Entscheidung 5 Ob 1527/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Markus W*****, geboren am 5.10.1976, vertreten durch seine Mutter, Ursula W*****, Lehrerin, *****diese vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, hier wegen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters des Pflegebefohlenen, Dr.Peter W*****, Zahnarzt,***** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 7.Februar 1994, GZ 2 R 30/94-58, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Einkommen der Ehegattin wurde nur als Bezugsgröße für die dem Unterhaltspflichtigen mögliche und auch zumutbare Ersparnis bei den Personalkosten verwendet, ohne an sich die Selbstversorgung der Ehegattin des Unterhaltsschuldners in Frage zu stellen. Eine sachgerechte Reduzierung des Personalaufwandes ließe sich auch bei einer Weiterbeschäftigung der Ehefrau erzielen, sodaß der Entscheidung des Rekursgerichtes kein über ein ao.Rechtsmittel aufzugreifender Fehler anhaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0050OB01527.94.0427.000
Dokumentnummer
JJT_19940427_OGH0002_0050OB01527_9400000_000