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Entscheidung 5 Ob 140/25m×

Entscheidung 5 Ob 140/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob140/25m

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*, gegen die beklagte Partei T*, wegen Feststellung, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 21. Juli 2025, AZ 20 C 107/25y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichneten Rekurs der klagenden Partei funktionell unzuständig.

Text

Begründung:

[1]           Mit Beschluss vom 21. Juli 2025 wies das Bezirksgericht * den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Rekursfrist gegen seinen Beschluss vom 14. Mai 2025 * ab.

[2]           Dagegen richtet sich das am 14. August 2025 eingebrachte (gleichzeitig auch dem Erstgericht übermittelte und von diesem mit Vorlagebericht vom selben Tag dem zuständigen Landesgericht vorgelegte), als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über das Rechtsmittel funktionell nicht zuständig:

[4] Der Rechtszug gegen eine Entscheidung eines Bezirksgerichts geht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, JN an das jeweils zuständige Landesgericht vergleiche RS0007024). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell unzuständig, über das fälschlich als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel zu entscheiden. Im Sinn der im Rekursverfahren analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 474, Absatz eins, ZPO (RS0041879) ist die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs auszusprechen vergleiche auch 9 Ob 51/04x mwN).

[5]           Eine Weiterleitung des Rechtsmittels an das für die Erledigung funktionell zuständige Landesgericht * erübrigt sich hier, weil es nach der Aktenlage diesem bereits vom Bezirksgericht * vorgelegt wurde.

Textnummer

E145731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00140.25M.0923.000

Im RIS seit

07.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025

Dokumentnummer

JJT_20250923_OGH0002_0050OB00140_25M0000_000