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Entscheidung 5 Ob 146/16f×

Entscheidung 5 Ob 146/16f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob146/16f

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Mag. O***** H*****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, gegen die Antragsgegnerin R***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Lisbeth Lass und Dr. Hans Christian Lass, Rechtsanwälte in Innsbruck und die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002, infolge des Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Mai 2016, GZ 4 R 128/16a-50, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 14. März 2016, GZ 4 Msch 7/14x-36, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin (Hausverwalterin) Rechnungslegung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 3, WEG 2002. In diesem Verfahren kommt zufolge Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 allen Wohnungseigentümern Parteistellung zu (5 Ob 167/03z = wobl 2003/162, 300; diese Entscheidung zitierend T. Klicka in Hausmann/Vonkilch Österreichisches Wohnrecht3 Paragraph 52, WEG 2002 Rz 22), weshalb ihnen auch Entscheidungen zuzustellen sind. Die Entscheidung des Erstgerichts wurde den übrigen Wohnungseigentümern durch Hausanschlag zugestellt, die Entscheidungen der zweiten Instanz und des Revisionsrekurses der Antragstellerin jedoch nicht. Das Erstgericht wird daher die Entscheidungen des Rekursgerichts sowie den Revisionsrekurs der Antragstellerin den übrigen Wohnungseigentümern zuzustellen haben.

Nach Ablauf der Rechtsmittelbeantwortungsfrist wird der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sein.

Textnummer

E118153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00146.16F.1122.000

Im RIS seit

30.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20161122_OGH0002_0050OB00146_16F0000_000

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