Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 26. Jänner 1982 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. Kajetan A, zuletzt Kalchberggasse 8, 8010 Graz, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, als Verlassenschaftskurator, wider die beklagte Partei Dorothea B, Hausfrau, Ringsiedlung 272, Judendorf-Straßengel, vertreten durch Dr. Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen restl. S 55.316,40 s.A., infolge ao. Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 26.Februar 1985, GZ 4 R 140/84-35, den
Text
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß
Rechtliche Beurteilung
§ 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Beginn der Verjährungsfrist der Honorarforderung des Rechtsanwaltes (§ 1486 Z 6 ABGB) die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Sache maßgebend ist und dieses solange nicht als beendet gilt als der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse des Klienten in dieser Sache tätig zu werden, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre entspricht (SZ 22/44, SZ 12/144, SZ 39/211, SZ 46/83 uva und Schubert in Rummel, ABGB Rz 12 zu § 1486) und neue Argumente dagegen nicht vorgetragen werden, die zu einer überprüfung dieser Ansicht Anlaß geben könnten. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs.2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß für den Beginn der Verjährungsfrist der Honorarforderung des Rechtsanwaltes (Paragraph 1486, Ziffer 6, ABGB) die Beendigung des Auftragsverhältnisses in einer bestimmten Sache maßgebend ist und dieses solange nicht als beendet gilt als der Anwalt noch in die Lage kommen kann, pflichtgemäß im Interesse des Klienten in dieser Sache tätig zu werden, der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der herrschenden Lehre entspricht (SZ 22/44, SZ 12/144, SZ 39/211, SZ 46/83 uva und Schubert in Rummel, ABGB Rz 12 zu Paragraph 1486,) und neue Argumente dagegen nicht vorgetragen werden, die zu einer überprüfung dieser Ansicht Anlaß geben könnten. Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0050OB01521.85.0718.000
Dokumentnummer
JJT_19850718_OGH0002_0050OB01521_8500000_000