Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - jedenfalls unzulässig.Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO - unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Dabei sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN gegen mehrere Parteien erhobene nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilende (§ 55 Abs 5 JN) Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn es sich um Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO handelt. Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind solche, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben:Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,- nicht übersteigt. Dabei sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN gegen mehrere Parteien erhobene nach dem Vorbringen des Klägers zu beurteilende (Paragraph 55, Absatz 5, JN) Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn es sich um Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO handelt. Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind solche, die in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder die aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind. Keiner dieser Fälle ist hier gegeben:
Der Kläger stützt die Klage auf sein Eigentumsrecht und den daraus erfließenden Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten als Eigentümern von Nachbarliegenschaften, die eine von ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft EZ ***** ersessene Dienstbarkeit in unzulässiger Weise ausgeweitet hätten, wobei diese Ausweitung selbst - wie sich aus dem Vorbringen ergibt - in verschiedenem Umfang behauptet wird (siehe das Vorbringen des Klägers bezüglich unzulässiger Ausweitung der Dienstbarkeit durch den Erstbeklagten einerseits und die anderen Beklagten andererseits). Ob eine unzulässige Erweiterung der Servitut im Sinne des § 484 ABGB vorliegt, ist jedoch hinsichtlich der Eigentümer jeder der betroffenen Liegenschaften gesondert zu beurteilen. Das Recht des Klägers und die mit diesem korrespondierende allfällige Unterlassungspflicht der Beklagten beruht daher von vornherein nicht auf denselben rechtserzeugenden Tatsachen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß Parteien aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (vgl 3 Ob 518/93, worin für den Klagegrund der Ersitzung einer Dienstbarkeit durch die Eigentümer verschiedener Liegenschaften der gemeinsame rechtserzeugende Sachverhalt verneint wurde, unter Hinweis auf JBl 1982, 266 mwN).Der Kläger stützt die Klage auf sein Eigentumsrecht und den daraus erfließenden Unterlassungsanspruch gegenüber den Beklagten als Eigentümern von Nachbarliegenschaften, die eine von ihrem Rechtsvorgänger im Eigentum der Liegenschaft EZ ***** ersessene Dienstbarkeit in unzulässiger Weise ausgeweitet hätten, wobei diese Ausweitung selbst - wie sich aus dem Vorbringen ergibt - in verschiedenem Umfang behauptet wird (siehe das Vorbringen des Klägers bezüglich unzulässiger Ausweitung der Dienstbarkeit durch den Erstbeklagten einerseits und die anderen Beklagten andererseits). Ob eine unzulässige Erweiterung der Servitut im Sinne des Paragraph 484, ABGB vorliegt, ist jedoch hinsichtlich der Eigentümer jeder der betroffenen Liegenschaften gesondert zu beurteilen. Das Recht des Klägers und die mit diesem korrespondierende allfällige Unterlassungspflicht der Beklagten beruht daher von vornherein nicht auf denselben rechtserzeugenden Tatsachen. Dies ist aber Voraussetzung dafür, daß Parteien aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind vergleiche 3 Ob 518/93, worin für den Klagegrund der Ersitzung einer Dienstbarkeit durch die Eigentümer verschiedener Liegenschaften der gemeinsame rechtserzeugende Sachverhalt verneint wurde, unter Hinweis auf JBl 1982, 266 mwN).
In Rechtsgemeinschaft stehen auf Grund ihres Miteigentums an der Liegenschaft EZ ***** der Viertbeklagte und die Fünftbeklagte. Für den gegen diese beiden Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruch sind daher die Streitwerte zusammenzurechnen. Da aber das Berufungsgericht von einem Streitwert von S 15.000,- je beklagter Partei ausging - wie sich aus den Entscheidungsgründen seines Urteiles ergibt - übersteigt auch dieser zusammenzurechnende Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 50.000,-.
Die außerordentliche Revision war daher zurückzuweisen.