unzulässiger Mietzinsvereinbarungen, sondern nur auf die Verjährungsfrist für die Rückforderung überhöhter Zinszahlungen bezieht, es sich dabei daher um eine systematisch zu § 27 Abs 3 MRG gehörende Bestimmung handelt, entspricht auch der einhelligen Literatur (Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht I § 16 MRG Rz 112; E. M. Hausmann/M. Reithofer in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht4 § 16 MRG Rz 85; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht I23 § 16 MRG Rz 9). [10] 5. Dass sich der letzte Satz des Paragraph 16, Absatz 8, MRG nicht auf die Präklusion der Anfechtung unzulässiger Mietzinsvereinbarungen, sondern nur auf die Verjährungsfrist für die Rückforderung überhöhter Zinszahlungen bezieht, es sich dabei daher um eine systematisch zu Paragraph 27, Absatz 3, MRG gehörende Bestimmung handelt, entspricht auch der einhelligen Literatur (Lovrek/Stabentheiner in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph 16, MRG Rz 112; E. M. Hausmann/M. Reithofer in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht4 Paragraph 16, MRG Rz 85; Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht I23 Paragraph 16, MRG Rz 9).
[11] 6. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). [11] 6. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).