1. Auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag sind die Gewährleistungsbestimmungen idF des GewRÄG, BGBl I 2001/48, anzuwenden sind. Gemäß § 932 Abs 2 ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. § 932 Abs 4 ABGB sieht demnach mehre Fallkonstellationen vor, die dem Übernehmer die Preisminderung als Rechtsbehelf der zweiten Stufe sofort, also ohne Mängelbeseitigungsmöglichkeit für den Übergeber gewähren, was ua dann in Frage kommt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert.1. Auf den zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kaufvertrag sind die Gewährleistungsbestimmungen in der Fassung des GewRÄG, BGBl römisch eins 2001/48, anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 932, Absatz 2, ABGB kann der Übernehmer zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach Paragraph 932, Absatz 4, ABGB das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind. Paragraph 932, Absatz 4, ABGB sieht demnach mehre Fallkonstellationen vor, die dem Übernehmer die Preisminderung als Rechtsbehelf der zweiten Stufe sofort, also ohne Mängelbeseitigungsmöglichkeit für den Übergeber gewähren, was ua dann in Frage kommt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert.
2.1. Das Erstgericht hat ua folgende - zusammengefasste - Feststellungen getroffen:
Der (vormalige) Kläger kontaktierte wegen der hervorgekommenen Mängel seinen Rechtsanwalt Dr. Edgar Z*****, der ihm riet, eine gerichtliche Beweissicherung durchführen zu lassen. Am 13. 2. 2003 fand die Befundaufnahme zur Beweissicherung statt, bei der ua Dr. Z*****, die Beklagte und deren Rechtsvertreterin Dr. Ruth H*****-B***** anwesend waren. Dr. H*****-B***** und Dr. Z***** besprachen damals, dass eine außergerichtliche Einigung ohne Prozess anzustreben sei. Thema der Besprechung war auch, dass es günstig wäre, auf Basis des in Erfüllung des Beweissicherungantrags erstatteten Sachverständigengutachtens eine Preisminderung zu vereinbaren. Nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens und nachdem der Kläger mehrere Kostenvoranschläge eingeholt hatte, fand am 28. 4. 2003 in der Kanzlei Dris. Z***** eine Besprechung statt, an der ua der Kläger, die Beklagte und deren Vertreterin Dr. H*****-B***** teilnahmen. Unmittelbar nachdem alle Anwesenden einander begrüßt und Platz genommen hatten, ergriff Dr. H*****-B***** das Wort und äußerte, dass die Beklagte wegen einer schweren Erkrankung nicht in der Lage sei, die Sache selbst in die Hand zu nehmen und irgendwelche Verbesserungsarbeiten an der Wohnung vorzunehmen. Die Beklagte brauche wegen ihres Gesundheitszustands Ruhe und wolle mit der ganzen Angelegenheit nichts mehr zu tun haben. Es sei der Beklagten nicht zumutbar, irgendwelche Handwerker für die Verbesserungsarbeiten zu organisieren und zu koordinieren. Die Beklagte solle aufgrund ihres Gesundheitszustands aus dieser Sache herausgehalten werden. Daher müsse das Gespräch in die Richtung gehen, dass entweder eine Preisminderung bezahlt werde, deren Höhe noch besprochen werden müsse, oder der Vertrag aufgelöst und die Wohnung zurückgestellt werde. Der Kläger erwiderte, dass eine Rückgabe der Wohnung an die Beklagte nicht in Frage komme, weil schon Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Dr. Z***** äußerte daraufhin, seitens des Klägers werde vorgeschlagen, in weiterer Folge zusätzliche Kostenvoranschläge von geeigneten Handwerkern einzuholen und erst danach die Höhe des zu zahlenden Preisminderungsbetrags einvernehmlich festzulegen. Damit erklärte sich Dr. H*****-B***** einverstanden.
Am 12. 6. 2003 fand in der Kanzlei Dris. Z***** ein weiteres Gespräch statt, an dem wieder Dr. H*****-B***** teilnahm. Bei diesem Gespräch war ausschließlich die Höhe der von der Beklagten zu leistenden Preisminderung Gesprächsthema, wobei mehrere Berechnungsvarianten debattiert wurden, aber keine Übereinstimmung über eine bestimmte Höhe erzielt werden konnte. Dr. H*****-B***** ließ in keiner Weise erkennen, dass der Standpunkt, der Beklagten sei ausschließlich die Leistung einer Zahlung zumutbar, sich geändert hätte. Das Gespräch wurde damit beendet, dass Dr. H*****-B***** äußerte, sie werde der Beklagten die Zahlung von 100.000 Euro vorschlagen.
2.2. Aus diesen - zusammengefasst - wiedergegebenen Feststellungen haben die Vorinstanzen den Schluss gezogen, das Erklärungsverhalten der Vertreterin der Beklagte habe vom Kläger dahin verstanden werden dürfen, dass die Beklagte die Durchführung der Verbesserung ablehne, weshalb dem Kläger sofort der sekundäre Rechtsbehelf der Preisminderung zugestanden habe.
2.3. Die Auslegung einzelfallbezogener rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen begründet wegen deren über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). In den Kontakten der Parteien war hier von Anfang an immer nur die Preisminderung Gesprächsthema und die Vertreterin der Beklagten bezeichnete diese insbesondere beim Gespräche am 28. 4. 2003 sinngemäß als die einzige der Beklagten angesichts ihres damaligen Gesundheitszustands zumutbare Art der Gewährleistung. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umstand zum Schluss kamen, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte lehne eine von ihr zu veranlassende Verbesserung ab, so liegt darin jedenfalls kein unvertretbares Verständnis des Erklärungsverhaltens der Vertreterin der Beklagten. Damit stand dem Kläger aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Anspruch auf Preisminderung sofort offen.2.3. Die Auslegung einzelfallbezogener rechtsgeschäftlicher Parteienerklärungen begründet wegen deren über den Anlassfall nicht hinausgehenden Bedeutung die Zulässigkeit der Revision nur dann, wenn ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RIS-Justiz RS0042936; RS0044358). In den Kontakten der Parteien war hier von Anfang an immer nur die Preisminderung Gesprächsthema und die Vertreterin der Beklagten bezeichnete diese insbesondere beim Gespräche am 28. 4. 2003 sinngemäß als die einzige der Beklagten angesichts ihres damaligen Gesundheitszustands zumutbare Art der Gewährleistung. Wenn die Vorinstanzen unter diesen Umstand zum Schluss kamen, der Kläger habe davon ausgehen dürfen, die Beklagte lehne eine von ihr zu veranlassende Verbesserung ab, so liegt darin jedenfalls kein unvertretbares Verständnis des Erklärungsverhaltens der Vertreterin der Beklagten. Damit stand dem Kläger aber - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Anspruch auf Preisminderung sofort offen.
3. Die Beklagte beanstandet, dass sich die Vorinstanzen entscheidend auf die Angaben der früheren Vertreterin der Beklagten (Dr. H*****-B*****) gestützt hätten, das Erstgericht diese aber - entgegen dem Beweisantrag der Beklagten - nicht als Zeugin einvernommen habe. Die Beklagte macht damit einen vermeintlichen Mangel des Verfahrens erster Instanz geltend, den das Berufungsgericht verneint hat und der daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg aufgegriffen werden kann (RIS-Justiz RS0044273 [T3; T10; T12; T17; T20; T22; T35]; RS0043919; RS0042963).
Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und zurückzuweisen.