§ 1319 ABGB stellt auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff des Gebäudebesitzers ab. Maßgeblich ist, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (RIS-Justiz RS0030049; RS0023525 [T14]); RS0030035; RS0029874; RS0029874 u.a.).Paragraph 1319, ABGB stellt auf einen objektiven Sorgfaltsbegriff des Gebäudebesitzers ab. Maßgeblich ist, welche Schutzvorkehrungen und Kontrollen ein sorgfältiger Eigentümer getroffen hätte. Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt aber jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus (RIS-Justiz RS0030049; RS0023525 [T14]); RS0030035; RS0029874; RS0029874 u.a.).
Wenn das Berufungsgericht beim festgestellten Sachverhalt davon ausging, der Beklagten sei mangels Erkennbarkeit oder Voraussehbarkeit der Gefahr eine Verletzung der objektiven Sorgfaltspflicht nicht anzulasten, so stellt dies angesichts der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
Ob für den Hauseigentümer andere Mängel des Daches erkennbar gewesen wären, ist angesichts des Umstandes, dass diese nach den Feststellungen nicht schadenskausal waren, für die Entscheidung bedeutungslos.
Soweit die außerordentliche Revision wegen der Größe und Schwere der drohenden Gefahr unterstellt, den Hauseigentümer hätte doch eine Untersuchungspflicht getroffen, es müsse doch zumindest alle 20 Jahre ein Dach auf die Beständigkeit seiner Befestigung untersucht werden, dies schon in Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung von Bauordnungsvorschriften ist folgendes anzumerken:
Die maßgeblichen Feststellungen machen deutlich, daß eine Erkennbarkeit des Mangels nur durch Aufstemmen des Betons, in den die Halterungen eingebracht wurden, damit nur durch eine Freilegung der Betonverankerungen bewirkt hätte werden können.Damit würden die Verankerungen wirkungslos und müßten neu hergestellt werden. In Wahrheit fordert die Revisionswerberin also eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Erneuerung der gesamten Dachbefestigung. Das wäre nur dann nachvollziehbar, wenn feststünde, daß Verankerungen im Beton an sich nur eine beschränkte Lebenszeit hätten und regelmäßig zu erneuern wären. Das steht aber nicht fest.
Die die angemessene Diligenzpflicht des Gebäudebesitzers überspannende Forderung der Revisionswerberin läuft auf eine aus § 1319 ABGB aber gerade nicht abzuleitende Erfolgshaftung hinaus (vgl RIS-Justiz RS0023525).Die die angemessene Diligenzpflicht des Gebäudebesitzers überspannende Forderung der Revisionswerberin läuft auf eine aus Paragraph 1319, ABGB aber gerade nicht abzuleitende Erfolgshaftung hinaus vergleiche RIS-Justiz RS0023525).
In ihrer Gesamtheit vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision, die sich weitgehend von maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen entfernen und nicht vergleichbare Sachverhalte zur Begründung eines Sorgfaltsverstoßes der Beklagten heranziehen, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzutun. Das hatte zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels der Klägerin zu führen.In ihrer Gesamtheit vermögen die Ausführungen der außerordentlichen Revision, die sich weitgehend von maßgeblichen erstgerichtlichen Feststellungen entfernen und nicht vergleichbare Sachverhalte zur Begründung eines Sorgfaltsverstoßes der Beklagten heranziehen, nicht, eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzutun. Das hatte zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels der Klägerin zu führen.