Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Entgegen der Annahme der Rekurswerberin ist ihr Rechtsmittel nicht auf die Anfechtungsgründe des § 16 Abs 1 AußStrG. beschränkt.Entgegen der Annahme der Rekurswerberin ist ihr Rechtsmittel nicht auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG. beschränkt.
Wenn die Rekurswerberin den „Vorgang“ des Rekursgerichtes als „eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG.“ und die von der Vorinstanz vertretene Ansicht als „eine mit Nichtigkeit bedrohte rechtswidrige Auffassung“ bezeichnet, übersieht sie, daß die Anwendung der für das Berufungsverfahren geschaffenen Bestimmung des § 464 Abs. 3 ZPO. im Rekursverfahren erst durch die Bestimmung des § 521 Abs. 3 ZPO. ermöglicht wird. Da das Gesetz die Anwendung dieser Bestimmung im Rekursverfahren ausdrücklich auf das Verfahren vor Gerichtshöfen beschränkt, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgegesprochen hat (EvBl 1957, S 186, Nr 136; EvBl 1967, S 332, Nr 257; SZ 42/74 u.a.; Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, IV, S 423, Anm. 4, Ergänzungsband S 54, Anm 6), eine Anwendung dieser Bestimmung im bezirksgerichtlichen Verfahren unzulässig. Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die mit dem Tag nach der Zustellung in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist durch einen während dieser Frist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Die von der Rekurswerberin bekämpfte Ansicht Faschings steht mit dem Gesetz im Einklang.Wenn die Rekurswerberin den „Vorgang“ des Rekursgerichtes als „eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG.“ und die von der Vorinstanz vertretene Ansicht als „eine mit Nichtigkeit bedrohte rechtswidrige Auffassung“ bezeichnet, übersieht sie, daß die Anwendung der für das Berufungsverfahren geschaffenen Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. im Rekursverfahren erst durch die Bestimmung des Paragraph 521, Absatz 3, ZPO. ermöglicht wird. Da das Gesetz die Anwendung dieser Bestimmung im Rekursverfahren ausdrücklich auf das Verfahren vor Gerichtshöfen beschränkt, ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre ausgegesprochen hat (EvBl 1957, S 186, Nr 136; EvBl 1967, S 332, Nr 257; SZ 42/74 u.a.; Fasching, Kommentar zu den ZP.-Gesetzen, römisch vier, S 423, Anmerkung 4, , Ergänzungsband S 54, Anmerkung 6, ), eine Anwendung dieser Bestimmung im bezirksgerichtlichen Verfahren unzulässig. Im bezirksgerichtlichen Verfahren kann daher nur davon ausgegangen werden, daß die mit dem Tag nach der Zustellung in Lauf gesetzte Rechtsmittelfrist durch einen während dieser Frist gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigabe eines Rechtsanwaltes mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Die von der Rekurswerberin bekämpfte Ansicht Faschings steht mit dem Gesetz im Einklang.
Zu ihrem Hinweis auf den Umstand, daß das außerstreitige Verfahren nicht „jene extremen formstrengen Bestimmungen“ enthalte wie die Zivilprozeßordnung, ist die Rekurswerberin neuerlich darauf zu verweisen, daß es sich bei der Bestimmung des § 464 Abs 3 ZPO. um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung handelt, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat nicht nur für das streitige, sondern auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben, während dies im Verfahren vor den Gerichtshöfen nicht zulässig ist.Zu ihrem Hinweis auf den Umstand, daß das außerstreitige Verfahren nicht „jene extremen formstrengen Bestimmungen“ enthalte wie die Zivilprozeßordnung, ist die Rekurswerberin neuerlich darauf zu verweisen, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 464, Absatz 3, ZPO. um eine für das streitige Verfahren geschaffene Ausnahmebestimmung handelt, deren Heranziehung nur in dem vom Gesetz angeführten Fall zulässig ist. Dieser Grundsatz hat nicht nur für das streitige, sondern auch für das außerstreitige Verfahren zu gelten. Im bezirksgerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, Rekurse zu Protokoll zu geben, während dies im Verfahren vor den Gerichtshöfen nicht zulässig ist.
Dem Rekurs mußte daher der Erfolg versagt bleiben.