Der Rekurs ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Mehrheitsbeschluss über den Austausch der reparaturbedürftigen Fenster an allgemeinen Teilen des Hauses um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach § 28 Abs 1 WEG 2002 handelt. Beim Hinweis der Rekurswerber auf die Entscheidung in MietSlg 53.079 und wobl 1990/87 wird übersehen, dass es sich jenen Fällen um Fassadenneugestaltungen nach Orignialvorgaben handelte und damit über den eigentlichen Erhaltungszweck hinausgegangen wurde. Anders liegt der Fall hier, in dem nach Ansicht aller Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Erhaltung der Fenster des Hauses vorzunehmen ist und lediglich Streit darüber besteht, welches Material dem äußeren Erscheinungsbild des Hauses und insbesondere der Einhaltung baubehördlicher Vorschriften besser gerecht wird.Zunächst ist klarzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Mehrheitsbeschluss über den Austausch der reparaturbedürftigen Fenster an allgemeinen Teilen des Hauses um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nach Paragraph 28, Absatz eins, WEG 2002 handelt. Beim Hinweis der Rekurswerber auf die Entscheidung in MietSlg 53.079 und wobl 1990/87 wird übersehen, dass es sich jenen Fällen um Fassadenneugestaltungen nach Orignialvorgaben handelte und damit über den eigentlichen Erhaltungszweck hinausgegangen wurde. Anders liegt der Fall hier, in dem nach Ansicht aller Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Erhaltung der Fenster des Hauses vorzunehmen ist und lediglich Streit darüber besteht, welches Material dem äußeren Erscheinungsbild des Hauses und insbesondere der Einhaltung baubehördlicher Vorschriften besser gerecht wird.
Dass es sich bei den Fenstern im Stiegenhaus und in den Gängen des Hauses um allgemeine Teile des Hauses handelt, steht ebensowenig in Zweifel wie der Umstand, dass auch Erneuerungen nach dem elastischen Erhaltungsbegriff zur Erhaltung gehören, wenn sie zweckmäßig und wirtschaftlich geboten sind (vgl dazu H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 49 zu § 28 WEG mit vielen Rechtsprechungshinweisen). So hat die Rechtsprechung die Erneuerung bereits alter, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechender Fenster und Türen, oder schadhafter Fensterstöcke als Maßnahmen der Erhaltung dem § 3 Abs 1 MRG iVm § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 unterstellt (vgl aaO Rz 50 zu § 28 WEG 2002 mwN).Dass es sich bei den Fenstern im Stiegenhaus und in den Gängen des Hauses um allgemeine Teile des Hauses handelt, steht ebensowenig in Zweifel wie der Umstand, dass auch Erneuerungen nach dem elastischen Erhaltungsbegriff zur Erhaltung gehören, wenn sie zweckmäßig und wirtschaftlich geboten sind vergleiche dazu H. Löcker in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht Rz 49 zu Paragraph 28, WEG mit vielen Rechtsprechungshinweisen). So hat die Rechtsprechung die Erneuerung bereits alter, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechender Fenster und Türen, oder schadhafter Fensterstöcke als Maßnahmen der Erhaltung dem Paragraph 3, Absatz eins, MRG in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 unterstellt vergleiche aaO Rz 50 zu Paragraph 28, WEG 2002 mwN).
Es trifft auch zu, wie das Rekursgericht erkannt hat, dass eine ordnungsgemäße Erhaltung allgemeiner Teile einer Liegenschaft (§ 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002) nicht allein deshalb zu einer Maßnahme nach § 29 Abs 1 WEG 2002 wird, weil es um die Erhaltung eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes geht.Es trifft auch zu, wie das Rekursgericht erkannt hat, dass eine ordnungsgemäße Erhaltung allgemeiner Teile einer Liegenschaft (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002) nicht allein deshalb zu einer Maßnahme nach Paragraph 29, Absatz eins, WEG 2002 wird, weil es um die Erhaltung eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes geht.
Auf die sich auf § 29 Abs 2 WEG 2002 beziehenden Einwände der Antragsteller, die Veränderung würde sie übermäßig beeinträchtigen und die Kosten könnten nicht aus der Rücklage gedeckt werden, ist daher nicht einzugehen.Auf die sich auf Paragraph 29, Absatz 2, WEG 2002 beziehenden Einwände der Antragsteller, die Veränderung würde sie übermäßig beeinträchtigen und die Kosten könnten nicht aus der Rücklage gedeckt werden, ist daher nicht einzugehen.
§ 24 Abs 6 WEG 2002 lässt die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nur wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit zu.Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002 lässt die Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über Maßnahme der ordentlichen Verwaltung nur wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit zu.
Zu diesen Anfechtungsgründen haben die Antragsteller - soweit hier von Relevanz - vorgebracht, dass auch eine Beschlussfassung der Mehrheit über Maßnamen der ordentlichen Verwaltung gesetzwidrig sei, wenn sie gegen Bestimmungen von Verwaltungsvorschriften, hier konkret gegen § 85 Abs 3 Wiener Bauordnung verstoße. Die Rekurswerber halten dafür, dass jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, also auch gegen Bestimmungen in Verwaltungsgesetzen, die Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zur Folge habe. Der in § 24 Abs 6 WEG verwendete Begriff der „Gesetzwidrigkeit" sei insofern eindeutig und keiner teleologischen Interpretation zugänglich. Wenn auch die Gesetzesmaterialien „in erster Linie" an Verstöße gegen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes angeknüpft hätten, so sei doch in der Regierungsvorlage zum WEG 2002, 989 BlgNR XXI. GP. auch darauf hingewiesen worden, dass sich die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren habe und daher auch ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der krass gegen diese Grundsätze verstoße, gesetzwidrig sei.Zu diesen Anfechtungsgründen haben die Antragsteller - soweit hier von Relevanz - vorgebracht, dass auch eine Beschlussfassung der Mehrheit über Maßnamen der ordentlichen Verwaltung gesetzwidrig sei, wenn sie gegen Bestimmungen von Verwaltungsvorschriften, hier konkret gegen Paragraph 85, Absatz 3, Wiener Bauordnung verstoße. Die Rekurswerber halten dafür, dass jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift, also auch gegen Bestimmungen in Verwaltungsgesetzen, die Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses zur Folge habe. Der in Paragraph 24, Absatz 6, WEG verwendete Begriff der „Gesetzwidrigkeit" sei insofern eindeutig und keiner teleologischen Interpretation zugänglich. Wenn auch die Gesetzesmaterialien „in erster Linie" an Verstöße gegen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes angeknüpft hätten, so sei doch in der Regierungsvorlage zum WEG 2002, 989 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode auch darauf hingewiesen worden, dass sich die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren habe und daher auch ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der krass gegen diese Grundsätze verstoße, gesetzwidrig sei.
Der erkennende Senat hat bisher zur Frage, in welchem Umfang eine Inhaltskontrolle eines Mehrheitsbeschlusses auch bei der ordentlichen Verwaltung stattzufinden hat und wie der Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit auszulegen ist, nicht Stellung genommen.
Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ist Folgendes anzumerken:
Die mit dem 3. WÄG eingeführte Vorgängerbestimmung des § 13b Abs 4 WEG 1975 über die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich der ordentlichen Verwaltung enthielt keine Anfechtungsgründe. Nach Lehre und Rechtsprechung war die Überprüfung eines Mehrheitsbeschlusses im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nur insoweit möglich, als es um das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses einschließlich der Frage ging, ob es sich überhaupt um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelte. Über die Geltendmachung der Minderheitsrechte nach § 13a WEG 1975 hinaus konnte der ordnungsgemäß zustandegekommene Beschluss der Mehrheit in Fragen der ordentlichen Verwaltung (§ 14 Abs 1) vom Gericht etwa auf Zweckmäßigkeit und dergleichen nicht überprüft werden (vgl Würth/Zingher WohnR 94 Anm 11 zu § 13b WEG 1975).Die mit dem 3. WÄG eingeführte Vorgängerbestimmung des Paragraph 13 b, Absatz 4, WEG 1975 über die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich der ordentlichen Verwaltung enthielt keine Anfechtungsgründe. Nach Lehre und Rechtsprechung war die Überprüfung eines Mehrheitsbeschlusses im Rahmen der ordentlichen Verwaltung nur insoweit möglich, als es um das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses einschließlich der Frage ging, ob es sich überhaupt um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelte. Über die Geltendmachung der Minderheitsrechte nach Paragraph 13 a, WEG 1975 hinaus konnte der ordnungsgemäß zustandegekommene Beschluss der Mehrheit in Fragen der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 14, Absatz eins,) vom Gericht etwa auf Zweckmäßigkeit und dergleichen nicht überprüft werden vergleiche Würth/Zingher WohnR 94 Anmerkung 11, zu Paragraph 13 b, WEG 1975).
Der RV zum WEG 2002 kann dazu entnommen werden: „Nun [durch die Neuregelung] werden in § 24 Abs 6 des Entwurfs einerseits die Gründe für die Anfechtung von Beschlüssen angeführt und andererseits wurde die Regelung gegenüber dem bisherigen Recht radikal vereinfacht. ... Im Ministerialentwurf war nur eine Anfechtung wegen formeller Mängel des Beschlusses vorgesehen. Im Begutachtungsverfahren wurde dagegen zu Recht eingewendet, dass es auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung andere Anfechtungsgründe geben könne, mit denen die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses in Frage gestellt werden könne. Mit der Neufassung des Abs 6 wurde diesen Hinweisen Rechnung getragen, indem neben dem Anfechtungsgrund des Vorliegens formeller Mängel auch die Anfechtungstatbestände der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses sowie des Fehlens der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit aufgenommen wurden. ... Beim Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses ist in erster Linie an Verstöße gegen die Regelungen dieses Gesetzes [des WEG 2002] zu denken. Dazu ließe sich eine Vielzahl denkbarer Fälle benennen; nur beispielsweise sei etwa die Wiederbestellung des Verwalters entgegen der Regelung des § 21 Abs 3 letzter Halbsatz oder die Festlegung der Rücklage ohne Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 zweiter Satz erwähnt. Es muss sich aber nicht immer um eine im Wohnungseigentumsgesetz explizit enthaltene Anordnung handeln: Schon bei der Besprechung der Verwalterpflichten wurde ausgeführt, dass sich die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft im Allgemeinen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (wie sie in Art 51a Abs 1, Art 126b Abs 5 und Art 127a Abs 1 B-VG für die öffentliche Verwaltung statuiert sind) zu orientieren hat. Daher kann auch ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der krass gegen diese Grundsätze verstößt, aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit angefochten werden. ..."Der Regierungsvorlage , zum WEG 2002 kann dazu entnommen werden: „Nun [durch die Neuregelung] werden in Paragraph 24, Absatz 6, des Entwurfs einerseits die Gründe für die Anfechtung von Beschlüssen angeführt und andererseits wurde die Regelung gegenüber dem bisherigen Recht radikal vereinfacht. ... Im Ministerialentwurf war nur eine Anfechtung wegen formeller Mängel des Beschlusses vorgesehen. Im Begutachtungsverfahren wurde dagegen zu Recht eingewendet, dass es auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung andere Anfechtungsgründe geben könne, mit denen die Rechtswirksamkeit eines Beschlusses in Frage gestellt werden könne. Mit der Neufassung des Absatz 6, wurde diesen Hinweisen Rechnung getragen, indem neben dem Anfechtungsgrund des Vorliegens formeller Mängel auch die Anfechtungstatbestände der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses sowie des Fehlens der für die Beschlussfassung erforderlichen Mehrheit aufgenommen wurden. ... Beim Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit eines Beschlusses ist in erster Linie an Verstöße gegen die Regelungen dieses Gesetzes [des WEG 2002] zu denken. Dazu ließe sich eine Vielzahl denkbarer Fälle benennen; nur beispielsweise sei etwa die Wiederbestellung des Verwalters entgegen der Regelung des Paragraph 21, Absatz 3, letzter Halbsatz oder die Festlegung der Rücklage ohne Bedachtnahme gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz erwähnt. Es muss sich aber nicht immer um eine im Wohnungseigentumsgesetz explizit enthaltene Anordnung handeln: Schon bei der Besprechung der Verwalterpflichten wurde ausgeführt, dass sich die Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft im Allgemeinen an den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (wie sie in Artikel 51 a, Absatz eins,, Artikel 126 b, Absatz 5, und Artikel 127 a, Absatz eins, B-VG für die öffentliche Verwaltung statuiert sind) zu orientieren hat. Daher kann auch ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft, der krass gegen diese Grundsätze verstößt, aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit angefochten werden. ..."
Während Prader (in: Verwaltung nach dem WEG 2002, immolex 2002, 202 [207]) die in der Regierungsvorlage enthaltenen Beispiele einer „Gesetzwidrigkeit" unkritisch übernimmt und eine inhaltliche Überprüfung der Mehrheitsbeschlüsse im Bereich der ordentlichen Verwaltung fordert, etwa auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sind andere Autoren für eine einschränkende Interpretation des Begriffs „Gesetzwidrigkeit" in diesem Zusammenhang eingetreten. So hält es A. Kletecka (in: Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, WoBl 2002, 143) für möglich, dass auch andere Gesetzesverletzungen (als die des WEG selbst) zur Anfechtung legitimieren können, was durchaus sinnvoll sei, weil viele nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten durch Interpretation von generalklauselartigen Bestimmungen Eingang in das WEG gefunden hätten und deshalb eine solche Differenzierung oft nicht mit der notwendigen Klarheit durchgeführt werden könne. Würth (in Rummel³ Rz 11 zu §§ 24, 25 WEG 2002) meint, dass die in der RV genannten Beispiele nicht unbedingt gesetzwidrig wären. Nur ein klarer Verstoß gegen eine eindeutige Vorschrift [des WEG] könne wegen Gesetzwidrigkeit zur Aufhebung führen. Gänzlich überzogen wäre es aber, die Prüfung von Beschlüssen anhand der „Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit", soweit es sich nicht um offensichtliche Extremfälle handle, vorzunehmen. Andernfalls - und vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt - wäre es möglich, jede Maßnahme im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, auch jede Maßnahme des Verwalters, einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen (vgl ders in Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 32 zu § 24 WEG). H. Löcker (in Hausmann/Vonkilch Österr. Wohnrecht Rz 66 zu § 24 WEG 2002) hält ebenfalls die von der RV genannten Beispiele dort für überzogen, wo es sich nicht um zwingendes Recht des WEG handelt.Während Prader (in: Verwaltung nach dem WEG 2002, immolex 2002, 202 [207]) die in der Regierungsvorlage enthaltenen Beispiele einer „Gesetzwidrigkeit" unkritisch übernimmt und eine inhaltliche Überprüfung der Mehrheitsbeschlüsse im Bereich der ordentlichen Verwaltung fordert, etwa auch hinsichtlich der Verletzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit, sind andere Autoren für eine einschränkende Interpretation des Begriffs „Gesetzwidrigkeit" in diesem Zusammenhang eingetreten. So hält es A. Kletecka (in: Die Beschlussfassung nach dem WEG 2002, WoBl 2002, 143) für möglich, dass auch andere Gesetzesverletzungen (als die des WEG selbst) zur Anfechtung legitimieren können, was durchaus sinnvoll sei, weil viele nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten durch Interpretation von generalklauselartigen Bestimmungen Eingang in das WEG gefunden hätten und deshalb eine solche Differenzierung oft nicht mit der notwendigen Klarheit durchgeführt werden könne. Würth (in Rummel³ Rz 11 zu Paragraphen 24,, 25 WEG 2002) meint, dass die in der Regierungsvorlage genannten Beispiele nicht unbedingt gesetzwidrig wären. Nur ein klarer Verstoß gegen eine eindeutige Vorschrift [des WEG] könne wegen Gesetzwidrigkeit zur Aufhebung führen. Gänzlich überzogen wäre es aber, die Prüfung von Beschlüssen anhand der „Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit", soweit es sich nicht um offensichtliche Extremfälle handle, vorzunehmen. Andernfalls - und vom Gesetzgeber wohl nicht beabsichtigt - wäre es möglich, jede Maßnahme im Rahmen der ordentlichen Verwaltung, auch jede Maßnahme des Verwalters, einer inhaltlichen Kontrolle zu unterziehen vergleiche ders in Würth/Zingher/Kovanyi Miet- und Wohnrecht21 Rz 32 zu Paragraph 24, WEG). H. Löcker (in Hausmann/Vonkilch Österr. Wohnrecht Rz 66 zu Paragraph 24, WEG 2002) hält ebenfalls die von der Regierungsvorlage genannten Beispiele dort für überzogen, wo es sich nicht um zwingendes Recht des WEG handelt.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Nach der Konzeption des WEG, auch des WEG 2002 steht die ordentliche Verwaltung grundsätzlich zufolge § 20 Abs 1 dem Verwalter für die Dauer seiner Bestellung zu. Der Verwalter ist sohin - unbeschadet Beschränkungen des Innenverhältnisses - für die gesamte Liegenschaftsverwaltung, also sowohl für Angelegenheiten der ordentlichen wie auch für die der außerordentlichen Verwaltung zuständig und für die Eigentümergemeinschaft vertretungsbefugt. Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist nun durch § 29 Abs 6 WEG 2002 klargestellt, dass er nur nach Einholung eines Mehrheitsbeschlusses und Abwarten der Anfechtungsfrist bzw der Entscheidung über die Anfechtung (vgl jüngst 5 Ob 265/04p) handeln darf. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter aber auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen (vgl E. M. Hausmann, aaO Rz 24, 29 und 30 zu § 20 WEG 2002 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit - etwa durch Anrufung des Gerichts durch die Minderheit - ist nicht vorgesehen. Das Gericht ist also keineswegs zur Kontrolle oder Leitung der laufenden Geschäftsführung berufen (vgl Würth in Rummel³ Rz 11 zu §§ 24, 25 WEG 2002). Wenn der Gesetzgeber des WEG 2002 der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ein Anfechtungsrecht wegen der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses eingeräumt hat, und in der Regierungsvorlage dazu auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Liegenschaftsverwaltung hingewiesen wurde,bei deren Verletzung im Extremfall Mehrheitsbeschlüsse anfechtbar sein sollen, ist daraus keinesfalls abzuleiten, dass eine umfängliche Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung durch das Gericht nach diesen Prinzipien zu erfolgen hätte. Aus dem systematischen Zusammenhang ist vielmehr zu schließen, dass der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden soll, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (zu den Grundlagen der Abrechnung eines Verwalters Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: MietSlg 34.542/8; RIS-Justiz RS0035039 ua), keineswegs aber eine ständige inhaltliche Überprüfung der ordentlichen Verwaltung quasi durch den Widerspruch einer Minderheit ermöglicht werden sollte. Es versteht sich von selbst, dass eine effiziente Verwaltung unmöglich wäre, wenn die überstimmte Minderheit jede Maßnahme mit dem Argument bekämpfen könnte, die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit sei in Frage gestellt.Nach der Konzeption des WEG, auch des WEG 2002 steht die ordentliche Verwaltung grundsätzlich zufolge Paragraph 20, Absatz eins, dem Verwalter für die Dauer seiner Bestellung zu. Der Verwalter ist sohin - unbeschadet Beschränkungen des Innenverhältnisses - für die gesamte Liegenschaftsverwaltung, also sowohl für Angelegenheiten der ordentlichen wie auch für die der außerordentlichen Verwaltung zuständig und für die Eigentümergemeinschaft vertretungsbefugt. Für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung ist nun durch Paragraph 29, Absatz 6, WEG 2002 klargestellt, dass er nur nach Einholung eines Mehrheitsbeschlusses und Abwarten der Anfechtungsfrist bzw der Entscheidung über die Anfechtung vergleiche jüngst 5 Ob 265/04p) handeln darf. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter aber auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen eigenständig setzen vergleiche , E. M. Hausmann, aaO Rz 24, 29 und 30 zu Paragraph 20, WEG 2002 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Eine gerichtliche Kontrolle seiner Tätigkeit - etwa durch Anrufung des Gerichts durch die Minderheit - ist nicht vorgesehen. Das Gericht ist also keineswegs zur Kontrolle oder Leitung der laufenden Geschäftsführung berufen vergleiche , Würth in Rummel³ Rz 11 zu Paragraphen 24,, 25 WEG 2002). Wenn der Gesetzgeber des WEG 2002 der Minderheit gegen Beschlüsse der Mehrheit im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ein Anfechtungsrecht wegen der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses eingeräumt hat, und in der Regierungsvorlage dazu auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Liegenschaftsverwaltung hingewiesen wurde,bei deren Verletzung im Extremfall Mehrheitsbeschlüsse anfechtbar sein sollen, ist daraus keinesfalls abzuleiten, dass eine umfängliche Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung durch das Gericht nach diesen Prinzipien zu erfolgen hätte. Aus dem systematischen Zusammenhang ist vielmehr zu schließen, dass der überstimmten Minderheit die Einhaltung zwingender Bestimmungen des WEG garantiert werden soll, allenfalls noch erweitert um „krasse" Verstöße gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (zu den Grundlagen der Abrechnung eines Verwalters Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: MietSlg 34.542/8; RIS-Justiz RS0035039 ua), keineswegs aber eine ständige inhaltliche Überprüfung der ordentlichen Verwaltung quasi durch den Widerspruch einer Minderheit ermöglicht werden sollte. Es versteht sich von selbst, dass eine effiziente Verwaltung unmöglich wäre, wenn die überstimmte Minderheit jede Maßnahme mit dem Argument bekämpfen könnte, die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit sei in Frage gestellt.
Ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, hier über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern eines Hauses,ist daher nicht deshalb gesetzwidrig iSd § 24 Abs 6 WEG 2002, weil die Genehmigung der Art der Durchführung dieser Arbeit durch die Baubehörde fraglich, vielleicht sogar unwahrscheinlich und daher allenfalls unzweckmäßig ist.Ein Mehrheitsbeschluss über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, hier über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an Fenstern eines Hauses,ist daher nicht deshalb gesetzwidrig iSd Paragraph 24, Absatz 6, WEG 2002, weil die Genehmigung der Art der Durchführung dieser Arbeit durch die Baubehörde fraglich, vielleicht sogar unwahrscheinlich und daher allenfalls unzweckmäßig ist.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass grundsätzlich nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften über die Verwaltung des gemeinsamen Gutes eine Beschlussfassung über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung rechtswidrig machen könnte, nicht jedoch ein Verstoß gegen allgemeine Normen des Verwaltungsrechts, deren Einhaltung in einem eigenen Verfahren überprüft wird. Anders läge der Fall nur dann, wenn der Eigentümergemeinschaft durch die bewusste Missachtung gesetzlicher Vorschriften seitens der Mehrheit schwere wirtschaftliche Nachteile drohen. Dann läge ein krasser Verstoß gegen die oben bezeichneten Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit vor.
Eine den Antragstellern vorschwebende selbständige Beurteilung der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit der beschlossenen Maßnahme durch das Gericht, quasi zur Vorprüfung der Zweckmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der beschlossenen Maßnahme, hat im Verfahren über die Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses jedenfalls nicht zu erfolgen.
Den vom Rekursgericht noch für erforderlich gehaltenen Aufklärungen formeller Fragen der Mehrheitsbildung ist nichts hinzuzufügen.
Dem Rekurs der Antragsteller war daher der Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG entfallen, da keine Barauslagen verzeichnet wurden (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG).Eine Kostenentscheidung konnte im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG entfallen, da keine Barauslagen verzeichnet wurden (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG).