Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe gemäß § 55 Abs 3 EheG und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beklagte sie noch am Tag der Eheschließung verlassen habe. Er sei verschwunden und sie habe nie mehr etwas von ihm gehört. Da sie vom Beklagten seit dem Jahr 1991 getrennt lebe und die Ehe vollkommen zerrüttet sei, seien die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß § 55 Abs 3 EheG gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beklagte sie noch am Tag der Eheschließung verlassen habe. Er sei verschwunden und sie habe nie mehr etwas von ihm gehört. Da sie vom Beklagten seit dem Jahr 1991 getrennt lebe und die Ehe vollkommen zerrüttet sei, seien die Voraussetzungen einer Scheidung gemäß Paragraph 55, Absatz 3, EheG gegeben. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging hiebei von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteilen haben am 20. 12. 1991 vor dem Standesamt Wien-Favoriten (richtig: Wien-Währing) zu Familienbuch Nummer 799/1991 die Ehe geschlossen. Es war auf Seiten der Klägerin die zweite, auf Seiten des Beklagten die erste Ehe. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Es wurden auch keine Ehepakte errichtet. Die Streitteile kannten einander erst seit drei bis vier Monaten vor der Eheschließung. Sie sahen einander relativ selten. Die Klägerin war niemals in der Wohnung des Beklagten und wusste auch gar nicht, wo sich diese befand. Die Klägerin hatte keinen Kontakt zu den Verwandten des Beklagten und wusste auch nicht, ob welche in Österreich leben. Die Streitteile kauften anlässlich der Trauung zwar Eheringe, doch wurden keine Fotos gemacht. An der Hochzeit nahmen neben dem Brautpaar nur die beiden Trauzeugen teil, wobei es sich um Freunde des Beklagten handelte. Die Klägerin selbst verständigte weder Freunde noch ihre Familie von der beabsichtigten Eheschließung. Nach der Trauung gingen die beiden Ehegatten mit den beiden Trauzeugen in ein Lokal in der Nähe des Standesamtes; die Klägerin kannte weder die Namen der Trauzeugen noch das Lokal. Unmittelbar nach der Trauung ist der Beklagte verschwunden.Die Streitteilen haben am 20. 12. 1991 vor dem Standesamt Wien-Favoriten (richtig: Wien-Währing) zu Familienbuch Nummer 799 aus 1991, die Ehe geschlossen. Es war auf Seiten der Klägerin die zweite, auf Seiten des Beklagten die erste Ehe. Dieser Ehe entstammen keine Kinder. Es wurden auch keine Ehepakte errichtet. Die Streitteile kannten einander erst seit drei bis vier Monaten vor der Eheschließung. Sie sahen einander relativ selten. Die Klägerin war niemals in der Wohnung des Beklagten und wusste auch gar nicht, wo sich diese befand. Die Klägerin hatte keinen Kontakt zu den Verwandten des Beklagten und wusste auch nicht, ob welche in Österreich leben. Die Streitteile kauften anlässlich der Trauung zwar Eheringe, doch wurden keine Fotos gemacht. An der Hochzeit nahmen neben dem Brautpaar nur die beiden Trauzeugen teil, wobei es sich um Freunde des Beklagten handelte. Die Klägerin selbst verständigte weder Freunde noch ihre Familie von der beabsichtigten Eheschließung. Nach der Trauung gingen die beiden Ehegatten mit den beiden Trauzeugen in ein Lokal in der Nähe des Standesamtes; die Klägerin kannte weder die Namen der Trauzeugen noch das Lokal. Unmittelbar nach der Trauung ist der Beklagte verschwunden.
Der Beklagte nahm den Namen der Klägerin an. Er übte vor der Eheschließung jedenfalls keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich aus. Ob er bei einem österreichischen Unternehmen allenfalls unangemeldet arbeitete, konnte nicht festgestellt werden. Die Ehegatten hatten niemals die Absicht, nach der Eheschließung zusammenzuziehen und eine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft zu führen. Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige, der Beklagte war zumindest im Zeitpunkt der Eheschließung Staatsangehöriger der ehemaligen Republik Jugoslawien.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, da eine Lebensgemeinschaft nie bestanden habe und nach den Feststellungen auch von beiden Streitteilen nicht beabsichtigt gewesen sei, habe sie auch nicht aufgehoben werden können, weshalb das Scheidungsbegehren abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO - nicht zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - nicht zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, stelle § 55 EheG darauf ab, dass eine bestehende häusliche Gemeinschaft von Ehegatten aufgehoben wurde, die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist und die im Gesetz angeführten Zeiträume verstrichen sind. Habe eine eheliche Gesinnung, die aufgrund der Zerrüttung weggefallen wäre, nie bestanden, und sei eine häusliche Gemeinschaft, die hätte aufgehoben werden können, nie gegeben gewesen, dann seien die Voraussetzungen eines Scheidungsausspruches nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt. Soweit in der Judikatur ausgeführt worden sei, dass nach sechsjähriger Trennung der Ehegatten eine Ehe jedenfalls zu scheiden sei, liege dem zugrunde, dass die Voraussetzungen des § 55 EheG auch hinsichtlich einer früher gegebenen ehelichen Gemeinschaft erfüllt seien; lediglich der Einwand der Härteklausel nach § 55 Abs 2 EheG sei bei einer zumindest sechsjährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Auch der Hinweis auf die Judikatur, wonach bei Einbringung einer Scheidungsklage von einer Zerrüttung der Ehe auf Seiten der klagenden Partei auszugehen sei, sei verfehlt, weil alle diese Kriterien davon ausgingen, dass ursprünglich eine gültige Ehe vorgelegen sei. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, jedenfalls aber abzuweisen.Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt habe, stelle Paragraph 55, EheG darauf ab, dass eine bestehende häusliche Gemeinschaft von Ehegatten aufgehoben wurde, die tiefgreifende unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist und die im Gesetz angeführten Zeiträume verstrichen sind. Habe eine eheliche Gesinnung, die aufgrund der Zerrüttung weggefallen wäre, nie bestanden, und sei eine häusliche Gemeinschaft, die hätte aufgehoben werden können, nie gegeben gewesen, dann seien die Voraussetzungen eines Scheidungsausspruches nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt. Soweit in der Judikatur ausgeführt worden sei, dass nach sechsjähriger Trennung der Ehegatten eine Ehe jedenfalls zu scheiden sei, liege dem zugrunde, dass die Voraussetzungen des Paragraph 55, EheG auch hinsichtlich einer früher gegebenen ehelichen Gemeinschaft erfüllt seien; lediglich der Einwand der Härteklausel nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG sei bei einer zumindest sechsjährigen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ausgeschlossen. Auch der Hinweis auf die Judikatur, wonach bei Einbringung einer Scheidungsklage von einer Zerrüttung der Ehe auf Seiten der klagenden Partei auszugehen sei, sei verfehlt, weil alle diese Kriterien davon ausgingen, dass ursprünglich eine gültige Ehe vorgelegen sei. Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, jedenfalls aber abzuweisen.