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Entscheidung 5 Ob 1514/84×

Entscheidung 5 Ob 1514/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1514/84

Entscheidungsdatum

15.05.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ö*****, vertreten durch den Obmann J***** E*****, dieser vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, wider die beklagte Partei A***** G*****, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Dezember 1983, GZ 3 R 979/83-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hopfgarten vom 30. Juli 1982, GZ C 235/81-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin kündigte dem Beklagten das Mietverhältnis über die auf dem Grundstück ***** der KG H***** errichtete Ölbankbrennhütte samt dazugehörigem Garten (Grundstück ***** der KG H*****) gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MietG gerichtlich auf.

Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam und verurteilte den Beklagten zur Räumung des Mietgegenstands.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 15.000 ATS, nicht aber 300.000 ATS übersteige und die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhob der Beklagte die außerordentliche Revision.

Da das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz bestätigte, hätte es gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hat, 60.000 ATS übersteigt. Dieser Ausspruch kann durch einen solchen nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht ersetzt werden. Es war daher dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Urteils aufzutragen.

Textnummer

E113835

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0050OB01514.840.0515.000

Im RIS seit

15.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Dokumentnummer

JJT_19840515_OGH0002_0050OB01514_8400000_000