Begründung:
Die Mieterin Elisabeth Q*** hat mit ihrem Antrag auf Überprüfung der Nutzflächen und Feststellung des Verteilungsschlüssels für die Gesamtkosten des Hauses (§ 17 Abs 1 MRG) die Sache bei der Gemeinde anhängig gemacht. An dem Verfahren beteiligte sich der Mieter Karl S***, der einer Einbeziehung des ihm zur Benützung überlassenen Raumes im Kellergeschoß des Hauses Marschallgasse 11 in 8020 Graz in die Nutzflächenberechnung mit dem Einwand entgegentrat, er benütze diesen 39 m 2 großen Raum schon seit 10 Jahren nicht mehr als Werkstätte sondern als Abstellraum.Die Mieterin Elisabeth Q*** hat mit ihrem Antrag auf Überprüfung der Nutzflächen und Feststellung des Verteilungsschlüssels für die Gesamtkosten des Hauses (Paragraph 17, Absatz eins, MRG) die Sache bei der Gemeinde anhängig gemacht. An dem Verfahren beteiligte sich der Mieter Karl S***, der einer Einbeziehung des ihm zur Benützung überlassenen Raumes im Kellergeschoß des Hauses Marschallgasse 11 in 8020 Graz in die Nutzflächenberechnung mit dem Einwand entgegentrat, er benütze diesen 39 m 2 großen Raum schon seit 10 Jahren nicht mehr als Werkstätte sondern als Abstellraum.
Die Entscheidung der Gemeinde, die unter Einbeziehung des ehemals als Werkstätte und derzeit als Abstellraum verwendeten Bestandobjektes mit 39 m 2 Nutzfläche den Aufteilungsschlüssel nach § 17 MRG im Verhältnis der Nutzfläche der einzelnen Mietgegenstände zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Mietgegenstände des Hauses festsetzte und den Anteil des Mieters Karl S*** für den Abstellraum im Keller mit 2,55 % bestimmte, trat außer Kraft, als dieser Mieter am 26.März 1985 in der Frist des § 40 Abs 1 MRG das Gericht anrief. Zu seiner Wohnung im 2. Stock des Hauses gehöre auch der Kellerraum, den er und seine Frau einige Zeit als Atelier und Gewerberaum verwendeten, seit 10 Jahren aber nur mehr wie ein Kellerabteil zu privaten Lagerzwecken benützten. Eine geschäftliche Nutzung finde nicht statt und sei auch gar nicht möglich, weil das Arbeitsinspektorat dies nicht dulde. Der Kellerraum sei bei der Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses nicht zu berücksichtigen. Der Vermieter wendete ein, der Raum sei vom Mieter zur Produktion und gewerblichen Lagerung verwendet worden. Er habe einer Umwidmung nicht zugestimmt. Daß der Mieter seine geschäftliche Tätigkeit in dem Raum aufgegeben habe, ändere nichts an der Eignung für Geschäftszwecke.Die Entscheidung der Gemeinde, die unter Einbeziehung des ehemals als Werkstätte und derzeit als Abstellraum verwendeten Bestandobjektes mit 39 m 2 Nutzfläche den Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 17, MRG im Verhältnis der Nutzfläche der einzelnen Mietgegenstände zur Nutzfläche aller vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit nicht vermieteten Mietgegenstände des Hauses festsetzte und den Anteil des Mieters Karl S*** für den Abstellraum im Keller mit 2,55 % bestimmte, trat außer Kraft, als dieser Mieter am 26.März 1985 in der Frist des Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Gericht anrief. Zu seiner Wohnung im 2. Stock des Hauses gehöre auch der Kellerraum, den er und seine Frau einige Zeit als Atelier und Gewerberaum verwendeten, seit 10 Jahren aber nur mehr wie ein Kellerabteil zu privaten Lagerzwecken benützten. Eine geschäftliche Nutzung finde nicht statt und sei auch gar nicht möglich, weil das Arbeitsinspektorat dies nicht dulde. Der Kellerraum sei bei der Aufteilung der Gesamtkosten des Hauses nicht zu berücksichtigen. Der Vermieter wendete ein, der Raum sei vom Mieter zur Produktion und gewerblichen Lagerung verwendet worden. Er habe einer Umwidmung nicht zugestimmt. Daß der Mieter seine geschäftliche Tätigkeit in dem Raum aufgegeben habe, ändere nichts an der Eignung für Geschäftszwecke.
Das Erstgericht setzte den neuen Verteilungsschlüssel für die Gesamtkosten des Hauses unter Einbeziehung des Werkstättenraumes im Kellergeschoß (Nutzfläche 39 m 2 ; Anteil an den Gesamtkosten 2,55 %) mit den Anteilen der einzelnen Mietgegenstände fest. Es stellte fest, daß der Kellerraum dem Mieter Karl S*** vom Vermieter zur Adaptierung nach den gewerblichen Bedürfnissen des Mieters überlassen wurde, daß sich im Raum ein Wasserauslaß mit Waschbecken und Spiegel befindet, die Werkstätte eine funktionsfähige Heizquelle und neben der natürlichen Beleuchtung durch drei Kellerfenster Neonlicht aufweist, daß der Mieter 1971 einen Schiffboden verlegen ließ und den Raum von 1960 bis zur Zurücklegung seiner Gewerbeberechtigung im Jahr 1975 als Werkstätte zur Herstellung von Plüschtieren verwendete. Die Gewerbebehörde kontrollierte den Raum und fand keinen Anlaß zur Bemängelung. Im Keller befinden sich zwei Stellagen, drei Stockerl, leere Kisten, 18 Sessel, eine bemalte Truhe, ein Wandschrank, ein weiterer Kasten, vier Tische, ein Fensterflügel, Schier, Schiträger und Kübel. Zur Lagerung von Brennmaterial hat der Mieter Karl S*** ein Kellerabteil zur Verfügung. Am 1.April 1985 teilte das Arbeitsinspektorat mit, das Bestandobjekt entspreche wegen der zu geringen Raumhöhe, dem 1,9 Meter unter angrenzendem Niveau liegenden Boden, Eindringen von Bodenfeuchtigkeit und zu gering gehaltener natürlicher Beleuchtungsfläche nicht den Vorschriften der Arbeitnehmerschutzverordnung. Einer gewerblichen Nutzung und der Beschäftigung von Arbeitnehmern in dem Raum könne nicht zugestimmt werden.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, die Nutzfläche des Kellerraumes sei nach § 17 Abs 2 MRG zu berücksichtigen, weil er als Geschäftsraum verwendet wurde und diese Eigenschaft nicht verloren habe, wenn der Mieter seine geschäftliche Tätigkeit nicht mehr ausübe.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, die Nutzfläche des Kellerraumes sei nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG zu berücksichtigen, weil er als Geschäftsraum verwendet wurde und diese Eigenschaft nicht verloren habe, wenn der Mieter seine geschäftliche Tätigkeit nicht mehr ausübe.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mieters Karl
S*** nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Kellerräume seien nach § 17 Abs 2 MRG bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien. Diese Eignung sei nach dem Zustand der Kellerräume zu beurteilen. Es komme weder auf die subjektive Absicht der Vertragsteile, noch auf die tatsächliche Verwendung noch auf verwaltungsrechtliche Bestimmungen des Arbeitnehmerschutz-, Gewerbe- oder Baurechtes an. Der Kellerraum sei dem Mieter vom Vermieter zu geschäftlichen Zwecken überlassen, vom Mieter adaptiert und bis 1975 zu einer geschäftlichen Tätigkeit verwendet worden. Schon daraus ergebe sich die objektive Eignung des Raumes zu Geschäftszwecken, wobei eine Verwendung als Lagerraum ausreiche.S*** nicht Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Kellerräume seien nach Paragraph 17, Absatz 2, MRG bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien. Diese Eignung sei nach dem Zustand der Kellerräume zu beurteilen. Es komme weder auf die subjektive Absicht der Vertragsteile, noch auf die tatsächliche Verwendung noch auf verwaltungsrechtliche Bestimmungen des Arbeitnehmerschutz-, Gewerbe- oder Baurechtes an. Der Kellerraum sei dem Mieter vom Vermieter zu geschäftlichen Zwecken überlassen, vom Mieter adaptiert und bis 1975 zu einer geschäftlichen Tätigkeit verwendet worden. Schon daraus ergebe sich die objektive Eignung des Raumes zu Geschäftszwecken, wobei eine Verwendung als Lagerraum ausreiche.
Gegen diesen bestätigenden Sachbeschluß richtet sich der zugelassene Revisionsrekurs des Mieter Karl S***, der die Änderung der Sachentscheidung dahin anstrebt, daß der im Kellergeschoß gelegene Raum mit 39 m 2 Nutzfläche bei der Erstellung des Verteilungsschlüssels ausgeschaltet wird. Der Vermieter beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.