Dem ist entgegen zu halten, dass mit § 150 EO eine Spezialvorschrift für die Übernahme von Lasten (Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten) für das Zwangsversteigerungsverfahren besteht, dessen Grundsätze nicht auf den hier vorliegenden rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb übertragen werden können. Diesbezüglich besteht einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine nicht verbücherte Dienstbarkeit, deren Einverleibung der Berechtigte aufgrund eines gültigen Titels (§ 480 ABGB) verlangen kann, dann gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft wirkt, wenn sie der Belastete kannte oder sie offenkundig ist (RIS-Justiz RS0097244; Kiendl-Wendner in Schwimann² Rz 4 zu § 481 ABGB mit Rechtsprechungshinweisen; zuletzt NZ 2003/17, 52 uva).Dem ist entgegen zu halten, dass mit Paragraph 150, EO eine Spezialvorschrift für die Übernahme von Lasten (Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten) für das Zwangsversteigerungsverfahren besteht, dessen Grundsätze nicht auf den hier vorliegenden rechtsgeschäftlichen Rechtserwerb übertragen werden können. Diesbezüglich besteht einhellige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass eine nicht verbücherte Dienstbarkeit, deren Einverleibung der Berechtigte aufgrund eines gültigen Titels (Paragraph 480, ABGB) verlangen kann, dann gegen den Erwerber der dienenden Liegenschaft wirkt, wenn sie der Belastete kannte oder sie offenkundig ist (RIS-Justiz RS0097244; Kiendl-Wendner in Schwimann² Rz 4 zu Paragraph 481, ABGB mit Rechtsprechungshinweisen; zuletzt NZ 2003/17, 52 uva).
Durch die maßgeblichen Feststellungen ist auch der Einwand der Revisionswerber, dass die in Frage stehende Dienstbarkeit gar nicht verbücherbar sei, widerlegt. Bei einer vertraglichen Einräumung einer Servitut samt Verbücherungszusage hätte eine Verbücherung jederzeit stattfinden können, wobei zur Mitwirkung sogar eine Pflicht des Bestellers der Servitut bestanden hätte (MietSlg 35.045; NZ 1992/16 u.a.).
Der weitere Einwand der Revisionswerber, es sei nicht erwiesen, dass sie den genauen Umfang des Bauverbots gekannt hätten, geht schon deshalb ins Leere, weil sie bei der festgestellten Kenntnis vom auf der Liegenschaft lastenden Bauverbot jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, weshalb ihre Gutgläubigkeit auszuschließen ist (vgl SZ 55/46: zur Verpflichtung der Kontaktaufnahme mit den Dienstbarkeitsberechtigten bei Kenntnis des Erwerbers von einer nicht völlig geklärten Rechtslage; NZ 1978/110; JBl 1993, 186: Unterlassung zumutbarer Maßnahmen u.a.; JBl 1993, 186: Fahrlässigkeit beseitigt Gutgläubigkeit).Der weitere Einwand der Revisionswerber, es sei nicht erwiesen, dass sie den genauen Umfang des Bauverbots gekannt hätten, geht schon deshalb ins Leere, weil sie bei der festgestellten Kenntnis vom auf der Liegenschaft lastenden Bauverbot jedenfalls eine Erkundigungspflicht getroffen hätte, weshalb ihre Gutgläubigkeit auszuschließen ist vergleiche SZ 55/46: zur Verpflichtung der Kontaktaufnahme mit den Dienstbarkeitsberechtigten bei Kenntnis des Erwerbers von einer nicht völlig geklärten Rechtslage; NZ 1978/110; JBl 1993, 186: Unterlassung zumutbarer Maßnahmen u.a.; JBl 1993, 186: Fahrlässigkeit beseitigt Gutgläubigkeit).
Im Übrigen haben die Beklagten ihr Haus unmittelbar zwischen dem Haus der Klägerin und dessen bisher freier Sicht auf den F***** errichtet, sodass gar kein Zweifel bestehen konnte, damit jedenfalls dem Zweck des Verbots zuwider zu handeln.
Im weiteren geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und zieht unzulässigerweise die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung in Zweifel.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war daher das Rechtsmittel zurückzuweisen.