Begründung:
Der Liegenschaftsanteil der Antragstellerin, der simultan mit dem Liegenschaftsanteil des Revisionsrekurswerbers hypothekarisch mit einem Pfandrecht der A***** Genossenschaft mbH belastet war, wurde zwangsversteigert und das gesamte Meistbot der Hypothekargläubigerin zugewiesen, deren Pfandrecht wurde gelöscht. Unter Vorlage nachstehender "Übertragungserklärung" der Hypothekargläubigerin begehrt die Antragstellerin auf dem dem Revisionsrekurswerber bücherlich zugeschriebenen Liegenschaftsanteil ob dem zugunsten der Hypothekargläubigerin intabulierten Pfandrecht die Übertragung dieses Pfandrechts an sie hinsichtlich einer bestimmten Teilforderung.
Die Übertragungserklärung lautet:
"Im Versteigerungsverfahren 3 E 3/00h des Bezirksgerichtes S***** ist der mit dem Wohnungseigentum an top 2 verbundene Liegenschaftsanteil der Margarethe G***** versteigert worden und ist im Rang des Pfandrechts aus dem Meistbot an die A***** Genossenschaft mbH ein Betrag von S 1,031.768 zugewiesen worden. Dadurch hat Margarethe G***** eine Schuld des Helmut G*****, für die sie mit ihrem Liegenschaftsanteil gehaftet hat, bezahlt und ist daher befugt, von Helmut G***** den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Gemäß § 1358 ABGB ist die A***** ***** Genossenschaft mbH nunmehr verbunden, Margarethe G***** das auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** haftende Pfandrecht hinsichtlich eines Teilbetrags von S 687.845,33 sA abzutreten. Die A***** Genossenschaft mbH erteilt demnach ihre ausdrückliche Einwilligung, dass hinsichtlich dieses auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** weiterbestehenden Pfandrechts die Übertragung dieses Pfandrechts an Margarethe G***** und zwar hinsichtlich einer verbleibenden Restforderung von S 687.845,33 sA einverleibt werden kann"."Im Versteigerungsverfahren 3 E 3/00h des Bezirksgerichtes S***** ist der mit dem Wohnungseigentum an top 2 verbundene Liegenschaftsanteil der Margarethe G***** versteigert worden und ist im Rang des Pfandrechts aus dem Meistbot an die A***** Genossenschaft mbH ein Betrag von S 1,031.768 zugewiesen worden. Dadurch hat Margarethe G***** eine Schuld des Helmut G*****, für die sie mit ihrem Liegenschaftsanteil gehaftet hat, bezahlt und ist daher befugt, von Helmut G***** den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Gemäß Paragraph 1358, ABGB ist die A***** ***** Genossenschaft mbH nunmehr verbunden, Margarethe G***** das auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** haftende Pfandrecht hinsichtlich eines Teilbetrags von S 687.845,33 sA abzutreten. Die A***** Genossenschaft mbH erteilt demnach ihre ausdrückliche Einwilligung, dass hinsichtlich dieses auf dem Liegenschaftsanteil des Helmut G***** weiterbestehenden Pfandrechts die Übertragung dieses Pfandrechts an Margarethe G***** und zwar hinsichtlich einer verbleibenden Restforderung von S 687.845,33 sA einverleibt werden kann".
Die Vorinstanzen bewilligten dieses Grundbuchsgesuch. Das Rekursgericht war dabei der Ansicht, dass die Bestimmung des § 222 EO diese Übertragung des Pfandrechts nicht hindere, sodass es nicht schade, dass die Antragstellerin nicht spätestens in der Versteigerungstagsatzung einen Ersatzanspruch im Sinne des § 222 Abs 3 und 4 EO erhoben habe.Die Vorinstanzen bewilligten dieses Grundbuchsgesuch. Das Rekursgericht war dabei der Ansicht, dass die Bestimmung des Paragraph 222, EO diese Übertragung des Pfandrechts nicht hindere, sodass es nicht schade, dass die Antragstellerin nicht spätestens in der Versteigerungstagsatzung einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 222, Absatz 3 und 4 EO erhoben habe.
Die Antragstellerin, die im Zwangsversteigerungsverfahren selbst verpflichtete Partei und nicht nachfolgend Buchberechtigte gewesen sei, sei zur Antragstellung nach § 222 EO auch gar nicht berechtigt gewesen.Die Antragstellerin, die im Zwangsversteigerungsverfahren selbst verpflichtete Partei und nicht nachfolgend Buchberechtigte gewesen sei, sei zur Antragstellung nach Paragraph 222, EO auch gar nicht berechtigt gewesen.