Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das der Berufung der Klägerin nicht stattgegeben hat, erhob die Klägerin die außerordentliche Revision. Das Erstgericht verfügte die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner (§ 507 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und legte die Revision samt allen Akten dem Revisionsgericht unmittelbar vor (§ 508 Abs. 2 ZPO). Im Urteil des Berufungsgerichtes fehlt jeder Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, obwohl § 500 Abs. 2 ZPO den zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderlichen Bewertungsausspruch zwingend anordnet. Der nach § 500 Abs. 3 ZPO erfolgte Ausspruch, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei, spricht zwar für die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig ist. Dennoch kann auf den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht verzichtet werden. Es könnte vorkommen, daß ein Berufungsgericht meint, die Bewertung werde durch die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes in der Klage entbehrlich, obwohl nach § 500 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zwar die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden sind, jedoch keine Bindung an die Geldsumme eintritt, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Wegen der Einschränkungen, die bei der Anwendung des § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorzunehmen sind (Fasching ZPR Rz 1877), ist zur Beurteilung, ob die Revision nicht jedenfalls unzulässig ist, von Bedeutung, ob der Wert des Streitgegenstandes (hier zugleich Beschwerdegegenstand nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO) S 15.000,-- und ob er S 60.000,-- übersteigt und ob er schließlich S 300.000,-- übersteigt. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000,--, ist die Revision nach § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig; übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht aber S 60.000,-- ist zunächst zu prüfen, ob die ausnahmsweise Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzunehmen ist und sodann, ob die Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorliegen. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nur nach dem letzten Gesichtspunkt zu beurteilen und übersteigt der Wert des Streitgegenstandes schließlich S 300.000,--, so wäre das Rechtsmittel als Revision ohne die Beschränkung auf Revisionsgründe nach § 503 Abs. 2 ZPO zu behandeln.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes, das der Berufung der Klägerin nicht stattgegeben hat, erhob die Klägerin die außerordentliche Revision. Das Erstgericht verfügte die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner (Paragraph 507, Absatz eins, Satz 2 ZPO) und legte die Revision samt allen Akten dem Revisionsgericht unmittelbar vor (Paragraph 508, Absatz 2, ZPO). Im Urteil des Berufungsgerichtes fehlt jeder Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, obwohl Paragraph 500, Absatz 2, ZPO den zur Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erforderlichen Bewertungsausspruch zwingend anordnet. Der nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO erfolgte Ausspruch, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei, spricht zwar für die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Revision nicht schon nach Paragraph 502, Absatz 2, oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig ist. Dennoch kann auf den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht verzichtet werden. Es könnte vorkommen, daß ein Berufungsgericht meint, die Bewertung werde durch die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes in der Klage entbehrlich, obwohl nach Paragraph 500, Absatz 2, Satz 2 ZPO auf die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zwar die Paragraphen 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden sind, jedoch keine Bindung an die Geldsumme eintritt, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Wegen der Einschränkungen, die bei der Anwendung des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO vorzunehmen sind (Fasching ZPR Rz 1877), ist zur Beurteilung, ob die Revision nicht jedenfalls unzulässig ist, von Bedeutung, ob der Wert des Streitgegenstandes (hier zugleich Beschwerdegegenstand nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) S 15.000,-- und ob er S 60.000,-- übersteigt und ob er schließlich S 300.000,-- übersteigt. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht S 15.000,--, ist die Revision nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO unzulässig; übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- nicht aber S 60.000,-- ist zunächst zu prüfen, ob die ausnahmsweise Revisionszulässigkeit nach Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO anzunehmen ist und sodann, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,--, aber nicht S 300.000,-- ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision nur nach dem letzten Gesichtspunkt zu beurteilen und übersteigt der Wert des Streitgegenstandes schließlich S 300.000,--, so wäre das Rechtsmittel als Revision ohne die Beschränkung auf Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz 2, ZPO zu behandeln.
Solange der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, das hier wohl auch auf § 502 Abs. 3 Satz 2 ZPO Bedacht zu nehmen und zweckmäßig auszusprechen haben wird, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 60.000,-- oder auch S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- oder aber auch S 300.000,-- übersteigt, fehlt, kann in die Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach § 508 a ZPO nicht eingegangen werden. Es ist daher der Nachtrag des fehlenden Ausspruches zu veranlassen (vgl. Fasching ZPR Rz 1831; MietSlg. 35.798 uva.).Solange der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes, das hier wohl auch auf Paragraph 502, Absatz 3, Satz 2 ZPO Bedacht zu nehmen und zweckmäßig auszusprechen haben wird, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 60.000,-- oder auch S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- oder aber auch S 300.000,-- übersteigt, fehlt, kann in die Prüfung der Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 508, a ZPO nicht eingegangen werden. Es ist daher der Nachtrag des fehlenden Ausspruches zu veranlassen vergleiche Fasching ZPR Rz 1831; MietSlg. 35.798 uva.).