Entscheidung 5 Ob 147/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.11.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* G*, vertreten durch die Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH & Co KG, Zweigniederlassung A*, 2. V* AG, *, beide vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 25.451,12 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. Oktober 2019, GZ 3 R 105/19k-36, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 15. Mai 2019, GZ 1 Cg 145/17i-32, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das Revisionsverfahren wird fortgesetzt.
II. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.römisch zwei. Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:Zu römisch eins.:
[1] Mit Beschluss vom 17. April 2020, AZ 5 Ob 6/20y, hat der Senat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den vom Obersten Gerichtshof am 17. 3. 2020 zu AZ 10 Ob 44/19x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen. Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juli 2022, C-145/20, P* GmbH & Co KG und V* AG, diese Vorabentscheidung getroffen.
[2] Das Revisionsverfahren ist daher fortzusetzen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
[3] Gemäß § 483 Abs 3 erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0041994 [T3]). [3] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, erster Satz ZPO kann das Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch auf das Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0041994 [T3]).
[4] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt – für die Dauer des Ruhens – eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994).
[5] Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0050OB00147.22M.1108.000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2022
Dokumentnummer
JJT_20221108_OGH0002_0050OB00147_22M0000_000