Es ist keine der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO, weil 1./ das KSchG hier keine Anwendung finden kann (auch Patentanwälte sind Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG); 2./ nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur absoluten Schutz genießende Güter Dritter von vertraglichen Schutzwirkungen erfaßt sind (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht II 2 87, SZ 51/169 ua), wozu aber Erfindungen mangels Patentierung nicht zählen;Es ist keine der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO, weil 1./ das KSchG hier keine Anwendung finden kann (auch Patentanwälte sind Unternehmer im Sinne des Paragraph eins, KSchG); 2./ nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur absoluten Schutz genießende Güter Dritter von vertraglichen Schutzwirkungen erfaßt sind vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 2 87, SZ 51/169 ua), wozu aber Erfindungen mangels Patentierung nicht zählen;
3./ die von der Klägerin geforderte Erkundigungspflicht des
beklagten Spediteurs, ob die Dokumente (als versendete Güter) zum
vereinbarten Zeitpunkt (25. November 1982) beim Empfänger angekommen
sind, weder dem Gesetz noch dem Vertrag entnehmbar ist und wegen des
zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Verlustes des
Patentanmeldungsrechtes auch nicht schadenskausal unterlassen worden
sein kann, so daß auch die Anspruchslegitimation der Klägerin im
Sinne der Drittschadensliquidation bei indirekter Stellvertretung
(vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I 2 282 ff, besonders 285 f mit
Rechtsprechungsnachweisen) nicht mehr zu beantworten
ist;
4./ die Verneinung schuldhafter Pflichtverletzung (§§ 408 Abs. 1 HGB und 51, 52 AÖSp) des beklagten Spediteurs durch die Vorinstanzen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.4./ die Verneinung schuldhafter Pflichtverletzung (Paragraphen 408, Absatz eins, HGB und 51, 52 AÖSp) des beklagten Spediteurs durch die Vorinstanzen der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entspricht.