Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Berechnung der 15-tel Anhebung nach der durch die MRN 2001 erfolgten Überführung des EVB ins Zinsrecht keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliegt; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
1. Die vom Antragsteller geltend gemachte 15-tel Anhebung beruht auf § 46a Abs 2 MRG (iVm § 12a Abs 2 und 4 MRG). Nach § 46a Abs 2 MRG darf der Vermieter im Fall eines am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG ist, vom Rechtsnachfolger des Hauptmieters ab dem auf den Anlassfall folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs 1 MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise verlangen, dass der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr um jeweils ein Fünfzehntel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG fehlenden Betrags angehoben wird, wobei eine Valorisierung dieses Betrags entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG zu erfolgen hat, ein Überschreiten der Indexschwelle aber erst ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.1. Die vom Antragsteller geltend gemachte 15-tel Anhebung beruht auf Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2 und 4 MRG). Nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG darf der Vermieter im Fall eines am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit, sofern der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG ist, vom Rechtsnachfolger des Hauptmieters ab dem auf den Anlassfall folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der Weise verlangen, dass der Hauptmietzins für jedes Kalenderjahr um jeweils ein Fünfzehntel des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach Paragraph 16, Absatz eins, MRG fehlenden Betrags angehoben wird, wobei eine Valorisierung dieses Betrags entsprechend der Regelung des Paragraph 16, Absatz 6, MRG zu erfolgen hat, ein Überschreiten der Indexschwelle aber erst ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.
2. Mit der MRN 2001 hat der Gesetzgeber verschiedentlich geäußerter Kritik der Lehre (vgl etwa Wilhelm, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einst und jetzt, ecolex 1993, 581; Hanel in Würth/Call/Hanel, Die geplanten wesentlichen Änderungen des MRG, WoBl 1993, 149 [161]; Haybäck, Glosse zu 5 Ob 2331/96 = WoBl 1997, 142/37) Rechnung getragen und ist einem von Würth (in „Hausaufgaben" des Gesetzgebers bei der nächsten Wohnrechtsnovelle, WoBl 2001, 273 [274 f]) präsentierten Vorschlag dahin gefolgt, den EVB in der ihm durch das 3. WÄG verliehenen Gestalt ins Zinsrecht zu überführen. Durch die Neufassung des § 45 MRG sollte „der bisherige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag in nun auch terminologischer Umsetzung der diesbezüglichen Regelungsinhalte des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes in einen Teil des Hauptmietzinses umgewandelt (werden)" (JAB 854 BlgNR 21. GP, 1).2. Mit der MRN 2001 hat der Gesetzgeber verschiedentlich geäußerter Kritik der Lehre vergleiche etwa Wilhelm, Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einst und jetzt, ecolex 1993, 581; Hanel in Würth/Call/Hanel, Die geplanten wesentlichen Änderungen des MRG, WoBl 1993, 149 [161]; Haybäck, Glosse zu 5 Ob 2331/96 = WoBl 1997, 142/37) Rechnung getragen und ist einem von Würth (in „Hausaufgaben" des Gesetzgebers bei der nächsten Wohnrechtsnovelle, WoBl 2001, 273 [274 f]) präsentierten Vorschlag dahin gefolgt, den EVB in der ihm durch das 3. WÄG verliehenen Gestalt ins Zinsrecht zu überführen. Durch die Neufassung des Paragraph 45, MRG sollte „der bisherige Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag in nun auch terminologischer Umsetzung der diesbezüglichen Regelungsinhalte des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes in einen Teil des Hauptmietzinses umgewandelt (werden)" (JAB 854 BlgNR 21. GP, 1).
3. Im Zuge der MRN 2001 wurde aufgrund eines Abänderungsantrags die Regelung des früheren § 45 Abs 1a MRG für minderwertige Geschäftsräumlichkeiten „zur gesicherten Vermeidung einer Schlechterstellung von Geschäftsraummietern auch nur in Einzelfällen - als neuer Abs 2 - in die Neuregelung übernommen. In diesem Zusammenhang wird im JAB „nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass die Änderung des § 45 MRG nur die bloße „Umwandlung" des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen auch terminologisch so bezeichneten Teil des Hauptmietzinses darstellt, keinesfalls aber ein Mietzinserhöhung mit sich bringt".3. Im Zuge der MRN 2001 wurde aufgrund eines Abänderungsantrags die Regelung des früheren Paragraph 45, Absatz eins a, MRG für minderwertige Geschäftsräumlichkeiten „zur gesicherten Vermeidung einer Schlechterstellung von Geschäftsraummietern auch nur in Einzelfällen - als neuer Absatz 2, - in die Neuregelung übernommen. In diesem Zusammenhang wird im JAB „nochmals deutlich darauf hingewiesen, dass die Änderung des Paragraph 45, MRG nur die bloße „Umwandlung" des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen auch terminologisch so bezeichneten Teil des Hauptmietzinses darstellt, keinesfalls aber ein Mietzinserhöhung mit sich bringt".
4. Für die MRN 2001 hat der Gesetzgeber mit dem § 49d MRG auch eine Übergangsregelung geschaffen. § 49d Abs 3 MRG bestimmt:4. Für die MRN 2001 hat der Gesetzgeber mit dem Paragraph 49 d, MRG auch eine Übergangsregelung geschaffen. Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG bestimmt:
„Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl I Nr. 161/2001, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach § 45 Abs 1 liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl I Nr. 161/2001."„Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,, durch Hinzurechnung zum bisherigen Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden Betrag nach Paragraph 45, Absatz eins, liegt. Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als Anhebungsbegehren gemäß Paragraph 45, in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2001,."
Zu § 49d MRG heißt es im JAB:Zu Paragraph 49 d, MRG heißt es im JAB:
„Durch den ersten Satz des Abs 3 soll eine Interpretation des neuen § 45 MRG dahin, dass bei bisheriger Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags noch zusätzlich zu diesem eine Mietzinsanhebung zulässig wäre, ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden. Der Vermieter soll - selbstverständlich - nicht zu einer zweimaligen Anhebung (einmal unter dem Titel „EVB" und ein zweites Mal nach dem neuen § 45 MRG) berechtigt sein. Durch den zweiten Satz des Abs 3 wird vor allem klargestellt, dass nach dem 28. Februar 1994 unter dem Titel „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" geleistete Zahlungen in allen mietzinsrechtlichen Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses gelten und dass bei früherer Einhebung eines „neuen" Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags (also eines solchen nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz) nun nicht nochmals ein Anhebungsbegehren nach dem neuen § 45 erforderlich ist."„Durch den ersten Satz des Absatz 3, soll eine Interpretation des neuen Paragraph 45, MRG dahin, dass bei bisheriger Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags noch zusätzlich zu diesem eine Mietzinsanhebung zulässig wäre, ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden. Der Vermieter soll - selbstverständlich - nicht zu einer zweimaligen Anhebung (einmal unter dem Titel „EVB" und ein zweites Mal nach dem neuen Paragraph 45, MRG) berechtigt sein. Durch den zweiten Satz des Absatz 3, wird vor allem klargestellt, dass nach dem 28. Februar 1994 unter dem Titel „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" geleistete Zahlungen in allen mietzinsrechtlichen Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses gelten und dass bei früherer Einhebung eines „neuen" Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags (also eines solchen nach dem 3. Wohnrechtsänderungsgesetz) nun nicht nochmals ein Anhebungsbegehren nach dem neuen Paragraph 45, erforderlich ist."
5. Der Antragsgegner beruft sich für seinen Standpunkt auf den Gesetzgeber, der im JAB „deutlich darauf hingewiesen (hat), dass die Änderung des § 45 MRG nur die bloße „Umwandlung" des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen auch terminologisch so bezeichneten Teil des Hauptmietzinses darstellt, keinesfalls aber eine Mietzinserhöhung mit sich bringt"; dieser Hinweis erfolgte allerdings im Zusammenhang mit dem Abänderungsantrag betreffend die Regelung des früheren § 45 Abs 1a MRG für „minderwertige Geschäftsräumlichkeiten". § 46a MRG, insbesondere der in dessen Abs 2 enthaltene, für eine 15-tel Anhebung maßgebliche Begriff des „bisherigen Hauptmietzinses" hat durch die MRN 2001 keine textliche Änderung erfahren. Die Wirkung der „Umwandlung" des EVB in einen Teil des Hauptmietzinses bestimmt sich folglich nach der Übergangsregelung des § 49d Abs 3 Satz 2 MRG, wonach ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der - wie hier - nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses gilt. Damit wird dem im JAB geäußerten Wunsch des Gesetzgebers entsprochen, „dass nach dem 28. Februar 1994 unter dem Titel „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" geleistete Zahlungen in allen mietzinsrechtlichen Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses gelten". Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „bisheriger Hauptmietzins" im Sinne des „Altmietzinses" ohne EVB widerspricht der eindeutigen Übergangsregel des § 49d Abs 3 Satz 2 MRG und findet selbst im äußerst möglichen Wortsinn dieser Bestimmung, die die Grenze jeglicher Auslegung absteckt und auch mit den sonstigen Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf (RIS-Justiz RS0008788), keine Deckung mehr.5. Der Antragsgegner beruft sich für seinen Standpunkt auf den Gesetzgeber, der im JAB „deutlich darauf hingewiesen (hat), dass die Änderung des Paragraph 45, MRG nur die bloße „Umwandlung" des bisherigen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags in einen auch terminologisch so bezeichneten Teil des Hauptmietzinses darstellt, keinesfalls aber eine Mietzinserhöhung mit sich bringt"; dieser Hinweis erfolgte allerdings im Zusammenhang mit dem Abänderungsantrag betreffend die Regelung des früheren Paragraph 45, Absatz eins a, MRG für „minderwertige Geschäftsräumlichkeiten". Paragraph 46 a, MRG, insbesondere der in dessen Absatz 2, enthaltene, für eine 15-tel Anhebung maßgebliche Begriff des „bisherigen Hauptmietzinses" hat durch die MRN 2001 keine textliche Änderung erfahren. Die Wirkung der „Umwandlung" des EVB in einen Teil des Hauptmietzinses bestimmt sich folglich nach der Übergangsregelung des Paragraph 49 d, Absatz 3, Satz 2 MRG, wonach ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der - wie hier - nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ab 1. Jänner 2002 als Teil des Hauptmietzinses gilt. Damit wird dem im JAB geäußerten Wunsch des Gesetzgebers entsprochen, „dass nach dem 28. Februar 1994 unter dem Titel „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" geleistete Zahlungen in allen mietzinsrechtlichen Zusammenhängen als Teil des Hauptmietzinses gelten". Eine einschränkende Auslegung des Begriffs „bisheriger Hauptmietzins" im Sinne des „Altmietzinses" ohne EVB widerspricht der eindeutigen Übergangsregel des Paragraph 49 d, Absatz 3, Satz 2 MRG und findet selbst im äußerst möglichen Wortsinn dieser Bestimmung, die die Grenze jeglicher Auslegung absteckt und auch mit den sonstigen Auslegungsmethoden nicht überschritten werden darf (RIS-Justiz RS0008788), keine Deckung mehr.
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass zufolge der mit der MRN 2001 vorgenommenen Überführung des EVB ins Zinsrecht der „bisherige Hauptmietzins", der für die 15-tel Anhebung nach § 46a Abs 2 MRG maßgeblich ist, auch den (früheren) EVB mitumfasst (so auch Würth in Rummel³, § 46a MRG Rz 6; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, § 46a MRG Rz 5, vgl auch Dirnbacher, MRG 2002, 370); darauf ist, sofern vom Vermieter geltend gemacht, bei der alljährlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrags Bedacht zu nehmen, was zu einer entsprechenden Änderung der Fünfzehntelschritte führt. Die vom Antragssteller vorgenommene Berechnung entspricht diesem durch die MRN 2001 begründeten Verständnis des „bisherigen Hauptmietzinses", weshalb in Stattgebung seines Revisionsrekurses der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.6. Zusammengefasst ergibt sich, dass zufolge der mit der MRN 2001 vorgenommenen Überführung des EVB ins Zinsrecht der „bisherige Hauptmietzins", der für die 15-tel Anhebung nach Paragraph 46 a, Absatz 2, MRG maßgeblich ist, auch den (früheren) EVB mitumfasst (so auch Würth in Rummel³, Paragraph 46 a, MRG Rz 6; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21, Paragraph 46 a, MRG Rz 5, vergleiche auch Dirnbacher, MRG 2002, 370); darauf ist, sofern vom Vermieter geltend gemacht, bei der alljährlich vorzunehmenden Ermittlung des Anhebungsbetrags Bedacht zu nehmen, was zu einer entsprechenden Änderung der Fünfzehntelschritte führt. Die vom Antragssteller vorgenommene Berechnung entspricht diesem durch die MRN 2001 begründeten Verständnis des „bisherigen Hauptmietzinses", weshalb in Stattgebung seines Revisionsrekurses der Sachbeschluss des Erstgerichts wiederherzustellen ist.