Aus der Begründung:
Nur dann wenn über den nämlichen Anspruch (oder dessen Negation) bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruches (oder seiner neuerlichen Negierung) entgegen. Ein lediglich quantitativer Unterschied der Begehren schließt deren Identität freilich nicht aus. Wenn jedoch aus dem gleichen Rechtsverhältnis und gleichen Tatbestand ein weiterer Anspruch erhoben wird, der bisher noch nicht geltend gemacht wurde, so kann dieser Klage die Einrede der entschiedenen Sache nicht entgegengehalten werden (Fasching Komm. III S. 702 ff., GlUNF. 4723, JBl. 1928 S. 225, SZ. XXII 190 u. a.). Im vorliegenden Fall ergibt nun bereits der Vergleich des Wortlautes des Versäumungsurteiles vom 24. März 1967 zu 15 Cg .../67 des Handelsgerichtes Wien mit dem Wortlaut des Begehrens der nunmehr erhobenen Klage, daß es sich bei letzerer nicht um den nämlichen Anspruch handelt, über den bereits abgesprochen wurde, denn seinerzeit wurde die Rechnungslegung und Vorlage gewisser Belege verlangt und zugesprochen, während nunmehrNur dann wenn über den nämlichen Anspruch (oder dessen Negation) bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft dieser Entscheidung der neuerlichen Geltendmachung dieses Anspruches (oder seiner neuerlichen Negierung) entgegen. Ein lediglich quantitativer Unterschied der Begehren schließt deren Identität freilich nicht aus. Wenn jedoch aus dem gleichen Rechtsverhältnis und gleichen Tatbestand ein weiterer Anspruch erhoben wird, der bisher noch nicht geltend gemacht wurde, so kann dieser Klage die Einrede der entschiedenen Sache nicht entgegengehalten werden (Fasching Komm. römisch drei S. 702 ff., GlUNF. 4723, JBl. 1928 S. 225, SZ. römisch 22 190 u. a.). Im vorliegenden Fall ergibt nun bereits der Vergleich des Wortlautes des Versäumungsurteiles vom 24. März 1967 zu 15 Cg .../67 des Handelsgerichtes Wien mit dem Wortlaut des Begehrens der nunmehr erhobenen Klage, daß es sich bei letzerer nicht um den nämlichen Anspruch handelt, über den bereits abgesprochen wurde, denn seinerzeit wurde die Rechnungslegung und Vorlage gewisser Belege verlangt und zugesprochen, während nunmehr
a) die Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser und weiterer Belege und Angaben und b) Schadenersatz bzw. Rückzahlung geleisteter Beträge begehrt wird, wobei sich die Klägerinnen die Bezifferung dieser Ansprüche noch vorbehielten. Wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde, sind wohl die Gründe einer Entscheidung für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen (vgl. SZ. XXV 121, EvBl. 1951 Nr. 192), im vorliegenden Falle bedarf es jedoch keiner Auslegung des Spruches des Erstgerichtes, da sich der Inhalt seiner Entscheidung aus dem Wortlaut des Spruches eindeutig ergibt, nämlich, daß die Zurückweisung der vorliegenden Klage ausschließlich wegen entschiedener Streitsache erfolgte. Die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nämlich ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist im nunmehrigen Prozeß bloß Vorfrage, was aber keineswegs die Einrede der entschiedenen Streitsache rechtfertigt (vgl. ZBl. 1937 Nr. 85). Allerdings hätte ein abweisliches Urteil im Vorprozeß dem vorliegenden Begehren den Boden entzogen. Dies ist jedoch stets der Fall, wenn über eine Vorfrage abgesondert und im negativen Sinne entschieden wurde, etwa bei, getrennter Prozeßführung einerseits auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und andererseits auf Leistung des Unterhaltes. Es leuchtet ohneweiteres ein, daß in einem solchen Fall von einer Streitanhängigkeit oder, wenn das Urteil im Feststellungsprozeß bereits rechtskräftig wurde, von einer entschiedenen Streitsache nicht die Rede sein kann und daß im Falle einer parallelen Prozeßführung die Vorschrift des § 190 ZPO. einen ausreichenden Schutz vor einander widersprechenden Entscheidungen bietet. Die mangelnde Nämlichkeit der Begehren im Vorprozeß ergibt sich aber auch aus der Überlegung, daß ein die nunmehrige Klage abweisendes Urteil keinesfalls im Widerspruch zum Versäumungsurteil vom 24. März 1967 stunde, wobei allerdings noch zu beachten ist, daß die Unvereinbarkeit des Spruches des Urteiles im Vorprozeß mit dem neu gestellten Begehren für sich allein noch nicht zur Feststellung der Identität der erhobenen Ansprüche genügen würde (vgl. Fasching a. a.O.). Die Vereinbarkeit eines das vorliegende Klagebegehren abweisenden Urteiles mit dem bereits rechtskräftigen stattgebenden Versäumungsurteil macht jedoch die mangelnde Identität der den beiden Klagen zugrunde liegenden Ansprüche deutlich.a) die Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser und weiterer Belege und Angaben und b) Schadenersatz bzw. Rückzahlung geleisteter Beträge begehrt wird, wobei sich die Klägerinnen die Bezifferung dieser Ansprüche noch vorbehielten. Wie bereits wiederholt ausgesprochen wurde, sind wohl die Gründe einer Entscheidung für die Auslegung der Tragweite des Spruches heranzuziehen vergleiche SZ. römisch 25 121, EvBl. 1951 Nr. 192), im vorliegenden Falle bedarf es jedoch keiner Auslegung des Spruches des Erstgerichtes, da sich der Inhalt seiner Entscheidung aus dem Wortlaut des Spruches eindeutig ergibt, nämlich, daß die Zurückweisung der vorliegenden Klage ausschließlich wegen entschiedener Streitsache erfolgte. Die im Vorverfahren entschiedene Hauptfrage, nämlich ob den Klägerinnen ein Anspruch auf Rechnungslegung zusteht, ist im nunmehrigen Prozeß bloß Vorfrage, was aber keineswegs die Einrede der entschiedenen Streitsache rechtfertigt vergleiche ZBl. 1937 Nr. 85). Allerdings hätte ein abweisliches Urteil im Vorprozeß dem vorliegenden Begehren den Boden entzogen. Dies ist jedoch stets der Fall, wenn über eine Vorfrage abgesondert und im negativen Sinne entschieden wurde, etwa bei, getrennter Prozeßführung einerseits auf Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und andererseits auf Leistung des Unterhaltes. Es leuchtet ohneweiteres ein, daß in einem solchen Fall von einer Streitanhängigkeit oder, wenn das Urteil im Feststellungsprozeß bereits rechtskräftig wurde, von einer entschiedenen Streitsache nicht die Rede sein kann und daß im Falle einer parallelen Prozeßführung die Vorschrift des Paragraph 190, ZPO. einen ausreichenden Schutz vor einander widersprechenden Entscheidungen bietet. Die mangelnde Nämlichkeit der Begehren im Vorprozeß ergibt sich aber auch aus der Überlegung, daß ein die nunmehrige Klage abweisendes Urteil keinesfalls im Widerspruch zum Versäumungsurteil vom 24. März 1967 stunde, wobei allerdings noch zu beachten ist, daß die Unvereinbarkeit des Spruches des Urteiles im Vorprozeß mit dem neu gestellten Begehren für sich allein noch nicht zur Feststellung der Identität der erhobenen Ansprüche genügen würde vergleiche Fasching a. a.O.). Die Vereinbarkeit eines das vorliegende Klagebegehren abweisenden Urteiles mit dem bereits rechtskräftigen stattgebenden Versäumungsurteil macht jedoch die mangelnde Identität der den beiden Klagen zugrunde liegenden Ansprüche deutlich.