[17] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
[18] In ihrem Revisionsrekurs beruft sich die Antragsgegnerin auf den dynamischen Erhaltungsbegriff, nach dem auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) bei Reparaturbedürftigkeit schadhaft gewordener Teile des Hauses Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 MRG sei. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungs-arbeiten seien selbst dann noch Erhaltung, wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung komme oder Veränderungen vorgenommen werden müssen. Dies habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 198/17d so ausgesprochen und die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade dort – ausgehend von einem dynamischen Erhaltungsbegriff – entweder § 3 Abs 2 Z 1 MRG oder – bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen – § 3 Abs 2 Z 5 MRG unterstellt. [18] In ihrem Revisionsrekurs beruft sich die Antragsgegnerin auf den dynamischen Erhaltungsbegriff, nach dem auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) bei Reparaturbedürftigkeit schadhaft gewordener Teile des Hauses Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, MRG sei. Zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungs-arbeiten seien selbst dann noch Erhaltung, wenn es dadurch zu einer vollständigen Erneuerung komme oder Veränderungen vorgenommen werden müssen. Dies habe der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 198/17d so ausgesprochen und die Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Fassade dort – ausgehend von einem dynamischen Erhaltungsbegriff – entweder Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG oder – bei Vorliegen der dort geforderten Voraussetzungen – Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG unterstellt.
Hiezu wurde erwogen:
[19] 1.1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stützen ihre Anträge (zumindest der Sache nach) auf § 8 Abs 2 MRG. Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG in der hier maßgeblichen Fassung vor BGBl 157/2015 ist § 8 MRG im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit anzuwenden. Gemäß § 22 Abs 1 Z 3 WGG ist über derartige Ansprüche im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0070525; 5 Ob 176/15s; 5 Ob 262/15p; 5 Ob 129/19k) auch für den Antrag eines Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten durch den Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands anstrebt. [19] 1.1. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin stützen ihre Anträge (zumindest der Sache nach) auf Paragraph 8, Absatz 2, MRG. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in der hier maßgeblichen Fassung vor Bundesgesetzblatt 157 aus 2015, ist Paragraph 8, MRG im Bereich der Wohnungsgemeinnützigkeit anzuwenden. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG ist über derartige Ansprüche im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0070525; 5 Ob 176/15s; 5 Ob 262/15p; 5 Ob 129/19k) auch für den Antrag eines Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten durch den Vermieter die Wiederherstellung des früheren Zustands anstrebt.
[20] 1.2. Auch im Außerstreitverfahren liegt Identität des Entscheidungsgegenstands vor, wenn der mit dem neuen Antrag geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch des rechtserzeugenden Sachverhalts, also des Anspruchsgrundes, ident mit jenem des anderen Verfahrens ist (RS0127546). Einer näheren Erörterung der Frage, ob der negative Feststellungsantrag des Antragstellers tatsächlich völlig ident mit dem Duldungsantrag der Antragsgegnerin ist, bedarf es aber nicht.
[21] 1.3. Der auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbare § 12 Abs 2 AußStrG sieht eine spezifische Art des Umgangs mit einer der Streitanhängigkeit im streitigen Verfahren entsprechenden Verfahrenskonstellation vor. Es liegt – im Gegensatz zum Zivilprozess – diesfalls kein Prozesshindernis vor, sondern es hat zu einer „Vereinigung“ aller Anträge zu kommen (RS0116910 [T1] = 5 Ob 154/09x [zu einem Verfahren nach § 8 Abs 3 MRG]; vgl auch 5 Ob 146/09w; 5 Ob 38/16y), wobei nach § 12 Abs 2 AußStrG bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen entscheidet (RS0125903; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² § 12 Rz 10 ff). Die Vorgangsweise des Erstgerichts, die beiden Anträge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und über beide inhaltlich zu entscheiden, entspricht diesen Vorgaben. [21] 1.3. Der auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anwendbare Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG sieht eine spezifische Art des Umgangs mit einer der Streitanhängigkeit im streitigen Verfahren entsprechenden Verfahrenskonstellation vor. Es liegt – im Gegensatz zum Zivilprozess – diesfalls kein Prozesshindernis vor, sondern es hat zu einer „Vereinigung“ aller Anträge zu kommen (RS0116910 [T1] = 5 Ob 154/09x [zu einem Verfahren nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG]; vergleiche auch 5 Ob 146/09w; 5 Ob 38/16y), wobei nach Paragraph 12, Absatz 2, AußStrG bei mehreren Anträgen das Zuvorkommen entscheidet (RS0125903; Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I² Paragraph 12, Rz 10 ff). Die Vorgangsweise des Erstgerichts, die beiden Anträge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und über beide inhaltlich zu entscheiden, entspricht diesen Vorgaben.
[22] 2.1. Gemäß § 8 Abs 2 MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstands durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen, [22] 2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, MRG hat der Hauptmieter das Betreten des Mietgegenstands durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus wichtigen Gründen zu gestatten, wobei die berechtigten Interessen des Mieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes angemessen zu berücksichtigen sind; er hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstands zuzulassen,
a) wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Mietshauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses oder zur Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist;
b) wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Beseitigung einer von seinem oder einem anderen Gegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung oder zur Durchführung von Veränderungen (Verbesserungen) in einem anderen Mietgegenstand notwendig, zweckmäßig und bei billiger Abwägung aller Interessen auch zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist im besonderen anzunehmen, wenn die Beseitigungsmaßnahmen oder die Veränderung keine wesentliche oder dauernde Beeinträchtigung des Mietrechts zur Folge hat.
[23] 2.2. § 8 Abs 2 MRG erfasst nach der Rechtsprechung (RS0069346) auch eine dauernde Veränderung des Mietgegenstands jenes Mieters, dessen Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist. Die Duldungspflicht gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG betreffend Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen sieht – im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG – keine Interessensabwägung vor (RS0069319; RS0101796 [T8]). Auch für eine Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt das Schonungsprinzip des § 8 Abs 3 MRG, sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit in dem Sinn zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird: eine weitergehende Interessensabwägung (im Sinn einer Prüfung der Zumutbarkeit) findet jedoch nicht statt (RS0069474 [T4]). [23] 2.2. Paragraph 8, Absatz 2, MRG erfasst nach der Rechtsprechung (RS0069346) auch eine dauernde Veränderung des Mietgegenstands jenes Mieters, dessen Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist. Die Duldungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG betreffend Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen sieht – im Gegensatz zu Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, MRG – keine Interessensabwägung vor (RS0069319; RS0101796 [T8]). Auch für eine Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG gilt das Schonungsprinzip des Paragraph 8, Absatz 3, MRG, sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit in dem Sinn zu prüfen ist, dass nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird: eine weitergehende Interessensabwägung (im Sinn einer Prüfung der Zumutbarkeit) findet jedoch nicht statt (RS0069474 [T4]).
[24] 3. Zur Relevanz der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG und § 3 Abs 2 Z 5 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 5 WGG für die Entscheidung ist vorauszuschicken, dass die Parteien – wie auch die Vorinstanzen – übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Duldungspflicht des antragstellenden Mieters nur dann bestehen kann, wenn die Voraussetzungen der §§ 3, 4 MRG bzw §§ 14a, 14b WGG vorliegen. Dies entspricht der herrschenden Lehre (vgl H. Böhm/Pletzer in GeKo Wohnrecht I § 8 MRG Rz 101; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht4 § 8 MRG Rz 32; Beer/Vospernik in Illedits/Reich-Rohrwig Wohnrecht3 § 8 MRG Rz 8), wonach das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 3 oder 4 MRG Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht nach § 8 MRG ist. Dies entspricht auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0101796). Dass es darauf nicht ankäme, behauptet der Antragsteller im Revisionsrekurs auch gar nicht. Davon ist daher auszugehen. [24] 3. Zur Relevanz der vom Rekursgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfrage der Abgrenzung zwischen Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG für die Entscheidung ist vorauszuschicken, dass die Parteien – wie auch die Vorinstanzen – übereinstimmend davon ausgehen, dass eine Duldungspflicht des antragstellenden Mieters nur dann bestehen kann, wenn die Voraussetzungen der Paragraphen 3, 4, MRG bzw Paragraphen 14 a, 14 b, WGG vorliegen. Dies entspricht der herrschenden Lehre vergleiche H. Böhm/Pletzer in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph 8, MRG Rz 101; Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Wohnrecht4 Paragraph 8, MRG Rz 32; Beer/Vospernik in Illedits/Reich-Rohrwig Wohnrecht3 Paragraph 8, MRG Rz 8), wonach das Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 3, oder 4 MRG Vorfrage für das Bestehen der Duldungspflicht nach Paragraph 8, MRG ist. Dies entspricht auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (RS0101796). Dass es darauf nicht ankäme, behauptet der Antragsteller im Revisionsrekurs auch gar nicht. Davon ist daher auszugehen.
[25] 4. Maßgeblich für den Erhaltungsbegriff ist hier § 14a Abs 1 WGG idF vor BGBl 157/2015. Danach hat die Bauvereinigung bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraums aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Die Erhaltung im Sinn des Abs 1 umfasst gemäß § 14a Abs 2 Z 1 WGG die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit erforderlich sind, sowie gemäß § 14a Abs 2 Z 5 WGG idF vor BGBl 157/2015 die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der Baulichkeit oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit und den zu erwartenden Einsparungen stehen. Die Bestimmung ist nahezu wortgleich zu § 3 Abs 2 Z 1 und Z 5 MRG, sodass die hiezu ergangene Rechtsprechung sinngemäß heranzuziehen ist. [25] 4. Maßgeblich für den Erhaltungsbegriff ist hier Paragraph 14 a, Absatz eins, WGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 157 aus 2015,. Danach hat die Bauvereinigung bei der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraums aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags nach Maßgabe der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Baulichkeit, die vermieteten oder zur Nutzung überlassenen Wohnungen oder Geschäftsräume und die der gemeinsamen Benützung der Bewohner der Baulichkeit dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Die Erhaltung im Sinn des Absatz eins, umfasst gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile der Baulichkeit erforderlich sind, sowie gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt 157 aus 2015, die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der Baulichkeit oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit und den zu erwartenden Einsparungen stehen. Die Bestimmung ist nahezu wortgleich zu Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 5, MRG, sodass die hiezu ergangene Rechtsprechung sinngemäß heranzuziehen ist.
[26] 5.1. § 3 Abs 1 MRG enthält den „dynamischen Erhaltungsbegriff“ (RS0069944 [T13]), weshalb auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG ist (5 Ob 198/17d; vgl auch RS0070000). Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit – auch im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs – ist ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit (RS0069944 [T11]). Dies gilt allerdings nicht für die sogenannten „fiktiven“ Erhaltungsarbeiten nach § 3 Abs 2 Z 4–6 MRG (vgl 5 Ob 169/19t; Pletzer in GeKo Wohnrecht I § 3 MRG Rz 32, 36, 85 ff). [26] 5.1. Paragraph 3, Absatz eins, MRG enthält den „dynamischen Erhaltungsbegriff“ (RS0069944 [T13]), weshalb auch eine den wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten entsprechende Erneuerung (Verbesserung) schadhaft gewordener Teile des Hauses Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG ist (5 Ob 198/17d; vergleiche auch RS0070000). Voraussetzung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit – auch im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs – ist ein Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder zumindest einer Schadensgeneigtheit (RS0069944 [T11]). Dies gilt allerdings nicht für die sogenannten „fiktiven“ Erhaltungsarbeiten nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4 –, 6, MRG vergleiche 5 Ob 169/19t; Pletzer in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph 3, MRG Rz 32, 36, 85 ff).
[27] 5.2. Für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung ist die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ von Bedeutung, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, selbst wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden (RS0114109). Der in § 3 Abs 2 Z 3 zweiter HS MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (und nicht Verbesserung) ist, ist verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teil-)Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt (RS0070000). Die Erneuerung ist daher dann noch Erhaltungsarbeit, wenn die Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist (vgl zum Ersatz von Holzrahmen- durch Kunststofffenster RS0069979, RS0101796 [T3]; 5 Ob 286/01x [Aufzug]; Pletzer in GeKo Wohnrecht I § 3 MRG Rz 32) und die damit einhergehende Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht (RS0069971). Bei notwendigem Ersatz ist daher eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen (5 Ob 106/08m mwN). Ist hingegen die Reparatur der schadhaften Gebäudeteile möglich und wirtschaftlich vertretbar, wird dem ortsüblichen Standard auch dann entsprochen, wenn dadurch nicht die heutigen Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes erzielt werden können (5 Ob 189/01g = RS0020937 [T2], vgl auch § 28 Abs 1 Z 1 WEG). Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Reparatur ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden restlichen Lebensdauer ein Vergleich zwischen deren Kosten und denen der Erneuerung anzustellen (vgl 5 Ob 203/07z). [27] 5.2. Für die Abgrenzung der Erhaltung von der Verbesserung ist die Erhaltung „im jeweils ortsüblichen Standard“ von Bedeutung, sodass zweckmäßige und wirtschaftlich gebotene Erneuerungsarbeiten zur Erhaltung bestehender Anlagen noch zur Erhaltung gehören, selbst wenn es sich um die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands handelt oder es dabei zu einer vollständigen Erneuerung kommt und dabei sogar Veränderungen vorgenommen werden (RS0114109). Der in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter HS MRG normierte Grundsatz, dass der Ersatz einer nur mit unwirtschaftlichem Aufwand reparaturfähigen Anlage durch eine gleichartige neue noch Erhaltung (und nicht Verbesserung) ist, ist verallgemeinerungsfähig und gilt überall dort, wo sich aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Frage der (Teil-)Erneuerung statt der bloßen Ausbesserung stellt (RS0070000). Die Erneuerung ist daher dann noch Erhaltungsarbeit, wenn die Reparatur nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist vergleiche zum Ersatz von Holzrahmen- durch Kunststofffenster RS0069979, RS0101796 [T3]; 5 Ob 286/01x [Aufzug]; Pletzer in GeKo Wohnrecht römisch eins Paragraph 3, MRG Rz 32) und die damit einhergehende Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht (RS0069971). Bei notwendigem Ersatz ist daher eine Anpassung auf Entwicklungen der Bautechnik und zeitgemäße Wohnkultur vorzunehmen (5 Ob 106/08m mwN). Ist hingegen die Reparatur der schadhaften Gebäudeteile möglich und wirtschaftlich vertretbar, wird dem ortsüblichen Standard auch dann entsprochen, wenn dadurch nicht die heutigen Anforderungen des Wärme- und Schallschutzes erzielt werden können (5 Ob 189/01g = RS0020937 [T2], vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG). Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Reparatur ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden restlichen Lebensdauer ein Vergleich zwischen deren Kosten und denen der Erneuerung anzustellen vergleiche 5 Ob 203/07z).
[28] 5.3. Zur Senkung des Energieverbrauchs führende Maßnahmen wie die Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und der Einbau neuer Fenster sind kraft Gesetzes (§ 3 Abs 2 Z 5 MRG) das gesamte Haus betreffende Erhaltungsarbeiten (RS0114108). Auf eine Reparaturbedürftigkeit kommt es insoweit nicht an. Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit im Sinn dieser Gesetzestelle zu qualifizieren ist, ist grundsätzlich eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen (RS0118005). Es bedarf daher für die Qualifikation als solche „fiktive“ Erhaltungsarbeit konkreter Feststellungen, die beurteilen lassen, ob die Voraussetzungen der technischen Eignung und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Derartige Feststellungen fehlen nach der Rechtsauffassung des Rekursgerichts. [28] 5.3. Zur Senkung des Energieverbrauchs führende Maßnahmen wie die Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und der Einbau neuer Fenster sind kraft Gesetzes (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG) das gesamte Haus betreffende Erhaltungsarbeiten (RS0114108). Auf eine Reparaturbedürftigkeit kommt es insoweit nicht an. Ob eine energiesparende Maßnahme als Erhaltungsarbeit im Sinn dieser Gesetzestelle zu qualifizieren ist, ist grundsätzlich eine vom Gericht zu lösende Rechtsfrage, Tatfragen stellen sich nur im Zusammenhang mit den Kosten, die in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen müssen (RS0118005). Es bedarf daher für die Qualifikation als solche „fiktive“ Erhaltungsarbeit konkreter Feststellungen, die beurteilen lassen, ob die Voraussetzungen der technischen Eignung und Wirtschaftlichkeit erfüllt sind. Derartige Feststellungen fehlen nach der Rechtsauffassung des Rekursgerichts.
[29] 5.4. Soweit die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0043414 [T12]; RS0042179). Hält das Berufungsgericht nämlich ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten (RS0043414 [T8]). Dass es für eine Subsumtion der hier geplanten und weitgehend bereits durchgeführten Arbeiten an der Fassade und den Fenstern unter § 3 Abs 2 Z 5 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 5 WGG jedenfalls einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dieser Maßnahme im Sinn des Auftrags des Rekursgerichts bedarf, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel, davon ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmungen auch auszugehen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob allenfalls – wie vom Erstgericht angedacht und im Revisionsrekurs moniert – im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs auch eine Wertung als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG in Betracht kommt. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen. [29] 5.4. Soweit die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0043414 [T12]; RS0042179). Hält das Berufungsgericht nämlich ausgehend von einer richtigen Rechtsansicht die erstgerichtlichen Feststellungen für unzureichend und weitere Feststellungen für erforderlich, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten (RS0043414 [T8]). Dass es für eine Subsumtion der hier geplanten und weitgehend bereits durchgeführten Arbeiten an der Fassade und den Fenstern unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG jedenfalls einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung dieser Maßnahme im Sinn des Auftrags des Rekursgerichts bedarf, zieht der Revisionsrekurs nicht in Zweifel, davon ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Bestimmungen auch auszugehen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob allenfalls – wie vom Erstgericht angedacht und im Revisionsrekurs moniert – im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs auch eine Wertung als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG in Betracht kommt. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen.
[30] 6.1. In der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung des Fachsenats 5 Ob 198/17d, die allerdings die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gemäß § 27 MRG betraf, findet sich die allgemeine Aussage, dass die Anbringung des Wärmeschutzes an der Fassade entweder
– ausgehend von einem dynamischen Erhaltungsbegriff – § 3 Abs 2 Z 1 MRG oder – wenn die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt sind – § 3 Abs 2 Z 5 MRG zu unterstellen sei. Eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände war mangels rechtlicher Relevanz nicht erforderlich. [30] 6.1. In der von den Vorinstanzen zitierten Entscheidung des Fachsenats 5 Ob 198/17d, die allerdings die Rückzahlung einer verbotenen Ablöse gemäß Paragraph 27, MRG betraf, findet sich die allgemeine Aussage, dass die Anbringung des Wärmeschutzes an der Fassade entweder, – ausgehend von einem dynamischen Erhaltungsbegriff – Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG oder – wenn die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt sind – Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG zu unterstellen sei. Eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände war mangels rechtlicher Relevanz nicht erforderlich.
[31] 6.2. Auszugehen ist davon, dass sich die Tatbestände des § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG einerseits und § 3 Abs 2 Z 5 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 5 WGG andererseits unterscheiden. Während es nach der bereits zitierten Rechtsprechung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG einen Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder jedenfalls eine Schadensgeneigtheit braucht, ist dies für § 3 Abs 2 Z 5 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 5 WGG nicht Voraussetzung, weshalb es sich dabei eben auch um „fiktive“ Erhaltungsarbeiten handelt. Die Anwendung der Z 5 erfordert dafür die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinn dieser Gesetzesstelle und verlangt daher – im Gegensatz zur Definition der Erhaltungsarbeit in der Z 1 –, dass die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen. [31] 6.2. Auszugehen ist davon, dass sich die Tatbestände des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG einerseits und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG andererseits unterscheiden. Während es nach der bereits zitierten Rechtsprechung für die Qualifikation als Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG einen Mangel im Sinn einer Reparaturbedürftigkeit, einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit oder Brauchbarkeit oder jedenfalls eine Schadensgeneigtheit braucht, ist dies für Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG nicht Voraussetzung, weshalb es sich dabei eben auch um „fiktive“ Erhaltungsarbeiten handelt. Die Anwendung der Ziffer 5, erfordert dafür die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im Sinn dieser Gesetzesstelle und verlangt daher – im Gegensatz zur Definition der Erhaltungsarbeit in der Ziffer eins, –, dass die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den zu erwartenden Einsparungen stehen.
[32] 6.3. Soweit wärmedämmende Maßnahmen deshalb erforderlich sind, weil eine bloße Ausbesserung des betroffenen allgemeinen Teils des Hauses nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist und die damit einhergehende Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht, wäre eine Subsumtion unter § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG – im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichts – nicht auszuschließen. Dient die Anbringung eines Vollwärmeschutzes nämlich der Anpassung an die Entwicklung der Bautechnik und einer zeitgemäßen Wohnkultur und ist eine derartige Neuherstellung der Fassade nach dem aktuellen technischen Standard im Vergleich zu den Kosten der bloßen Reparatur wirtschaftlich vertretbar, wäre – im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs – von einer Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG auszugehen. Bei einem solchen Verständnis des dynamischen Erhaltungsbegriffs führt nicht schon jeglicher Reparaturbedarf an der Fassade zu einer – von den Mietern durchsetzbaren – Verpflichtung zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes und auch die Anwendung von § 3 Abs 2 Z 5 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 5 WGG ist nicht auf Fälle beschränkt, wo gar kein Reparaturbedarf an der Fassade besteht. [32] 6.3. Soweit wärmedämmende Maßnahmen deshalb erforderlich sind, weil eine bloße Ausbesserung des betroffenen allgemeinen Teils des Hauses nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist und die damit einhergehende Anhebung auf den ortsüblichen und technischen Standard dem sonstigen Erhaltungszustand des Hauses entspricht, wäre eine Subsumtion unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG – im Gegensatz zur Auffassung des Rekursgerichts – nicht auszuschließen. Dient die Anbringung eines Vollwärmeschutzes nämlich der Anpassung an die Entwicklung der Bautechnik und einer zeitgemäßen Wohnkultur und ist eine derartige Neuherstellung der Fassade nach dem aktuellen technischen Standard im Vergleich zu den Kosten der bloßen Reparatur wirtschaftlich vertretbar, wäre – im Rahmen des dynamischen Erhaltungsbegriffs – von einer Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG auszugehen. Bei einem solchen Verständnis des dynamischen Erhaltungsbegriffs führt nicht schon jeglicher Reparaturbedarf an der Fassade zu einer – von den Mietern durchsetzbaren – Verpflichtung zur Anbringung eines Vollwärmeschutzes und auch die Anwendung von Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, WGG ist nicht auf Fälle beschränkt, wo gar kein Reparaturbedarf an der Fassade besteht.
[33] 6.4. Die Feststellungen des Erstgerichts zu den Schäden an der Außenhülle, der Verlängerung der Nutzungsdauer im Fall der Reparatur und der Verminderung des Heizwärmebedarfs wurden einerseits mit Beweisrüge bekämpft, die das Rekursgericht – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – nicht erledigt hat. Darauf kann sich die Antragsgegnerin – was sie in ihrem Revisionsrekurs verkennt – daher nicht stützen. Andererseits reichen auch die bekämpften Feststellungen zur abschließenden Beurteilung dieser Frage noch nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr zu klären und festzustellen sein, in welchem Umfang konkret eine Reparaturbedürftigkeit der Fassade tatsächlich bestand und ob die Erneuerung durch Anbringung einer Vollwärmeschutzfassade nicht nur den Entwicklungen der Bautechnik und einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprach, sondern unter Berücksichtigung der zu erwartenden restlichen Lebensdauer und des Alters des Gebäudes auch im Vergleich zu den Kosten der (bloßen) Reparatur als wirtschaftlich vertretbar anzusehen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass – wie auch das Rekursgericht erkannte – die Erneuerung der bereits vorhandenen Wärmeschutzfassade an einer Hauswand jedenfalls Erhaltungsarbeit iSd § 3 Abs 2 Z 1 MRG bzw § 14a Abs 2 Z 1 WGG ist und auch die nach den unbekämpften Feststellungen entsprechend dem Stand der Technik im Bereich der Fensterlaibungen aufzubringende Wärmedämmung – bei notwendigem Fenstertausch – als Erhaltungsarbeit zu werten sein wird. [33] 6.4. Die Feststellungen des Erstgerichts zu den Schäden an der Außenhülle, der Verlängerung der Nutzungsdauer im Fall der Reparatur und der Verminderung des Heizwärmebedarfs wurden einerseits mit Beweisrüge bekämpft, die das Rekursgericht – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – nicht erledigt hat. Darauf kann sich die Antragsgegnerin – was sie in ihrem Revisionsrekurs verkennt – daher nicht stützen. Andererseits reichen auch die bekämpften Feststellungen zur abschließenden Beurteilung dieser Frage noch nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren wird vielmehr zu klären und festzustellen sein, in welchem Umfang konkret eine Reparaturbedürftigkeit der Fassade tatsächlich bestand und ob die Erneuerung durch Anbringung einer Vollwärmeschutzfassade nicht nur den Entwicklungen der Bautechnik und einer zeitgemäßen Wohnkultur entsprach, sondern unter Berücksichtigung der zu erwartenden restlichen Lebensdauer und des Alters des Gebäudes auch im Vergleich zu den Kosten der (bloßen) Reparatur als wirtschaftlich vertretbar anzusehen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass – wie auch das Rekursgericht erkannte – die Erneuerung der bereits vorhandenen Wärmeschutzfassade an einer Hauswand jedenfalls Erhaltungsarbeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG bzw Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer eins, WGG ist und auch die nach den unbekämpften Feststellungen entsprechend dem Stand der Technik im Bereich der Fensterlaibungen aufzubringende Wärmedämmung – bei notwendigem Fenstertausch – als Erhaltungsarbeit zu werten sein wird.
[34] 7. Zum Tausch der Fenster und Loggiatüren und zu der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts samt seinen Ergänzungsaufträgen führt der Revisionsrekurs nichts aus, dies bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Auch aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts nämlich insoweit nicht vorzunehmen, als in sich geschlossene, selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind, was hier der Fall ist (vgl RS0043934). Gleiches gilt für die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage, ob eine energiesparende Maßnahme, die dem Rentabilitätsgebot nicht standhält und deshalb nicht als Erhaltungsmaßnahme nach § 3 Abs 2 Z 5 MRG anzusehen ist, eine Verbesserung iSd § 4 Abs 2 Z 3 MRG (bzw hier § 14b Abs 2 Z 3 WGG idF vor der Nov 2016) bewirkt. Auch dies zieht im Revisionsrekursverfahren niemand in Zweifel. [34] 7. Zum Tausch der Fenster und Loggiatüren und zu der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts samt seinen Ergänzungsaufträgen führt der Revisionsrekurs nichts aus, dies bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Auch aus Anlass eines Revisionsrekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss hat der Oberste Gerichtshof eine allseitige Überprüfung der Rechtsansicht des Rekursgerichts nämlich insoweit nicht vorzunehmen, als in sich geschlossene, selbständige Tatsachenkomplexe der Nachprüfung nicht unterliegen, wenn sie nicht Gegenstand der Anfechtung sind, was hier der Fall ist vergleiche RS0043934). Gleiches gilt für die Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage, ob eine energiesparende Maßnahme, die dem Rentabilitätsgebot nicht standhält und deshalb nicht als Erhaltungsmaßnahme nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, MRG anzusehen ist, eine Verbesserung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, MRG (bzw hier Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3, WGG in der Fassung vor der Nov 2016) bewirkt. Auch dies zieht im Revisionsrekursverfahren niemand in Zweifel.
[35] 8. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten vom Antragsteller grundsätzlich zu dulden sind, wird es auch konkreter Feststellungen bedürfen, inwieweit er dadurch konkret in seinem Mietrecht beeinträchtigt wird. Auch den diesbezüglichen Ergänzungsaufträgen des Rekursgerichts tritt der Revisionsrekurs nicht entgegen.
[36] 9. Soweit der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung Feststellungen zur Frage der Einhebung eines (erhöhten) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags vermisst und diesen Aspekt entgegen dem Rekursgericht für rechtlich relevant hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG iVm § 8 Abs 2 MRG und des § 22 Abs 1 Z 3 WGG keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass für die Beurteilung der Duldungspflicht des Nutzungsberechtigten das von der GBV nach § 14 Abs 1 WGG begehrte angemessene Entgelt oder die allfällige Erhöhung der EVB nach § 14d WGG von Relevanz wäre. Die Frage, ob jene Arbeiten, zu deren Durchführung in das Nutzungsverhältnis eingegriffen wird, als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten zu qualifizieren sind, wird im Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 3 WGG ja nur als Vorfrage und damit nicht bindend beurteilt (RS0041180). Zu 5 Ob 109/90 (RS0069477) sprach der Senat demgemäß ausdrücklich aus, dass es auf die Höhe des vom Mieter vereinbarungsgemäß zu zahlenden Hauptmietzinses bei der Beurteilung der Duldungpflicht des Mieters nicht ankommt. Die in der Revisionsrekursbeantwortung angesprochene Entscheidung des Gesetzgebers des WGG, die Überprüfungsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten gegen die Einhebung erhöhter EVB zu beschränken (vgl hiezu auch 5 Ob 237/17i), spricht nicht dafür, sondern dagegen, eine solche Überprüfungsmöglichkeit auf dem Umweg über das Verfahren nach § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG iVm § 8 Abs 2 MRG zu eröffnen. [36] 9. Soweit der Antragsteller in seiner Revisionsrekursbeantwortung Feststellungen zur Frage der Einhebung eines (erhöhten) Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags vermisst und diesen Aspekt entgegen dem Rekursgericht für rechtlich relevant hält, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Wortlaut des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG und des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass für die Beurteilung der Duldungspflicht des Nutzungsberechtigten das von der GBV nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG begehrte angemessene Entgelt oder die allfällige Erhöhung der EVB nach Paragraph 14 d, WGG von Relevanz wäre. Die Frage, ob jene Arbeiten, zu deren Durchführung in das Nutzungsverhältnis eingegriffen wird, als Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten zu qualifizieren sind, wird im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG ja nur als Vorfrage und damit nicht bindend beurteilt (RS0041180). Zu 5 Ob 109/90 (RS0069477) sprach der Senat demgemäß ausdrücklich aus, dass es auf die Höhe des vom Mieter vereinbarungsgemäß zu zahlenden Hauptmietzinses bei der Beurteilung der Duldungpflicht des Mieters nicht ankommt. Die in der Revisionsrekursbeantwortung angesprochene Entscheidung des Gesetzgebers des WGG, die Überprüfungsmöglichkeiten des Nutzungsberechtigten gegen die Einhebung erhöhter EVB zu beschränken vergleiche hiezu auch 5 Ob 237/17i), spricht nicht dafür, sondern dagegen, eine solche Überprüfungsmöglichkeit auf dem Umweg über das Verfahren nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, MRG zu eröffnen.
[37] 10. Aus diesen Gründen konnte dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin daher im Ergebnis kein Erfolg beschieden sein.
[38] 11. Da die erforderlichen Billigkeitserwägungen nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG erst aufgrund der Endentscheidung angestellt werden können, war die Kostenentscheidung deren Ergebnis vorzubehalten (5 Ob 176/15s; 5 Ob 262/15p; 5 Ob 115/20b). [38] 11. Da die erforderlichen Billigkeitserwägungen nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG erst aufgrund der Endentscheidung angestellt werden können, war die Kostenentscheidung deren Ergebnis vorzubehalten (5 Ob 176/15s; 5 Ob 262/15p; 5 Ob 115/20b).