Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist beizutreten, daß nach § 1 (1) KO. durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt, seiner freien Verfügung entzogen wird. Im Einklang damit steht auch die Vorschrift des § 3 (1) erster Satz KO., wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Allein nach der Fassung der beiden angeführten Gesetzesstellen ist es aber nicht ausgeschlossen, daß der Gemeinschuldner, dem nur die Verfügung über die Konkursmasse entzogen ist, Rechtshandlungen setzen kann, die konkursfreies Vermögen zum Gegenstand haben oder der Erhaltung der Masse dienen und den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten. Denn ihm ist bloß die Verfügung über die Masse entzogen. Er bleibt im übrigen jedoch handlungsfähig, sofern dadurch die Konkursmasse nicht betroffen wird. Er ist auch in der Lage, ohne Mitwirkung des Masseverwalters Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Seine Wechselfähigkeit bleibt ja durch die Eröffnung des Konkurses erhalten.Dem Berufungsgericht ist beizutreten, daß nach Paragraph eins, (1) KO. durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt, seiner freien Verfügung entzogen wird. Im Einklang damit steht auch die Vorschrift des Paragraph 3, (1) erster Satz KO., wonach Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach der Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind. Allein nach der Fassung der beiden angeführten Gesetzesstellen ist es aber nicht ausgeschlossen, daß der Gemeinschuldner, dem nur die Verfügung über die Konkursmasse entzogen ist, Rechtshandlungen setzen kann, die konkursfreies Vermögen zum Gegenstand haben oder der Erhaltung der Masse dienen und den Interessen der Konkursgläubiger nicht widerstreiten. Denn ihm ist bloß die Verfügung über die Masse entzogen. Er bleibt im übrigen jedoch handlungsfähig, sofern dadurch die Konkursmasse nicht betroffen wird. Er ist auch in der Lage, ohne Mitwirkung des Masseverwalters Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Seine Wechselfähigkeit bleibt ja durch die Eröffnung des Konkurses erhalten.
Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung Band I S. 35 Anm. 55 und S. 48, 49 Anm. 5, Lehmann, Komm. zur Österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung Band I S. 20) und die Rechtsprechung 1 Ob 841/52 in EvBl. 1953 Nr. 19, 5 Ob 62/65 u. a.) erachten Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die der Erhaltung der Masse oder dem Zweck der Befriedigung der Konkursgläubiger und der Aufhebung des Konkurses dienen, für zulässig. Daraus folgt die Wirksamkeit des mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages gegenüber dem Beklagten jedenfalls für die Zeit nach der Aufhebung des Konkurses.Auch das Schrifttum (Bartsch - Pollak, Konkursordnung Band römisch eins S. 35 Anmerkung 55 und S. 48, 49 Anmerkung 5, Lehmann, Komm. zur Österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung Band römisch eins S. 20) und die Rechtsprechung 1 Ob 841/52 in EvBl. 1953 Nr. 19, 5 Ob 62/65 u. a.) erachten Rechtshandlungen des Gemeinschuldners, die der Erhaltung der Masse oder dem Zweck der Befriedigung der Konkursgläubiger und der Aufhebung des Konkurses dienen, für zulässig. Daraus folgt die Wirksamkeit des mit der Klägerin abgeschlossenen Darlehensvertrages gegenüber dem Beklagten jedenfalls für die Zeit nach der Aufhebung des Konkurses.
Desgleichen wird aber auch nach der Rechtslehre (Bartsch - Pollak, Konkursordnung Band I S. 37 Anm. 59, Rintelen, Handbuch des Österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 140, Anm. 1, Lehmann, a.a.O. S. 21) und nach der Rechtsprechung (GlU. Nr. 13.424, 13.488, Czelechowsky, Sammlung wechselrechtlicher Entscheidungen Band II S. 67 Nr. 384) die Wechselfähigkeit des Gemeinschuldners als gegeben angenommen. Der Gemeinschuldner kann sich während des Konkurses wechselmäßig verpflichten, ohne daß allerdings die Masse in Anspruch genommen werden kann.Desgleichen wird aber auch nach der Rechtslehre (Bartsch - Pollak, Konkursordnung Band römisch eins S. 37 Anmerkung 59, Rintelen, Handbuch des Österreichischen Konkurs- und Ausgleichsrechtes S. 140, Anmerkung 1, Lehmann, a.a.O. S. 21) und nach der Rechtsprechung (GlU. Nr. 13.424, 13.488, Czelechowsky, Sammlung wechselrechtlicher Entscheidungen Band römisch zwei S. 67 Nr. 384) die Wechselfähigkeit des Gemeinschuldners als gegeben angenommen. Der Gemeinschuldner kann sich während des Konkurses wechselmäßig verpflichten, ohne daß allerdings die Masse in Anspruch genommen werden kann.
Die Wechselfähigkeit des Gemeinschuldners während des Konkurses führt aber dazu, daß die wechselrechtlichen Handlungen (Präsentation, Protest) nicht beim Masseverwalter, sondern bei ihm vorzunehmen sind (Bartsch - Pollak a.a.O. Band I S. 37, Lehmann, a. a.O. Band 1 S. 21) und daß der Gemeinschuldner nicht nur prozeßfähig, sondern auch verfügungsfähig bezüglich der nicht zur Konkursmasse gehörigen Wechselverbindlichkeit bleibt (Bartsch - Pollak a.a.O. Band I S. 37 Anm. 60, Fasching Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 134). Der Beklagte (seinerzeitige Gemeinschuldner) bedurfte daher auch, da seine Verfügungsfähigkeit im Prozeß gegeben war, nicht der Vertretung durch den Masseverwalter, sodaß der vom Gericht zweiter Instanz angenommene Nichtigkeitsgrund nach § 477 (1) Z. 5 ZPO. nicht vorliegt.Die Wechselfähigkeit des Gemeinschuldners während des Konkurses führt aber dazu, daß die wechselrechtlichen Handlungen (Präsentation, Protest) nicht beim Masseverwalter, sondern bei ihm vorzunehmen sind (Bartsch - Pollak a.a.O. Band römisch eins S. 37, Lehmann, a. a.O. Band 1 S. 21) und daß der Gemeinschuldner nicht nur prozeßfähig, sondern auch verfügungsfähig bezüglich der nicht zur Konkursmasse gehörigen Wechselverbindlichkeit bleibt (Bartsch - Pollak a.a.O. Band römisch eins S. 37 Anmerkung 60, Fasching Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei S. 134). Der Beklagte (seinerzeitige Gemeinschuldner) bedurfte daher auch, da seine Verfügungsfähigkeit im Prozeß gegeben war, nicht der Vertretung durch den Masseverwalter, sodaß der vom Gericht zweiter Instanz angenommene Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, (1) Ziffer 5, ZPO. nicht vorliegt.
Dem steht auch nicht entgegen, daß der Wechselzahlungsauftrag vom 28. September 1967 herrührt und die Aufhebung des Konkurses mit Beschluß vom 15. November 1967 erfolgte, weil auch während des Konkursverfahrens die Wechselklage auf Grund der von ihm eingegangenen Verpflichtung nur gegen den Beklagten (seinerzeitigen Gemeinschuldner), nicht auch gegen den Masseverwalter eingebracht werden konnte.
Da entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung weder die erstgerichtliche Entscheidung noch das ihr vorausgegangene Verfahren nichtig sind, vielmehr sowohl die Wechselfähigkeit als auch die Prozeß- und Verfügungsfähigkeit des Beklagten gegeben waren, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht II. Instanz, da die Rechtssache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif erscheint, die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.Da entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsauffassung weder die erstgerichtliche Entscheidung noch das ihr vorausgegangene Verfahren nichtig sind, vielmehr sowohl die Wechselfähigkeit als auch die Prozeß- und Verfügungsfähigkeit des Beklagten gegeben waren, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht römisch zwei. Instanz, da die Rechtssache im Sinne der Bestätigung des Ersturteils spruchreif erscheint, die sachliche Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.