[7] 1. In den mietrechtlichen Außerstreitverfahren in den Angelegenheiten des § 37 Abs 1 MRG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG). [7] 1. In den mietrechtlichen Außerstreitverfahren in den Angelegenheiten des Paragraph 37, Absatz eins, MRG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 10.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG).
[8] 2.1. Die in einem Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 MRG erhobenen Ansprüche sind ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG). Besteht deren Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt oder nicht. [8] 2.1. Die in einem Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG erhobenen Ansprüche sind ex lege als rein vermögensrechtlicher Natur zu qualifizieren (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG). Besteht deren Entscheidungsgegenstand – wie hier – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt oder nicht.
[9] 2.2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des – auch im Außerstreitverfahren anwendbaren – § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. Demnach sind mehrere in einem Antrag geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0042741). Wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit daher für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (RS0118275, RS0053096, RS0042753). Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Rekursgericht daher gesondert zu bewerten (RS0042741 [T18]). [9] 2.2. Bilden mehrere Ansprüche den Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts, hat eine Zusammenrechnung nur zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen des – auch im Außerstreitverfahren anwendbaren – Paragraph 55, Absatz eins, JN erfüllt sind. Demnach sind mehrere in einem Antrag geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0042741). Wenn jeder der geltend gemachten Ansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen ist, ist die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit daher für jedes Begehren getrennt zu beurteilen (RS0118275, RS0053096, RS0042753). Mehrere Ansprüche, die nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, hat das Rekursgericht daher gesondert zu bewerten (RS0042741 [T18]).
[10] 2.3. Die in den hier verbundenen Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen für verschiedene Abrechnungs-perioden sind sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen. Der Umstand, dass diese sich auf ein und dasselbe Mietverhältnis beziehen, reicht für sich alleine nicht aus, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN zu begründen (5 Ob 86/16g MietSlg 69.552). Auch die Tatsache der Verbindung der beiden Anträge des Antragstellers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen wären (RS0037271). [10] 2.3. Die in den hier verbundenen Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen für verschiedene Abrechnungs-perioden sind sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht als selbständig anzusehen. Der Umstand, dass diese sich auf ein und dasselbe Mietverhältnis beziehen, reicht für sich alleine nicht aus, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, JN zu begründen (5 Ob 86/16g MietSlg 69.552). Auch die Tatsache der Verbindung der beiden Anträge des Antragstellers zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass die einzelnen Ansprüche zusammenzurechnen wären (RS0037271).
[11] 3. Das Rekursgericht hat die daher gebotene Differenzierung nach selbständigen Ansprüchen (beanstandete Prämienverrechnungen in vier Abrechnungen) bei seiner Gesamtbewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen und dies zunächst nachzutragen (5 Ob 86/16g; vgl RS0007073). Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für keine Abrechnungsperiode 10.000 EUR übersteigt, steht dem Rechtsmittelwerber nämlich nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach § 63 Abs 1 AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 86/16g). [11] 3. Das Rekursgericht hat die daher gebotene Differenzierung nach selbständigen Ansprüchen (beanstandete Prämienverrechnungen in vier Abrechnungen) bei seiner Gesamtbewertung des Entscheidungsgegenstands unterlassen und dies zunächst nachzutragen (5 Ob 86/16g; vergleiche RS0007073). Erst danach kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs gegeben ist. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands für keine Abrechnungsperiode 10.000 EUR übersteigt, steht dem Rechtsmittelwerber nämlich nur die Möglichkeit der Zulassungsvorstellung nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG offen. Ob der Rechtsmittelschriftsatz in diesem Fall einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (5 Ob 86/16g).