Begründung:
[1] Die Antragstellerin war vom 1. 3. 2014 bis 28. 2. 2018 Hauptmieterin der Wohnung Top Nr 1b im Erdgeschoß eines Hauses, das in einem Gründerzeitviertel liegt. Die Nutzfläche der Wohnung beträgt – wie im Mietvertrag angeführt – 32,36 m². Die Antragsgegnerin war die Vermieterin.
[2] Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5. 3. 2010 wurde der damaligen Eigentümerin des Hauses gemäß §§ 18, 18b, 18c und 19 MRG für den Zeitraum 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2019 die Einhebung eines erhöhten monatlichen Hauptmietzinses im Ausmaß von 4,20 EUR zuzüglich zum monatlich anrechenbaren Hauptmietzins laut Blatt 3 dieser Entscheidung bewilligt. [2] Mit Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5. 3. 2010 wurde der damaligen Eigentümerin des Hauses gemäß Paragraphen 18, 18 b, 18 c und 19 MRG für den Zeitraum 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2019 die Einhebung eines erhöhten monatlichen Hauptmietzinses im Ausmaß von 4,20 EUR zuzüglich zum monatlich anrechenbaren Hauptmietzins laut Blatt 3 dieser Entscheidung bewilligt.
[3] Das ca um 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 2012 generalsaniert, es wurden sämtliche Raumeinteilungen und -widmungen in den einzelnen Geschoßen abgeändert, das Dachgeschoß aus- und ein Lift eingebaut. Die von der Antragstellerin gemietete Wohnung Top Nr 1b wurde erst im Rahmen dieser Generalsanierung im Jahr 2012 neu geschaffen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem (oder welchen) der im Blatt 3 der § 18-Entscheidung der Schlichtungsstelle gelisteten Mietobjekte die Wohnung Top Nr 1b hervorgegangen ist. [3] Das ca um 1890 errichtete Gebäude wurde im Jahr 2012 generalsaniert, es wurden sämtliche Raumeinteilungen und -widmungen in den einzelnen Geschoßen abgeändert, das Dachgeschoß aus- und ein Lift eingebaut. Die von der Antragstellerin gemietete Wohnung Top Nr 1b wurde erst im Rahmen dieser Generalsanierung im Jahr 2012 neu geschaffen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem (oder welchen) der im Blatt 3 der Paragraph 18 -, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, der Schlichtungsstelle gelisteten Mietobjekte die Wohnung Top Nr 1b hervorgegangen ist.
[4] Im Mietvertrag der Antragstellerin wurde ein Hauptmietzins von 297,39 EUR sowie ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart. Im Vertrag ist aber zugleich festgehalten, dass anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses „der gemäß §§ 18 ff MRG erhöhte Hauptmietzins für die Dauer des Verteilungszeitraums (das heißt voraussichtlich bis 31. 12. 2019) von 297,39 EUR zu entrichten“ ist. [4] Im Mietvertrag der Antragstellerin wurde ein Hauptmietzins von 297,39 EUR sowie ein Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer vereinbart. Im Vertrag ist aber zugleich festgehalten, dass anstelle des vereinbarten Hauptmietzinses „der gemäß Paragraphen 18, ff MRG erhöhte Hauptmietzins für die Dauer des Verteilungszeitraums (das heißt voraussichtlich bis 31. 12. 2019) von 297,39 EUR zu entrichten“ ist.
[5] Die Antragstellerin begehrte die Überprüfung der Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses.
[6] Das Erstgericht sprach aus, dass die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von netto 297,39 EUR im Zeitraum von 1. 3. 2014 bis 28. 2. 2019 gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils monatlich netto 123,62 EUR überschritten habe und die Gesamtüberschreitung netto 7.417,20 EUR betrage. Die Anträge auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses sowie auf Feststellung, dass die vertragliche Hauptmietzinsvereinbarung hinsichtlich des überhöhten Betrags unwirksam sei, wies das Erstgericht mangels eines rechtlichen Interesses ab. Der höchstzulässige Hauptmietzins sei nach § 16 Abs 2 MRG zu beurteilen. Unter Berücksichtigung werterhöhender oder wertmindernder Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung und unter Berücksichtigung des 25%igen Befristungsabschlags betrage er zum Stichtag 24. 1. 2014 (Mietvertragsabschluss) 173,77 EUR. Eine Überwälzung des gemäß der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5. 3. 2010 nach § 18 MRG erhöhten Mietzinses komme nicht in Betracht. Die Wohnung Top Nr 1b sei erst nach dieser Entscheidung entstanden und es stehe nicht fest, aus welchen der in Frage kommenden Mietobjekte die Wohnung hervorgegangen sei. Damit liege keine Bewilligung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für diese Wohnung vor. [6] Das Erstgericht sprach aus, dass die Antragsgegnerin durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von netto 297,39 EUR im Zeitraum von 1. 3. 2014 bis 28. 2. 2019 gegenüber der Antragstellerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils monatlich netto 123,62 EUR überschritten habe und die Gesamtüberschreitung netto 7.417,20 EUR betrage. Die Anträge auf Feststellung des zulässigen Hauptmietzinses zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses sowie auf Feststellung, dass die vertragliche Hauptmietzinsvereinbarung hinsichtlich des überhöhten Betrags unwirksam sei, wies das Erstgericht mangels eines rechtlichen Interesses ab. Der höchstzulässige Hauptmietzins sei nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu beurteilen. Unter Berücksichtigung werterhöhender oder wertmindernder Abweichungen vom Standard der mietrechtlichen Normwohnung und unter Berücksichtigung des 25%igen Befristungsabschlags betrage er zum Stichtag 24. 1. 2014 (Mietvertragsabschluss) 173,77 EUR. Eine Überwälzung des gemäß der Entscheidung der Schlichtungsstelle vom 5. 3. 2010 nach Paragraph 18, MRG erhöhten Mietzinses komme nicht in Betracht. Die Wohnung Top Nr 1b sei erst nach dieser Entscheidung entstanden und es stehe nicht fest, aus welchen der in Frage kommenden Mietobjekte die Wohnung hervorgegangen sei. Damit liege keine Bewilligung zur Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für diese Wohnung vor.
[7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vorschreibung eines den nach § 16 Abs 2 MRG zulässigen Hauptmietzins überschreitenden Betrags unter Berufung auf die im Jahr 2010 ergangene Entscheidung über die Erhöhung der Hauptmietzinse sei nicht zulässig. Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 ff MRG bestehe in einem – auf den Verteilungszeitraum befristeten – rechtsgestaltenden Eingriff der Schlichtungsstelle (bzw des Außerstreitgerichts) in den Mietvertrag. Mit der Entscheidung würden die erhöhten Mietzinse für die einzelnen Mietobjekte für die Dauer des Verteilungszeitraums, ausgehend von den Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt, endgültig festgelegt. Die Entscheidung nach §§ 18 ff MRG binde zwar nicht nur die am Verfahren Beteiligten, sondern auch die während des Verteilungszeitraums nachfolgenden Mieter und Vermieter der betroffenen Liegenschaft. Das Mietverhältnis gehe diesfalls in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach §§ 18 ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor. Die Wohnung sei erst nach Vorliegen der § 18 MRG-Entscheidung im Rahmen der Generalsanierung des Gebäudes im Jahr 2012 neu geschaffen worden und es stehe nicht fest, aus welchen Bestandobjekten die Wohnung Top Nr 1b hervorgegangen sei. Damit sei also nicht bloß der Eintritt in ein bestehendes, durch die Entscheidung nach §§ 18 ff MRG gestaltetes Mietverhältnis erfolgt, sondern es sei ein neu geschaffenes Objekt vermietet worden. Die ursprünglich vorhandenen Objekte seien durch die grundlegenden Umbauarbeiten untergegangen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 könne für den Mietvertrag über das nunmehrige Bestandobjekt – unabhängig davon, ob die der Wohnung zugeordnete Nutzfläche zur Gänze dem Altbestand entspricht – keine Wirkung entfalten. [7] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Vorschreibung eines den nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zulässigen Hauptmietzins überschreitenden Betrags unter Berufung auf die im Jahr 2010 ergangene Entscheidung über die Erhöhung der Hauptmietzinse sei nicht zulässig. Die Erhöhung der Hauptmietzinse nach den Paragraphen 18, ff MRG bestehe in einem – auf den Verteilungszeitraum befristeten – rechtsgestaltenden Eingriff der Schlichtungsstelle (bzw des Außerstreitgerichts) in den Mietvertrag. Mit der Entscheidung würden die erhöhten Mietzinse für die einzelnen Mietobjekte für die Dauer des Verteilungszeitraums, ausgehend von den Verhältnissen zum Entscheidungszeitpunkt, endgültig festgelegt. Die Entscheidung nach Paragraphen 18, ff MRG binde zwar nicht nur die am Verfahren Beteiligten, sondern auch die während des Verteilungszeitraums nachfolgenden Mieter und Vermieter der betroffenen Liegenschaft. Das Mietverhältnis gehe diesfalls in seiner konkreten Ausgestaltung und damit auch mit der rechtskräftigen Entscheidung nach Paragraphen 18, ff MRG auf den Rechtsnachfolger des Eigentümers über. Ein derartiger Fall liege hier aber nicht vor. Die Wohnung sei erst nach Vorliegen der Paragraph 18, MRG-Entscheidung im Rahmen der Generalsanierung des Gebäudes im Jahr 2012 neu geschaffen worden und es stehe nicht fest, aus welchen Bestandobjekten die Wohnung Top Nr 1b hervorgegangen sei. Damit sei also nicht bloß der Eintritt in ein bestehendes, durch die Entscheidung nach Paragraphen 18, ff MRG gestaltetes Mietverhältnis erfolgt, sondern es sei ein neu geschaffenes Objekt vermietet worden. Die ursprünglich vorhandenen Objekte seien durch die grundlegenden Umbauarbeiten untergegangen. Die Entscheidung aus dem Jahr 2010 könne für den Mietvertrag über das nunmehrige Bestandobjekt – unabhängig davon, ob die der Wohnung zugeordnete Nutzfläche zur Gänze dem Altbestand entspricht – keine Wirkung entfalten.
[8] Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob und in wie weit eine Entscheidung nach den §§ 18 ff MRG auch für einen Mietgegenstand gelten kann, der nach zwischenzeitlichem Umbau der Liegenschaft und Begründung von Wohnungseigentum neu vermietet wird. [8] Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob und in wie weit eine Entscheidung nach den Paragraphen 18, ff MRG auch für einen Mietgegenstand gelten kann, der nach zwischenzeitlichem Umbau der Liegenschaft und Begründung von Wohnungseigentum neu vermietet wird.