Aus nachstehenden Erwägungen ist aber ein solcher Ausspruch für die Beurteilung der Zulässigkeit des vom Antragsgegner mittlerweile erhobenen „außerordentlichen Revisionsrekurses" notwendig:
Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 - 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt.Gemäß Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 2, WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und Revisionsrekursverfahren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, - 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 liegt.
Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002, beide idFd WohnAußStrBeglG, für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in § 37 Abs 1 MRG bzw § 52 Abs 1 WEG 2002 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt ausnahmslos; die bisherigen Ausnahmen in § 52 Abs 2 Z 7 WEG aF entfallen (vgl ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht 04/Außerstreitverfahren Anm 4 zu § 62 AußStrG).Demnach gelten zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002, beide idFd WohnAußStrBeglG, für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Paragraphen 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG bzw Paragraph 52, Absatz eins, WEG 2002 genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß Paragraph 62, Absatz 3 und 5 und Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz 2, jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR (hier zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht. Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionsrekurs gilt ausnahmslos; die bisherigen Ausnahmen in Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 7, WEG aF entfallen vergleiche ausdrücklich Regierungsvorlage zu Artikel eins, Ziffer 16, WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi Wohnrecht 04/Außerstreitverfahren Anmerkung 4 zu Paragraph 62, AußStrG).
Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt.
Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen sein. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (§ 63 AußStrG) abzuführen sein.Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes zu ergänzen haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen sein. Allenfalls wird ein Verfahren über eine Zulassungsvorstellung (Paragraph 63, AußStrG) abzuführen sein.
Die Akten sind dementsprechend dem Rekursgericht zum Nachtrag des vorgesehenen Ausspruchs und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.
Die unmittelbare Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses widerspricht den dargestellten neuen gesetzlichen Bestimmungen.