Entscheidung 5 Ob 1525/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Margit (geboren am 6.9.1975), der mj.Heidelinde (geboren am 28.5.1978) und des mj.Richard (geboren am 3.5.1980) F*****, AZ P 262/92 des Bezirksgerichtes Zwettl, wegen Wiederaufnahme des Rekursverfahrens bzw Bewilligung der Wiedereinsetzung in das Verfahren infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Leopold F*****, Gendarmeriebeamter, ***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau als Rekursgerichtes vom 29.Jänner 1993, GZ 2 R 51, 130 - 134/92-14, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Leopold F***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung am 2.2.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 17.2.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der unterhaltsberechtigten Kinder des Rechtsmittelwerbers, abändern ließe (§ 11 Abs 2 AußStrG).Der Rekurs des Leopold F***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung am 2.2.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 17.2.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der unterhaltsberechtigten Kinder des Rechtsmittelwerbers, abändern ließe (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01525.93.0323.000
Dokumentnummer
JJT_19930323_OGH0002_0050OB01525_9300000_000