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Entscheidung 5 Ob 143/22y×

Entscheidung 5 Ob 143/22y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob143/22y

Entscheidungsdatum

13.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* S*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. T* GmbH & Co KG, Zweigniederlassung F*, 2. V* AG, * beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.706 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. November 2019, GZ 5 R 122/19d-41, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 24. Juni 2019, GZ 44 Cg 90/17x-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Zu römisch eins.:

Rechtliche Beurteilung

[1]                                Mit Beschluss vom 20. April 2020, AZ 5 Ob 19/20k, hat der Senat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zu AZ 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen.

[2]                                Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022, C-145/20, Porsche Inter Auto GmbH & Co KG und Volkswagen AG, diese Vorabentscheidung getroffen.

[3]                                Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.

Zu römisch zwei.:

[4] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RS0041994 [T3]).

[5]                                Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).

[6]                                Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E137497

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0050OB00143.22Y.0213.000

Im RIS seit

08.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230213_OGH0002_0050OB00143_22Y0000_000