Begründung:
Die Anteilsrechte an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft „Gemeinschaftliche S*“, EZ 51 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M*, sind an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften „J*“, EZ 1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H*, „K*“, EZ 12 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M*, und „B*“, EZ 1 des zuletzt genannten Grundbuches gebunden. Die Eigentümer dieser Stammsitzliegenschaften sind C* („J*“), F* („K*“) und E* sowie K* („B*“), Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „S*“ im A 2 Blatt der jeweiligen Grundbucheinlage ersichtlich gemacht (§ 38 Abs 2 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1955). Im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft „B*“ ist überdies auf Grund der Vorkaufsrechtsvereinbarung vom 15. Mai/6. Juni 1974 das Vorkaufsrecht hinsichtlich des dieser Liegenschaft zustehenden Anteiles an der gemeinschaftlichen S*, EZ 51 KG M*, zugunsten der C* einverleibt (COZ 61).Die Anteilsrechte an der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft „Gemeinschaftliche S*“, EZ 51 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M*, sind an das Eigentum der Stammsitzliegenschaften „J*“, EZ 1 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H*, „K*“, EZ 12 des Grundbuches über die Katastralgemeinde M*, und „B*“, EZ 1 des zuletzt genannten Grundbuches gebunden. Die Eigentümer dieser Stammsitzliegenschaften sind C* („J*“), F* („K*“) und E* sowie K* („B*“), Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „S*“ im A 2 Blatt der jeweiligen Grundbucheinlage ersichtlich gemacht (Paragraph 38, Absatz 2, des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1955). Im Lastenblatt der Stammsitzliegenschaft „B*“ ist überdies auf Grund der Vorkaufsrechtsvereinbarung vom 15. Mai/6. Juni 1974 das Vorkaufsrecht hinsichtlich des dieser Liegenschaft zustehenden Anteiles an der gemeinschaftlichen S*, EZ 51 KG M*, zugunsten der C* einverleibt (COZ 61).
Das Erstgericht hat die von F* auf Grund des Abtretungsvertrages vom 27. Mai 1975 und der Nachträge dazu vom 5. Juni 1975 und vom 26. August 1975 sowie der Bescheide des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 5. September 1975 und vom 1. Juni 1976 begehrten Grundbucheinträge, die nachstehend angeführt sind, abgelehnt:
a) Im Eigentumsblatt der EZ 51 KG M* die Anmerkung der Übertragung der Mitgliedschaft des B* EZ 1 KG M* an dieser agrarischen Gemeinschaft auf das K* EZ 12 KG M*;
b) Im Gutsbestandsblatt der EZ 1 KG M* die Löschung der Anmerkung der Mitgliedschaft dieser Liegenschaft an der gemeinschaftlichen S* sowie des Verbotes der Absonderung dieser Mitgliedschaft von der Stammsitzliegenschaft;
c) Im Gutsbestandsblatt der EZ 12 KG M* die Ersichtlichmachung, daß mit dieser Liegenschaft die Mitgliedschaft an der gemeinschaftlichen S* EZ 51 KG M* verbunden ist und dieselbe gem. § 38 FLG nur mit agrarbehördlicher Genehmigung abgesondert werden darf.c) Im Gutsbestandsblatt der EZ 12 KG M* die Ersichtlichmachung, daß mit dieser Liegenschaft die Mitgliedschaft an der gemeinschaftlichen S* EZ 51 KG M* verbunden ist und dieselbe gem. Paragraph 38, FLG nur mit agrarbehördlicher Genehmigung abgesondert werden darf.
Das Erstgericht begründete die Abweisung des Eintragungsansuchens mit dem ihm entgegenstehenden Vorkaufsrecht der C*, das im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 1 KG M* einverleibt ist; es sei nicht mittels einverleibungsfähiger Urkunde der Nachweis erbracht worden, daß die Sache der Vorkaufsberechtigten zum Kauf angeboten worden wäre und diese von ihrem Vorkaufsrecht keinen Gebrauch gemacht habe.
In Stattgebung des Rekurses des Antragstellers F* bewilligte das Gericht zweiter Instanz die begehrten Eintragungen, weil es der Ansicht war, das im Lastenblatt der EZ 1 KG M* eingetragene Vorkaufsrecht habe in Bezug auf die bloß ersichtlich gemachten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft S* (§ 7 Abs 2 AllGAG), die keinerlei Bezug auf die Bestandteile des Grundbuchkörpers dieser Liegenschaft habe, keinerlei dingliche Wirkung. Ein Vorkaufsrecht mit dinglicher Wirkung könne nur durch Einverleibung im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 51 KG M* begründet werden.In Stattgebung des Rekurses des Antragstellers F* bewilligte das Gericht zweiter Instanz die begehrten Eintragungen, weil es der Ansicht war, das im Lastenblatt der EZ 1 KG M* eingetragene Vorkaufsrecht habe in Bezug auf die bloß ersichtlich gemachten Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft S* (Paragraph 7, Absatz 2, AllGAG), die keinerlei Bezug auf die Bestandteile des Grundbuchkörpers dieser Liegenschaft habe, keinerlei dingliche Wirkung. Ein Vorkaufsrecht mit dinglicher Wirkung könne nur durch Einverleibung im Lastenblatt der Liegenschaft EZ 51 KG M* begründet werden.