Das zentrale Argument des außerordentlichen Revisionsrekurses dafür, dass im Anlassfall die vierwöchige Rekursfrist des § 30 Abs 3 EisbEG idF des Außerstreitbegleitgesetzes gelte, nicht jedoch die frühere 14-tägige Rekursfrist, besteht darin, dass aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte beim Enteignungsverfahren einerseits und dem Rückwidmungsverfahren andererseits eine Analogie der Übergangsbestimmung des § 46 EisbEG nicht angebracht sei; naheliegender sei eine Analogie zu § 203 Abs 7 AußStrG, der für den Rekurs und die Rekursfrist auf das Datum der Entscheidung erster Instanz abstelle.Das zentrale Argument des außerordentlichen Revisionsrekurses dafür, dass im Anlassfall die vierwöchige Rekursfrist des Paragraph 30, Absatz 3, EisbEG in der Fassung des Außerstreitbegleitgesetzes gelte, nicht jedoch die frühere 14-tägige Rekursfrist, besteht darin, dass aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte beim Enteignungsverfahren einerseits und dem Rückwidmungsverfahren andererseits eine Analogie der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, EisbEG nicht angebracht sei; naheliegender sei eine Analogie zu Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG, der für den Rekurs und die Rekursfrist auf das Datum der Entscheidung erster Instanz abstelle.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um eine vom Rekursgericht vorgenommene Analogie geht, sondern § 47 Abs 3 Vbg Straßengesetz, anwendbar über § 27 Abs 6 VbgRPG, die „sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen des EisbEG normiert. Nach § 48 Abs 3 EisbEG nF ist § 30 EisbEG (nach dessen Abs 3 die Rekursfrist nunmehr vier Wochen beträgt) auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Vorher eingelangte Anträge auf Enteignung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Antrag auf Entschädigung am 20. 10. 2003 eingebracht, die Einleitung des gegenständlichen gerichtlichen Außerstreitverfahrens erfolgte am 15. 12. 2004, somit ebenfalls vor dem 1. 1. 2005. Dass das EisbEG auf den Antrag auf „Enteignung" abstellt, § 27 Abs 6 VbgRPG hingegen auf den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung, gebietet keine andere Betrachtung, wird doch diesem Umstand durch die Anordnung der „sinngemäßen" Anwendung des EisbEG auf die Verfahren nach dem VbgRPG Rechnung getragen. Diese zugegebenermaßen komplizierten, aber doch durch konkrete Verweisungen aus den entsprechenden Gesetzen eindeutig entnehmbaren Vorschriften über Rechtsmittelfristen lassen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG verneinen.Dem ist entgegenzuhalten, dass es hier nicht um eine vom Rekursgericht vorgenommene Analogie geht, sondern Paragraph 47, Absatz 3, Vbg Straßengesetz, anwendbar über Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG, die „sinngemäße" Anwendung der Bestimmungen des EisbEG normiert. Nach Paragraph 48, Absatz 3, EisbEG nF ist Paragraph 30, EisbEG (nach dessen Absatz 3, die Rekursfrist nunmehr vier Wochen beträgt) auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem 31. 12. 2004 bei der Behörde eingelangt ist. Vorher eingelangte Anträge auf Enteignung sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Antrag auf Entschädigung am 20. 10. 2003 eingebracht, die Einleitung des gegenständlichen gerichtlichen Außerstreitverfahrens erfolgte am 15. 12. 2004, somit ebenfalls vor dem 1. 1. 2005. Dass das EisbEG auf den Antrag auf „Enteignung" abstellt, Paragraph 27, Absatz 6, VbgRPG hingegen auf den Antrag auf Festsetzung einer Entschädigung, gebietet keine andere Betrachtung, wird doch diesem Umstand durch die Anordnung der „sinngemäßen" Anwendung des EisbEG auf die Verfahren nach dem VbgRPG Rechnung getragen. Diese zugegebenermaßen komplizierten, aber doch durch konkrete Verweisungen aus den entsprechenden Gesetzen eindeutig entnehmbaren Vorschriften über Rechtsmittelfristen lassen das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG verneinen.
Das außerordentliche Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.