Entscheidung 5 Ob 1502/85
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler, Dr.Jensik, Dr.Zehetner und Dr.Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E mbH, Lindengasse 55, 1070 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Katharina F, Geschäftsfrau, Bahnhofstraße 13, 4050 Traun, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung einer Wohnung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Dezember 1984, GZ.41 R 996/84-16, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Es handelt sich in Wahrheit um die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen unter Vorschützung von Aktenwidrigkeiten, Nichtigkeiten und anderen Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht unter Beachtung von Gesetz und Rechtsprechung verworfen wurden, und die Aufwerfung von Sachrechtsfragen, die nur bei einer anderen Sachverhaltsgrundlage bedeutsam sein könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01502.85.0305.000
Dokumentnummer
JJT_19850305_OGH0002_0050OB01502_8500000_000