Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers teilweise Folge. Er änderte den angefochtenen Beschluß, der im Ausspruch über die Abweisung der Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegenüber der Erstbeklagten bestätigt wurde, im übrigen dahin ab, daß die einstweilige Verfügung gegenüber der Erstbeklagten zu lauten habe:
"Zur Sicherung des Anspruches des Klägers wider die Erstbeklagte Augustine Sch auf Übertragung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1890 KG I, Haus 1025, St-Gasse 3, den der Kläger auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Februar 1963 behaupte, wird der Erstbeklagten jede Verfügung über diese Liegenschaft untersagt."Zur Sicherung des Anspruches des Klägers wider die Erstbeklagte Augustine Sch auf Übertragung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ 1890 KG römisch eins, Haus 1025, St-Gasse 3, den der Kläger auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Februar 1963 behaupte, wird der Erstbeklagten jede Verfügung über diese Liegenschaft untersagt.
Diese einstweilige Verfügung wird nicht vollzogen und die schon vollzogene Verfügung auf Antrag der Erstbeklagten aufgehoben, wenn zur Sicherung des Anspruches des Klägers ein Betrag von 200.000 S bei Gericht erlegt wird.
Die einstweilige Verfügung wird für die Dauer eines Jahres, d i bis längstens 18. März 1971 erlassen, endet jedoch mit dem Zeitpunkt, in dem der Kläger seinen Anspruch durch Exekution zur Sicherstellung oder durch Befriedigungsexekution bereits früher geltend machen kann."
Es trifft zu, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines bloßen Feststellungsanspruches, für den eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau[3] II 1165, Pollak, Zivilprozeßrecht[2] III 1037) ausgesprochen hat (SZ 6/119, SZ 21/47, SZ 29/86), nicht zulässig ist. Allein der Kläger macht gegenüber der Erstbeklagten nicht nur einen Feststellungsanspruch geltend, sondern er begehrt von ihr auch die Einwilligung zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentums ob der Liegenschaft EZ 1890 KG I. Zur Sicherung dieses Anspruches ist aber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung statthaft.Es trifft zu, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines bloßen Feststellungsanspruches, für den eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Neumann - Lichtblau[3] römisch zwei 1165, Pollak, Zivilprozeßrecht[2] römisch drei 1037) ausgesprochen hat (SZ 6/119, SZ 21/47, SZ 29/86), nicht zulässig ist. Allein der Kläger macht gegenüber der Erstbeklagten nicht nur einen Feststellungsanspruch geltend, sondern er begehrt von ihr auch die Einwilligung zur grundbücherlichen Übertragung des Eigentums ob der Liegenschaft EZ 1890 KG römisch eins. Zur Sicherung dieses Anspruches ist aber die Erlassung einer einstweiligen Verfügung statthaft.
Auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Februar 1963 ist bescheinigt, daß die Erstbeklagte dem Kläger die gegenständliche Liegenschaft um den Kaufpreis von 10.000 S verkauft hat. Die an den Kläger erfolgte außerbücherliche Übertragung der Liegenschaft ist trotz der Bestimmung des § 431 ABGB nicht rechtlich bedeutungslos. Das ergibt sich auf Grund der Vorschriften der §§ 22 und 136 GBG. Denn nur dann, wenn außerbücherliche Rechtsänderungen wirksam sein können, besteht die Möglichkeit einer Berichtigung des Grundbuches. Ähnlich wie der Ersitzer außerbücherliches Eigentum erwirbt und nur dem gegenüber weichen muß, der im Vertrauen auf das Grundbuch Rechte erworben hat, so kam auch derjenige, der durch einen Vertrag außerbücherlich erworben hat, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Klang in Klang Komm[2] II 362) ausgesprochen hat (JBl 1954, 68, RZ 1966/88 u a), seine Rechte gegenüber dem ursprünglichen Veräußerer und jedem seiner Rechtsnachfolger, der nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, geltend machen. Da die Erstbeklagte die ursprüngliche Veräußerin der Liegenschaft ist, ist eine Sicherung der Ansprüche des Klägers als außerbücherlicher Eigentümer auf Übertragung des Eigentums ob der Liegenschaft zulässig.Auf Grund des Kaufvertrages vom 18. Februar 1963 ist bescheinigt, daß die Erstbeklagte dem Kläger die gegenständliche Liegenschaft um den Kaufpreis von 10.000 S verkauft hat. Die an den Kläger erfolgte außerbücherliche Übertragung der Liegenschaft ist trotz der Bestimmung des Paragraph 431, ABGB nicht rechtlich bedeutungslos. Das ergibt sich auf Grund der Vorschriften der Paragraphen 22 und 136 GBG. Denn nur dann, wenn außerbücherliche Rechtsänderungen wirksam sein können, besteht die Möglichkeit einer Berichtigung des Grundbuches. Ähnlich wie der Ersitzer außerbücherliches Eigentum erwirbt und nur dem gegenüber weichen muß, der im Vertrauen auf das Grundbuch Rechte erworben hat, so kam auch derjenige, der durch einen Vertrag außerbücherlich erworben hat, wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Schrifttum (Klang in Klang Komm[2] römisch zwei 362) ausgesprochen hat (JBl 1954, 68, RZ 1966/88 u a), seine Rechte gegenüber dem ursprünglichen Veräußerer und jedem seiner Rechtsnachfolger, der nicht im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, geltend machen. Da die Erstbeklagte die ursprüngliche Veräußerin der Liegenschaft ist, ist eine Sicherung der Ansprüche des Klägers als außerbücherlicher Eigentümer auf Übertragung des Eigentums ob der Liegenschaft zulässig.
Dem Rekurswerber entgeht aber, daß ein Verbot, die gegenständliche Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten, deshalb nicht als zielführend anzusehen ist, weil das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten bereits grundbücherlich einverleibt ist. § 382 Z 6 EO führt als Sicherungsmittel das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf die sich der behauptete oder zuerkannte Anspruch bezieht, an. Die angeführte Gesetzesstelle setzt somit voraus, daß das Recht, bezüglich dessen ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot erlassen werden soll, im Grundbuch einverleibt ist. Das Eigentum der Erstbeklagten ist aber nicht grundbücherlich einverleibt, so daß Sicherungsmaßnahmen i S des § 382 Z 6 EO hinsichtlich der Erstbeklagten nicht mehr erlassen werden können. Auch das Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Komm. zur Exekutionsordnung[3] 1195 f) und die Rechtsprechung (EvBl 1959/384) lassen zwar die Erlassung eines Veräußerung- und Belastungsverbotes i S des § 382 Z 6 EO noch nach der Veräußerung der Liegenschaft an einen Dritten, nicht mehr aber nach der grundbücherlichen Einverleibung ins Eigentum des Dritten zu. Soweit der Revisionsrekurs daher gegenüber der Erstbeklagten die Erlassung eines nach § 384 Abs 2 EO zu verbüchernden Veräußerungs- und Belastungsverbotes anstrebt, war ihm der Erfolg zu versagen.Dem Rekurswerber entgeht aber, daß ein Verbot, die gegenständliche Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten, deshalb nicht als zielführend anzusehen ist, weil das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten bereits grundbücherlich einverleibt ist. Paragraph 382, Ziffer 6, EO führt als Sicherungsmittel das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind und auf die sich der behauptete oder zuerkannte Anspruch bezieht, an. Die angeführte Gesetzesstelle setzt somit voraus, daß das Recht, bezüglich dessen ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot erlassen werden soll, im Grundbuch einverleibt ist. Das Eigentum der Erstbeklagten ist aber nicht grundbücherlich einverleibt, so daß Sicherungsmaßnahmen i S des Paragraph 382, Ziffer 6, EO hinsichtlich der Erstbeklagten nicht mehr erlassen werden können. Auch das Schrifttum (Neumann - Lichtblau, Komm. zur Exekutionsordnung[3] 1195 f) und die Rechtsprechung (EvBl 1959/384) lassen zwar die Erlassung eines Veräußerung- und Belastungsverbotes i S des Paragraph 382, Ziffer 6, EO noch nach der Veräußerung der Liegenschaft an einen Dritten, nicht mehr aber nach der grundbücherlichen Einverleibung ins Eigentum des Dritten zu. Soweit der Revisionsrekurs daher gegenüber der Erstbeklagten die Erlassung eines nach Paragraph 384, Absatz 2, EO zu verbüchernden Veräußerungs- und Belastungsverbotes anstrebt, war ihm der Erfolg zu versagen.
Soweit der Antrag des Klägers, der auf keine bestimmte Gesetzesstelle Bezug nimmt, sich auf Sicherungsmittel i S des § 382 Z 5 EO erstreckt, steht der Erlassung eines nicht zu verbüchernden Verfügungsverbotes gegen die Erstbeklagte auch nicht der Umstand entgegen, daß das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten ob der gegenständlichen Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Oktober 1968 grundbücherlich einverleibt wurde.Soweit der Antrag des Klägers, der auf keine bestimmte Gesetzesstelle Bezug nimmt, sich auf Sicherungsmittel i S des Paragraph 382, Ziffer 5, EO erstreckt, steht der Erlassung eines nicht zu verbüchernden Verfügungsverbotes gegen die Erstbeklagte auch nicht der Umstand entgegen, daß das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten ob der gegenständlichen Liegenschaft auf Grund des Kaufvertrages vom 24. Oktober 1968 grundbücherlich einverleibt wurde.
Dem Revisionsrekurs war somit aus den aufgezeigten Gründen zum Teil Folge zu geben und es war der angefochtene Beschluß im Ausspruch über die Erstbeklagte dahin abzuändern, daß zwar das beantragte Verfügungsverbot, nicht aber das Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen wird.