Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorwegzunehmen ist hinsichtlich der vom Erstgericht in Anspruch genommenen sachlichen Zuständigkeit gemäß §§ 49 Abs. 1 Z. 1, 50 Abs. 1 JN für beide Rückforderungsansprüche, daß diese Zuständigkeit durch die Sachentscheidungen der Untergerichte bejaht wurde und daher gemäß § 45 Abs. 1 JN nicht mehr überprüft werden kann, sodaß dahingestellt bleiben muß, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Sinne der §§ 55 JN, 227 ZPO. vorgelegen sind.Vorwegzunehmen ist hinsichtlich der vom Erstgericht in Anspruch genommenen sachlichen Zuständigkeit gemäß Paragraphen 49, Absatz eins, Ziffer eins, 50, Absatz eins, JN für beide Rückforderungsansprüche, daß diese Zuständigkeit durch die Sachentscheidungen der Untergerichte bejaht wurde und daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, JN nicht mehr überprüft werden kann, sodaß dahingestellt bleiben muß, ob die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung der beiden in der Klage geltend gemachten Ansprüche im Sinne der Paragraphen 55, JN, 227 ZPO. vorgelegen sind.
Von der beklagten Partei wird die zutreffende rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte in der Richtung nicht bekämpft, daß die Provisionsansprüche des Beklagten als eines Gelegenheitsvermittlers von Verkaufsgeschäften auf der Grundlage der §§ 29 Abs. 1, 6 Abs. 2 HVG, zu überprüfen sind, wobei keine Fälle vorliegen, bei denen die Provisionsansprüche schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben werden konnten. Der Revisionswerber vermeint aber, daß aus dem Verhalten der beiden Parteien, insbesondere der Auszahlung der Provisionen jeweils nach Abschluß des Geschäftes und Auslieferung der Ware eine schlüssige Ausschaltung der dispositiven Norm des § 6 Abs. 2 HVG zu entnehmen sei, nach der bei Verkaufsgeschäften im Zweifel der Provisionsanspruch bei Abschluß des Geschäftes nur unter der Bedingung erworben werde, daß Zahlung beim Geschäftsherrn eingehe. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist aber zu bedenken, daß dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muß und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I, 67). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der Tatsache der prompten Auszahlung der Provisionen bei Geschäftsabschluß, die der Beklagte zudem von vornherein gar nicht in Anspruch genommen hatte, für sich allein noch kein eindeutiger Hinweis auf den Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch im Falle des Nichteingehens der Kaufpreiszahlungen ergeben kann, zumal keinerlei Hinweis dafür vorliegt, daß die Streitparteien auch eine Nichtausführung des Geschäftes in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben und für diesen Fall Vereinbarungen treffen wollten. Der Revisionswerber weist zwar zur Bekräftigung seiner Auffassung darauf hin, daß die klagende Partei dem Beklagten, nachdem sie im Falle W* die Provision sofort ausbezahlt und dann zufolge der Insolvenz W*s den Beklagten zur Rückzahlung der Provision aufgefordert habe, der das zurückgewiesen habe, trotzdem im Falle S* wieder sofort nach Abschluß des Geschäftes die gesamte Provision ausgehändigt habe. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nur zu entnehmen, daß die klagende Partei im Provisionsfalle S* bereits ausdrücklich und auch für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, daß sie die Aufrechterhaltung des Provisionsanspruches vom Eingang der Zahlungen des Kunden abhängig mache. Da keinerlei Hinweise dafür vorliegen, daß mit einer Insolvenz oder auch nur mit Zahlungsschwierigkeiten seitens der Kunden in den beiden klagsgegenständlichen Provisionsfällen zu rechnen gewesen wäre, kann dem Verhalten der klagenden Partei nicht der vom Beklagten in Anspruch genommene Erklärungswert in der Richtung der Umwandlung des bedingten in einen unbedingten Provisionsanspruch beigemessen werden. Die Entscheidung SZ 10/78 und der dort enthaltene Rechtssatz, daß eine schon bezahlte Provision nicht mehr zurückgefordert werden könne wenn der Verkäufer später wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers das Geschäft rückgängig machen müsse, hat aber den anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstande, daß bei einem Verkaufsgeschäft die Provision vereinbarungsgemäß mit dem Geschäftsabschluß verdient ist.Von der beklagten Partei wird die zutreffende rechtliche Beurteilung der Sache durch die Untergerichte in der Richtung nicht bekämpft, daß die Provisionsansprüche des Beklagten als eines Gelegenheitsvermittlers von Verkaufsgeschäften auf der Grundlage der Paragraphen 29, Absatz eins, 6, Absatz 2, HVG, zu überprüfen sind, wobei keine Fälle vorliegen, bei denen die Provisionsansprüche schon durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erworben werden konnten. Der Revisionswerber vermeint aber, daß aus dem Verhalten der beiden Parteien, insbesondere der Auszahlung der Provisionen jeweils nach Abschluß des Geschäftes und Auslieferung der Ware eine schlüssige Ausschaltung der dispositiven Norm des Paragraph 6, Absatz 2, HVG zu entnehmen sei, nach der bei Verkaufsgeschäften im Zweifel der Provisionsanspruch bei Abschluß des Geschäftes nur unter der Bedingung erworben werde, daß Zahlung beim Geschäftsherrn eingehe. Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist aber zu bedenken, daß dieser im Sinne des Paragraph 863, ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muß und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, daß ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (vergleiche Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes römisch eins, 67). Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der Tatsache der prompten Auszahlung der Provisionen bei Geschäftsabschluß, die der Beklagte zudem von vornherein gar nicht in Anspruch genommen hatte, für sich allein noch kein eindeutiger Hinweis auf den Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch im Falle des Nichteingehens der Kaufpreiszahlungen ergeben kann, zumal keinerlei Hinweis dafür vorliegt, daß die Streitparteien auch eine Nichtausführung des Geschäftes in den Kreis ihrer Erwägungen gezogen haben und für diesen Fall Vereinbarungen treffen wollten. Der Revisionswerber weist zwar zur Bekräftigung seiner Auffassung darauf hin, daß die klagende Partei dem Beklagten, nachdem sie im Falle W* die Provision sofort ausbezahlt und dann zufolge der Insolvenz W*s den Beklagten zur Rückzahlung der Provision aufgefordert habe, der das zurückgewiesen habe, trotzdem im Falle S* wieder sofort nach Abschluß des Geschäftes die gesamte Provision ausgehändigt habe. Daraus ist aber entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nur zu entnehmen, daß die klagende Partei im Provisionsfalle S* bereits ausdrücklich und auch für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, daß sie die Aufrechterhaltung des Provisionsanspruches vom Eingang der Zahlungen des Kunden abhängig mache. Da keinerlei Hinweise dafür vorliegen, daß mit einer Insolvenz oder auch nur mit Zahlungsschwierigkeiten seitens der Kunden in den beiden klagsgegenständlichen Provisionsfällen zu rechnen gewesen wäre, kann dem Verhalten der klagenden Partei nicht der vom Beklagten in Anspruch genommene Erklärungswert in der Richtung der Umwandlung des bedingten in einen unbedingten Provisionsanspruch beigemessen werden. Die Entscheidung SZ 10/78 und der dort enthaltene Rechtssatz, daß eine schon bezahlte Provision nicht mehr zurückgefordert werden könne wenn der Verkäufer später wegen Zahlungsunfähigkeit des Käufers das Geschäft rückgängig machen müsse, hat aber den anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstande, daß bei einem Verkaufsgeschäft die Provision vereinbarungsgemäß mit dem Geschäftsabschluß verdient ist.
Da auch hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 3 HVG, wie vom Revisionswerber überdies nicht behauptet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erkennbar ist, muß der unbegründeten Revision ein Erfolg versagt bleiben.Da auch hinsichtlich der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, HVG, wie vom Revisionswerber überdies nicht behauptet, eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erkennbar ist, muß der unbegründeten Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.