Der Antragsteller begehrt Rechnungslegung nach § 52 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 WEG 2002.Der Antragsteller begehrt Rechnungslegung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002.
Das Erstgericht gab dem Begehren teilweise statt.
Die Antragsgegnerin bekämpfte die Stattgebung. Das Rekursgericht gab ihrem Rekurs Folge und wies den Antrag zur Gänze ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Antragstellerin erhob dagegen einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht dem Gesetz.
1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.1. Im allgemeinen Außerstreitverfahren ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Das gilt gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreit-
verfahren nach § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gelten zufolge § 52 Abs 2 WEG 2002 die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) § 37 Abs 3 Z 16 MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.2. In diesem wohnrechtlichen Außerstreit-, verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG 2002 gelten zufolge Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 die allgemeinen Bestimmungen über das Außerstreitverfahren mit den in (unter anderem) Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG genannten Besonderheiten. Nach dieser Bestimmung sind die in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und es beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR.
3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 69 Abs 3 AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach § 63 Abs 3 AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T13, T14]).3. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof ist daher nur dann zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, wenn das Rekursgericht, dem der Rechtsmittelschriftsatz ungeachtet seiner Bezeichnung als außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG vorzulegen ist, seinen Zulassungsausspruch nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG abändert. Ob der Rechtsmittelschriftsatz, der keinen ausdrücklichen Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs enthält, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109623 [T13, T14]).