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Entscheidung 5 Ob 1521/86×

Entscheidung 5 Ob 1521/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1521/86

Entscheidungsdatum

27.05.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIE E*** ÖSTERR. Spar-Casse-Bank, Wien 1., Graben 21, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*** ASPERN

reg. Genossenschaft m.b.H., Wien 22., Siegesplatz 10, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 126.045,42 S s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1985, GZ. 12 R 284/85-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann eine außerordentliche Revision grundsätzlich schon deshalb nicht gestützt werden, weil dieser dem Tatsachenbereich angehört vergleiche Petrasch in ÖJZ 1983, 178). Die bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotverteilungsbeschluß deswegen nicht voll zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, stehe gegen den im Rang nachfolgenden Hypothekargläubiger, der deswegen einen höheren - wenn auch durch seine Forderung an sich gedeckten - Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu, stimmt mit Rechtsprechung und Lehre überein. Eine nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren ist auf die Fälligkeit der Forderung ohne Einfluß.

Anmerkung

E08194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB01521.86.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19860527_OGH0002_0050OB01521_8600000_000

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