Entscheidung 5 Ob 147/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300/2021, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin M*, vertreten durch Mag. Elisabeth Schmidl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts ob EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Mai 2021, AZ 47 R 39/21i, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 1. Februar 2021, TZ 300 aus 2021,, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Antragstellerin zog ihren ordentlichen Revisionsrekurs mit ihrer Eingabe vom 6. 12. 2021 zurück.
[2] Die Zurückziehung eines Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T7]). Dies gilt auch im Grundbuchsverfahren (5 Ob 49/21y mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00147.21K.0105.000
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220105_OGH0002_0050OB00147_21K0000_000