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Entscheidung 5 Ob 145/03i×

Entscheidung 5 Ob 145/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob145/03i

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ruzica B*****, vertreten durch Mag. Franz Rötzer und Michaela Schinnagl, Mietervereinigung Österreichs, 1010 Wien, Reichsratsstraße 15, gegen die Antragsgegner 1.) DI Werner G*****, und 2.) DI Christina G*****, beide vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 41 R 243/02t-119, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 27. Juni 2002, GZ 45 Msch 74/94g-108, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte ua bestimmte Mietzinsüberschreitungen fest. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge und stellte andere Mietzinsüberschreitungen fest. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt nicht 10.000 EUR übersteige und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese am 30. 4. 2003 zugestellte Rekursentscheidung richtet sich der am 28. 5. 2003 zur Post gegebene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegner. Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage vergleiche 5 Ob 340/99g uva):

Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in der Fassung , WGN 1997 gelten die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO genannten Rechtsmittelbeschränkungen ua nur für solche Revisionsrekurse, die sich (wie hier) gegen Sachbeschlüsse in den in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG angeführten Angelegenheiten richten, und überdies nur dann, wenn der Entscheidungsgegenstand - bei Unbeachtlichkeit der Wertgrenze von 4.000 EUR, 10.000 EUR nicht übersteigt. Demnach ist der Revisionsrekurs - vorbehaltlich des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn (wie hier) der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt (wie das Rekursgericht grundsätzlich unanfechtbar und bindend ausgesprochen hat) und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat.

Allerdings kann eine Partei in einem solchen Fall binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG in Verbindung mit , Paragraph 528, Absatz 2 a und Paragraph 508, ZPO).

Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Sie haben auch ausdrücklich beantragt, das Rekursgericht möge seine Entscheidung dahin abändern, dass der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Revisionsrekurs jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht.

Textnummer

E70214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00145.03I.0708.000

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0050OB00145_03I0000_000