Begründung:
Aufgrund eines am 12. 10. 1992 abgeschlossenen Hauptmietvertrages ist der Antragsteller Mieter der Wohnung top Nr 14 im Haus ***** in*****, das im Alleieingentum des Drittantragsgegners steht. Der Erstantragsgegner war vor dem Antragsteller Mieter derselben Wohnung. Als er beabsichtigte, die Wohnung aufzugeben, begehrte er vom Drittantragsgegner, ihm ein Weitergaberecht einzuräumen, womit dieser gegen Zusage einer Zahlung von S 100.000 einverstanden war. Nach dieser Zusage wurde vom Vormieter, konkret durch seine Mutter Rosemarie C*****, die im Vollmachtsnamen und Auftrag des Erstantragsgegners handelte, die Zweitantragsgegnerin mit der Vermittlung der Wohnung betraut. Diese inserierte die Wohnung, wobei bereits im Inserat ein Ablösebetrag von S 270.000 enthalten war. Der Antragsteller entschied sich schnell für die Wohnung und unterschrieb am 6. 10. 1992 bei der Zweitantragsgegnerin ein Vertragsanbot. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass der gesamte Ablösebetrag von S 270.000 an Rosemarie C***** für den Erstantragsgegner zu übergeben sei. Für den 12. 10. 1992 wurde sowohl die Geldübergabe als auch der Mietvertragsabschluss mit dem Antragsteller vereinbart. Der Antragsteller übergab Rosemarie C***** für den Erstantragsgegner S 270.000 in bar. Er war weder von der Zweitantragsgegnerin noch von Rosemarie C***** noch vom Hausverwalter darüber informiert worden, dass zwischen diesen eine Aufteilung des Ablösebetrages dahin vereinbart war, dass der Hauseigentümer (Drittantragsgegner) S 100.000 für die Einräumung eines Weitergaberechtes erhalten solle, der Erstantragsgegner S 150.000 für Investitionsablöse und die Zweitantragsgegnerin S 20.000 für Vermittlungsprovision.
Rosemarie C***** übergab nach Mietvertragsabschluss in Abwesenheit des Antragstellers dem Verwalter des Drittantragsgegners S 100.000 zur Weiterleitung an diesen. Der Drittantragsgegner erhielt in der Folge S 100.000.
Bis zum gegenständlichen Verfahren hatte der Antragsteller keine Kenntnis davon, dass die von ihm dem Erstantragsgegner bezahlten S 270.000 nicht zur Gänze bei diesem verblieben, sondern davon S 100.000 an den Drittantragsgegner weitergeleitet wurden.
Welchen Betrag die Zweitantragsgegnerin erlangte, steht nicht fest.
Der Wert der in der Wohnung vorhandenen Gegenstände und Investitionen belief sich auf S 120.200.
Die Wohnung ist eine Wohnung der Ausstattungskategorie D im Ausmaß von 43 m**2.
Mit seinem am 15. 2. 1994 bei der zentralen Schlichtungsstelle eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller zunächst lediglich von der Erst- und der Zweitantragsgegnerin die Rückzahlung des Betrages von S 270.000, weil damit eine unzulässige und verbotene Ablösevereinbarung erfüllt worden sei. Am 27. 5. 1994 dehnte der Antragsteller noch vor der Schlichtungsstelle sein Begehren auch auf den Drittantragsgegner aus.
Das Erstgericht verpflichtete den Erstantragsgegner, dem Antragsteller den Betrag von S 149.800 zu bezahlen. Nur dieser sei passiv legitimiert, weil nur dieser nach der Zweckvereinbarung Leistungsempfänger sein sollte. Eine Leistung an den Drittantragsgegner habe nicht der Antragsteller, sondern der Erstantragsgegner (für die Einräumung eines Weitergaberechtes) erbracht.
Einem dagegen vom Antragsteller und Erstantragsgegner erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den erstgerichtlichen Sachbeschluss dahin ab, dass der Erstantragsgegner zur Zahlung von S 49.800, der Drittantragsgegner zur Zahlung von S 100.000 an den Antragsteller verpflichtet wurde.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Betrag von S 100.000 im Vermögen des Erstantragsgegners nur eine Durchlaufpost dargestellt habe.
Es erklärte den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die Passivlegitimation für Ablöserückforderungen im Fall einer Weiterleitung an einen Dritten nicht ausreichend geklärt sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richten sich die Revisionsrekurse des Antragstellers und des Drittantragsgegners, beide mit dem Antrag auf Abänderung des zweitinstanzlichen Sachbeschlusses im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses. Unbekämpft blieb die Verpflichtung des Erstantragsgegners, dem Antragsteller S
49.800 zu bezahlen.
Der Erstantragsgegner beantragt, den Revisionsrekursen des Drittantragsgegners und des Antragstellers nicht Folge zu geben.
Der Drittantragsgegner beantragt, dem Revisionsrekurs des Antragstellers Folge zu geben.