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Entscheidung 5 Ob 147/21k×

Entscheidung 5 Ob 147/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob147/21k

Entscheidungsdatum

05.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300 aus 2021,, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Die Antragstellerin zog ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit ihrer Eingabe vom 6. 12. 2021 zurück.

[2]           Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 49/21y mwN).

Textnummer

E134125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00147.21K.0105.000

Im RIS seit

08.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220105_OGH0002_0050OB00147_21K0000_000