Entscheidung 5 Ob 140/25m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei T*, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 21. Juli 2025, AZ 20 C 107/25y, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs der klagenden Partei funktionell unzuständig.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 wies das Bezirksgericht * den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rekursfrist gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2025 * ab.
[2] Dagegen richtet sich das am 14. August 2025 eingebrachte (gleichzeitig auch dem Erstgericht übermittelte und von diesem mit Vorlagebericht vom selben Tag dem zuständigen Landesgericht vorgelegte), als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:
[4] Der Rechtszug gegen eine Entscheidung eines Bezirksgerichts geht gemäß § 3 Abs 1 JN an das jeweils zuständige Landesgericht (vgl RS0007024). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel zu entscheiden. Im Sinn der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des § 474 Abs 1 ZPO (RS0041879) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen (vgl auch 9 Ob 51/04x mwN). [4] Der Rechtszug gegen eine Entscheidung eines Bezirksgerichts geht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, JN an das jeweils zuständige Landesgericht vergleiche RS0007024). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel zu entscheiden. Im Sinn der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO (RS0041879) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen vergleiche auch 9 Ob 51/04x mwN).
[5] Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an das für die Erledigung funktionell zuständige Landesgericht * erübrigt sich hier, weil es nach der Aktenlage diesem bereits vom Bezirksgericht * vorgelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00140.25M.0923.000
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025
Dokumentnummer
JJT_20250923_OGH0002_0050OB00140_25M0000_000