Entscheidung 5 Ob 1540/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch den Geschäftsführer Peter P*****, dieser vertreten durch Dr.Margit Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch wegen S 81.975,28 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 1995, GZ 3 R 210/94-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der vermeintliche Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu SZ 62/126 (6 Ob 629/89) erfordert keine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof, weil das Klagebegehren jedenfalls wegen Verjährung zu Recht abgewiesen wurde. Die Verjährungsproblematik wurde vom Berufungsgericht nach den vorhandenen Judikaturgrundsätzen zutreffend beurteilt, sodaß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO stellt.Der vermeintliche Widerspruch der angefochtenen Entscheidung zu SZ 62/126 (6 Ob 629/89) erfordert keine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof, weil das Klagebegehren jedenfalls wegen Verjährung zu Recht abgewiesen wurde. Die Verjährungsproblematik wurde vom Berufungsgericht nach den vorhandenen Judikaturgrundsätzen zutreffend beurteilt, sodaß sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0050OB01540.95.0516.000
Dokumentnummer
JJT_19950516_OGH0002_0050OB01540_9500000_000