Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts sind die Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) unzulässig; die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen diesem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts sind die Revisionen der Beklagten und ihrer Nebenintervenienten wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) unzulässig; die Zurückweisung der ordentlichen Revisionen kann sich folgend auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Das Berufungsgericht hat die von der Nebenintervenientin der Klägerin (= früheren Verwalterin) in Befolgung des § 20 Abs 6 WEG 2002 vorgenommene „Kontoumschreibung" von eben dieser Verwalterin auf die Beklagte (= Eigentümergemeinschaft) als Vertragsübernahme (allgemein dazu Neumayr in KBB, §§ 1405-1406 ABGB Rz 5 ff) gewertet, welche die Zustimmung aller Beteiligten erfordert habe. Gegen die Qualifikation als Vertragsübernahme wenden die Revisionswerber inhaltlich nichts ein. Dass dabei die frühere Verwalterin sowohl in eigenem Namen als auch als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft eingeschritten sei, erachtete das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines Insichgeschäfts für unbedenklich, weil der Verwalterin in Höhe des Debetsaldos ein auf § 1014 ABGB beruhender Aufwandersatzanspruch zugestanden habe, der durch die „Kontoumschreibung" beglichen worden sei, sodass diese zu keiner Schädigung von Interessen der Beklagten habe führen können. Dieser Ansicht treten die Revisionswerber entgegen und insbesondere die Beklagte verweist auf ihr vermeintlich gegen die seinerzeitige Verwalterin zustehende Gegenforderungen, welche sie nach „Kontoumschreibung" der hier klagenden Bank nicht entgegen halten könne.1. Das Berufungsgericht hat die von der Nebenintervenientin der Klägerin (= früheren Verwalterin) in Befolgung des Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 vorgenommene „Kontoumschreibung" von eben dieser Verwalterin auf die Beklagte (= Eigentümergemeinschaft) als Vertragsübernahme (allgemein dazu Neumayr in KBB, Paragraphen 1405 -, 1406, ABGB Rz 5 ff) gewertet, welche die Zustimmung aller Beteiligten erfordert habe. Gegen die Qualifikation als Vertragsübernahme wenden die Revisionswerber inhaltlich nichts ein. Dass dabei die frühere Verwalterin sowohl in eigenem Namen als auch als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft eingeschritten sei, erachtete das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt eines Insichgeschäfts für unbedenklich, weil der Verwalterin in Höhe des Debetsaldos ein auf Paragraph 1014, ABGB beruhender Aufwandersatzanspruch zugestanden habe, der durch die „Kontoumschreibung" beglichen worden sei, sodass diese zu keiner Schädigung von Interessen der Beklagten habe führen können. Dieser Ansicht treten die Revisionswerber entgegen und insbesondere die Beklagte verweist auf ihr vermeintlich gegen die seinerzeitige Verwalterin zustehende Gegenforderungen, welche sie nach „Kontoumschreibung" der hier klagenden Bank nicht entgegen halten könne.
2. Dass die von der Verwalterin namens der Eigentümergemeinschaft abgegebene Erklärung der Vertragsübernahme betreffend ein der Verwaltung der Liegenschaft dienendes Konto von der im Sinn des § 20 Abs 1 WEG 2002 nach außen unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis der Verwalterin gedeckt ist, kann grundsätzlich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zweifelhaft sein. Ob eine solche Erklärung der Verwalterin, wenn diese auch selbst an der Vertragsübernahme beteiligt ist, zu einem in der Regel unzulässigen und unwirksamen „Insichgeschäft" führen würde (zum Oberbegriff des Insichgeschäfts und den davon erfassten Fällen s RIS-Justiz RS0019621) und ob dieses dann mangels möglicher Interessengefährdung (allgemein dazu etwa 4 Ob 2024/96t = SZ 69/90 = AnwBl 1997/7389, 651 [Mayer] = MietSlg 48.086/16 = wobl 1998/105, 149) der Eigentümergemeinschaft dennoch zulässig sein könnte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung:2. Dass die von der Verwalterin namens der Eigentümergemeinschaft abgegebene Erklärung der Vertragsübernahme betreffend ein der Verwaltung der Liegenschaft dienendes Konto von der im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 nach außen unbeschränkbaren Vertretungsbefugnis der Verwalterin gedeckt ist, kann grundsätzlich schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zweifelhaft sein. Ob eine solche Erklärung der Verwalterin, wenn diese auch selbst an der Vertragsübernahme beteiligt ist, zu einem in der Regel unzulässigen und unwirksamen „Insichgeschäft" führen würde (zum Oberbegriff des Insichgeschäfts und den davon erfassten Fällen s RIS-Justiz RS0019621) und ob dieses dann mangels möglicher Interessengefährdung (allgemein dazu etwa 4 Ob 2024/96t = SZ 69/90 = AnwBl 1997/7389, 651 [Mayer] = MietSlg 48.086/16 = wobl 1998/105, 149) der Eigentümergemeinschaft dennoch zulässig sein könnte, bedarf hier keiner näheren Untersuchung:
3. Das Berufungsgericht hat nämlich die schlüssige Zustimmung zur Vertragsübernahme auch mit der (jedenfalls anfänglichen) Weiterführung des Kontos durch die neue Verwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft begründet. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253; RS0042776), es sei denn, es läge eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste. Dies ist hier nicht der Fall. Dass zunächst ein Konto bestanden haben musste, welches auf die vormalige Verwalterin lautete, war mangels früherer Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft genauso zwingend wie die dann mit § 20 Abs 6 WEG 2002 (idF vor der WRN 2006) vorgeschriebene Schaffung eines eigenen Kontos der Eigentümergemeinschaft. Auch die neue Verwalterin war gemäß § 20 Abs 6 WEG 2002 (idF vor der WRN 2006) verpflichtet, „alle die Eigentümergemeinschaft" betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto durchzuführen. Eigentümer eines auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft. Die neue Verwalterin als Vertreterin der (nunmehr beklagten) Eigentümergemeinschaft hat zu diesem Zweck aber nicht etwa, was ihr freigestanden wäre und die fehlende Kontinuität der Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen dokumentiert hätte, sofort ein neues Konto eröffnet, sondern das bisherige, von der früheren Verwalterin auf die Beklagte „umgeschriebene" Konto übernommen und geraume Zeit als solches nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weiterlaufen lassen. Dass dies aus der dabei maßgeblichen Sicht der Klägerin als schlüssige Zustimmung der Beklagten zur aufrechten Kontobeziehung gewertet werden durfte, stellt jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht dar. Eine solche - nicht vom kollisionsbetroffenen Vertreter stammende - nachträgliche Genehmigung (hier durch die neue Vertreterin der Beklagten) führt aber zur Wirksamkeit eines allfälligen Insichgeschäfts (RIS-Justiz RS0019350). Entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten der Beklagten hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Prozessvorbringen auch ausdrücklich auf die Kontoübernahme durch die neue Verwalterin hingewiesen (AS 23 = S 3 in ON 5); eine rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens durch die Klägerin war nicht erforderlich.3. Das Berufungsgericht hat nämlich die schlüssige Zustimmung zur Vertragsübernahme auch mit der (jedenfalls anfänglichen) Weiterführung des Kontos durch die neue Verwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft begründet. Die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253; RS0042776), es sei denn, es läge eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste. Dies ist hier nicht der Fall. Dass zunächst ein Konto bestanden haben musste, welches auf die vormalige Verwalterin lautete, war mangels früherer Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft genauso zwingend wie die dann mit Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 in der Fassung vor der WRN 2006) vorgeschriebene Schaffung eines eigenen Kontos der Eigentümergemeinschaft. Auch die neue Verwalterin war gemäß Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 in der Fassung vor der WRN 2006) verpflichtet, „alle die Eigentümergemeinschaft" betreffenden Ein- und Auszahlungen über ein auf die Gemeinschaft lautendes und für jeden Wohnungseigentümer einsehbares gesondertes Konto durchzuführen. Eigentümer eines auf diesem Konto vorhandenen Guthabens ist die Eigentümergemeinschaft. Die neue Verwalterin als Vertreterin der (nunmehr beklagten) Eigentümergemeinschaft hat zu diesem Zweck aber nicht etwa, was ihr freigestanden wäre und die fehlende Kontinuität der Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen dokumentiert hätte, sofort ein neues Konto eröffnet, sondern das bisherige, von der früheren Verwalterin auf die Beklagte „umgeschriebene" Konto übernommen und geraume Zeit als solches nach Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 weiterlaufen lassen. Dass dies aus der dabei maßgeblichen Sicht der Klägerin als schlüssige Zustimmung der Beklagten zur aufrechten Kontobeziehung gewertet werden durfte, stellt jedenfalls keine unvertretbare Beurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Berufungsgericht dar. Eine solche - nicht vom kollisionsbetroffenen Vertreter stammende - nachträgliche Genehmigung (hier durch die neue Vertreterin der Beklagten) führt aber zur Wirksamkeit eines allfälligen Insichgeschäfts (RIS-Justiz RS0019350). Entgegen der Ansicht der Nebenintervenienten der Beklagten hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Prozessvorbringen auch ausdrücklich auf die Kontoübernahme durch die neue Verwalterin hingewiesen (AS 23 = S 3 in ON 5); eine rechtliche Qualifikation dieses Vorbringens durch die Klägerin war nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht hat demnach die Berechtigung des Klagebegehrens auf der Grundlage vertretbarer Auslegung allgemeiner Grundsätze der Rechtsgeschäftslehre bejaht, sodass sich die vom Berufungsgericht als erheblich erkannten Rechtsfragen nicht stellen. Beide Revisionen erweisen sich damit als unzulässig und sind zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 40 ZPO. Die Klägerin und deren Nebenintervenientin haben auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Klägerin und deren Nebenintervenientin haben auf das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen.