Rechtstracker.at
Entscheidung 5 Ob 145/01m×

Entscheidung 5 Ob 145/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob145/01m

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dr. Wilfried Ludwig W*****, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts und Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. Reinhard W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 6. April 2001, GZ 3 R 104/01v-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Abgesehen von der Frage der Identität des Anspruchs kann für das gegenständliche Grundbuchsverfahren das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit wegen der Klagsführung zu 39 Cg 29/99s des Landesgerichtes Feldkirch schon deshalb nicht bestehen, weil Streitanhängigkeit nur die doppelte Geltendmachung innerhalb des streitigen Zivilverfahrens verhindert (Rechberger/Frauenberger in Rechberger2 Paragraphen 232, 233, ZPO Rz 10 aE mwN).

2. Aus EvBl 1963/125 ergibt sich, dass im Falle eines gleichzeitig mehreren Personen eingeräumten Vorkaufsrechts dann, wenn ein Berechtigter als Käufer auftritt, den übrigen Berechtigten ein Vorkaufsrecht bezüglich jenes Teiles nicht zusteht, hinsichtlich dessen der als Käufer auftretende Berechtigte gegenüber einem fremden Käufer selbst ein Vorkaufsrecht hätte. Soweit ein Vorkaufsrecht danach aber gar nicht besteht, kann sich die Frage, ob ein rechtswirksames Einlösungsangebot vorliegt, nicht stellen.

Anmerkung

E62090 05A01451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00145.01M.0626.000

Dokumentnummer

JJT_20010626_OGH0002_0050OB00145_01M0000_000