Entscheidung 5 Ob 141/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. R* GmbH, *, 2. V* AG,*, beide vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 19.531,66 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2019, GZ 3 R 152/19x-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2019, GZ 5 Cg 140/17k-42, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss vom 14. 4. 2020, AZ 5 Ob 35/20p, hat der Senat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zur AZ 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 14. 7. 2022, C-145/20, Porsche Inter Auto GmbH & Co KG, Volkswagen AG, diese Vorabentscheidung getroffen.
[2] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0041994 [T3]). [3] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0041994 [T3]).
[4] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[5] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00141.22D.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2023
Dokumentnummer
JJT_20230216_OGH0002_0050OB00141_22D0000_000