Begründung:
Laut Grundbuchsauszug vom 5.6.1985 war ob der Liegenschaft EZ 49 II KG Außervillgraten aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 4.9.1885 zu 28/112-Anteilen Franz A*** als Eigentümer einverleibt. Laut Grundbuchsauszug vom selben Tag war ob der Liegenschaft EZ 90.017 II KG Abfaltersbach geschlossener Hof Handerer Franz A***, geboren 24.11.1937, als Eigentümer einverleibt.Laut Grundbuchsauszug vom 5.6.1985 war ob der Liegenschaft EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 4.9.1885 zu 28/112-Anteilen Franz A*** als Eigentümer einverleibt. Laut Grundbuchsauszug vom selben Tag war ob der Liegenschaft EZ 90.017 römisch zwei KG Abfaltersbach geschlossener Hof Handerer Franz A***, geboren 24.11.1937, als Eigentümer einverleibt.
Aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7.8.1952, III b-308/2, über den Wirtschaftsplan mit Verwaltungssatzungen für die Heimkaralpe EZ 49Aufgrund des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 7.8.1952, römisch drei b-308/2, über den Wirtschaftsplan mit Verwaltungssatzungen für die Heimkaralpe EZ 49
II KG Außervillgraten verfügte das Erstgericht von amtswegenrömisch zwei KG Außervillgraten verfügte das Erstgericht von amtswegen
I. in EZ 49 II KG Außervillgraten die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Heimkaralpe, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilsrechten:römisch eins. in EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Agrargemeinschaft Heimkaralpe, bestehend aus den jeweiligen Eigentümern der nachstehend angeführten Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften) mit folgenden Anteilsrechten:
"Wegscheider" EZ 90011 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil"Wegscheider" EZ 90011 römisch zwei KG Abfaltersbach mit 1 Anteil
"Handerer" EZ 90017 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil"Handerer" EZ 90017 römisch zwei KG Abfaltersbach mit 1 Anteil
"Lamprecht" EZ 90019 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil"Lamprecht" EZ 90019 römisch zwei KG Abfaltersbach mit 1 Anteil
"Astner" EZ 90020 II KG Abfaltersbach mit 1 Anteil;"Astner" EZ 90020 römisch zwei KG Abfaltersbach mit 1 Anteil;
II. in EZ 90011 II und 90019 II je KG Abfaltersbach die Löschung der Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechtes zu 28/112-Anteilen an der Liegenschaft EZ 49 II KG Außervillgraten;römisch zwei. in EZ 90011 römisch zwei und 90019 römisch zwei je KG Abfaltersbach die Löschung der Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechtes zu 28/112-Anteilen an der Liegenschaft EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten;
III. in EZ 90011 II, 90017 II, 90019 II und 90020 II je KG Abfaltersbach die Ersichtlichmachung als Stammsitzliegenschaft mit 1 Anteil bezüglich der Agrargemeinschaft Heimkaralpe in EZ 49 II KG Außervillgraten.römisch drei. in EZ 90011 römisch zwei, 90017 römisch zwei, 90019 römisch zwei und 90020 römisch zwei je KG Abfaltersbach die Ersichtlichmachung als Stammsitzliegenschaft mit 1 Anteil bezüglich der Agrargemeinschaft Heimkaralpe in EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten.
Gegen diesen Beschluß, der Franz A***, geboren 24.11.1937, am 24.7.1985 zugestellt wurde, erhob der Genannte am 7.8.1985 Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben und in EZ 49 II KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben 8.2.1952, zu 28/112-Anteilen.Gegen diesen Beschluß, der Franz A***, geboren 24.11.1937, am 24.7.1985 zugestellt wurde, erhob der Genannte am 7.8.1985 Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß aufzuheben und in EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben 8.2.1952, zu 28/112-Anteilen.
Das Rekursgericht wies den Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als unzulässig zurück:
Die Legitimation zum Rekurs stehe nur denjenigen Personen zu, die in ihren bücherlichen Rechten verletzt sein könnten (SZ 45/74; RPflSlgG 1249, 1327, 1362 ua). Der Rekurswerber sei nicht der im Grundbuch eingetragene Franz A*** (Einantwortungsurkunde vom 4.9.1885). Interessen oder Rechte, die noch nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung geworden seien, entbehrten des Rechtsmittelschutzes (SZ 43/102).
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Franz A***, geboren 24.11.1937, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und in EZ 49 II KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben 8.2.1952, zu 28/112-Anteilen.Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Franz A***, geboren 24.11.1937, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und in EZ 49 römisch zwei KG Außervillgraten die Eintragungen so wiederherzustellen, wie sie vor dem erstgerichtlichen Beschluß bestanden haben, insbesondere mit dem Eigentumsrecht für Franz A***, geboren 6.2.1868, verstorben 8.2.1952, zu 28/112-Anteilen.