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Entscheidung 5 Ob 1508/91×

Entscheidung 5 Ob 1508/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1508/91

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Exekutionssache der gefährdeten Partei REPUBLIK ÖSTERREICH, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Partei 1. mj. Alexandra S*****, 2. mj. Rudolf S*****, und 3. mj Michael S*****, alle vertreten durch den Vater Rudolf S***** dieser vertreten durch Dr. Otto Köhler, Rechtsanwalt in Wien, wegen der Anfechtung von Rechtshandlungen (Streitwert S 3.143.312,--), hier wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 28. Dezember 1990, GZ 16 R 170/90-38, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78 und Paragraph 402, Absatz 2, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528, a in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Der Vorwurf, das Rekursgericht habe die Rekurse der im Prozeß Viert- und Fünftbeklagten gegen die nicht gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung vom 20. Februar 1990 statt zurückgewiesen sachlich erledigt, trifft nicht zu. Nur die Gegner der gefährdeten Partei, gegen die der Provisorialantrag gerichtet war und denen mit der einstweiligen Verfügung die Veräußerung und Belastung ihrer Liegenschaftsanteile verboten worden war, haben den Rekurs ON 24 erhoben und auch nur darüber hat das Rekursgericht entschieden. Die Anführung beider Elternteile als gesetzliche Vertreter ändert daran nichts (Paragraph 154, Absatz eins, ABGB, jedoch auch Paragraph 154, a Absatz eins, ABGB).

Gleich ob das gegen die Kinder gerichtete Begehren in Wahrheit auf Zahlung bei Exekution auf die durch anfechtbare Rechtshandlung in ihr Eigentum gelangten Liegenschaftsanteile gerichtet und daher das beantragte Verbot schon nach Paragraph 379, Absatz 4, EO unstatthaft ist, oder der Anfechtungsanspruch nach Paragraph 382, Ziffer 6, EO gesichert werden kann, erfordert jedenfalls nach ständiger aufrecht gehaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dieses Verbot die Bescheinigung der konkreten Gefährdung des Anspruches iSd Paragraph 381, EO. Dazu genügt es nicht, daß der Anfechtungsanspruch bestritten wird, noch daß abstrakt eine Veräußerung oder Belastung durch die Minderjährigen denkbar ist (SZ 42/135; SZ 49/11; MietSlg. 35.882; WBl. 1987, 192 uva). Ob im Einzelfall das Vorbringen zur konkreten Gefährdung ausreicht, also aus einem Verhalten auf konkrete Gefährdung zu schließen ist, betrifft keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vergleiche RPflSlgE 1985/16).

Anmerkung

E25206

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB01508.91.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19910226_OGH0002_0050OB01508_9100000_000