Begründung:
Das Erstgericht hat aufgrund eines Antrages vom 18.11.1996 (ON 1)
1. dem Antragsgegner aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die Originalbelege der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung zu gewähren;
2. die Unwirksamkeit der Betriebskosten- und Heizkostenabrechnung 1995 ausgesprochen;
3. ausgesprochen, daß die Mietzinsvorschreibung nicht konform mit dem Mietrechtsgesetz geht;
4. ausgesprochen, daß die vom Antragsteller getätigte Mietzinsminderung auf S 900 pro Monat inklusive Umsatzsteuer gerechtfertigt ist, und
5. dem Antragsgegner aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Mietrechtgesetz entsprechend vorzulegen (ON 3).
Mit Schriftsatz vom 23.1.1997 stellte der Antragsteller den Antrag, über den Antragsgegner eine Ordnungsstrafe von S 20.000 zu verhängen, weil er dem Auftrag auf Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung binnen 14 Tagen gemäß dem Auftrag vom 17.12.1996 (Datum des erstgerichtlichen Sachbeschlussess) ungerechtfertigterweise nicht entsprochen habe (ON 5).
Nach der gleichfalls am 23.Jänner 1997 erfolgten Zustellung des Rekurses des Antragsgegners (ON 4) gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß zog der Antragsteller den Antrag vom 23.1.1997, also den Antrag ON 5 auf Verhängung einer Ordnungsstrafe, zurück (ON 6).
Die über Auftrag des Rekursgerichtes vom Erstgericht an den Antragsteller gerichtete Frage, ob die Zurücknahme des Antrages (ON 6) unter Anspruchsverzicht erfolgen sollte, wurde vom damaligen Antragstellervertreter bejaht (ON 8).
Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom 18.11.1996 der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden § 483 Abs 3 ZPO.Das Rekursgericht sprach daraufhin aus, daß infolge Zurücknahme des Antrages des Antragstellers vom 18.11.1996 der Sachbeschluß des Erstgerichtes wirkungslos geworden sei und daß der Rekurswerber die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen habe. Es begründete seine Entscheidung im wesentlichen mit dem auch im besonderen außerstreitigen Verfahren nach dem MRG analog anzuwendenden Paragraph 483, Absatz 3, ZPO.
Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht die Fortsetzung des ordentlichen Verfahrens (Entscheidung über den Rekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Erstgerichtes) aufzutragen. Der Antragsgegner beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluß Folge gegeben und der Antrag des Antragstellers vom 18.11.1996 ab- bzw zurückgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
1. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners: